BIH-Amtszeitrechner schwächelt

annette.rosenberg
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BIH-Wahlkalender schwächelt erneut

Beitrag von annette.rosenberg »

Wann endet die Anfechtungsfrist?
(§ 19 Abs. 2 BetrVG, § 193 BGB)

jada.wasi hat geschrieben: Mittwoch 30. April 2025, 17:30 Irritierend aber auch der BIH-Wahlkalender für vereinfachtes Wahlverfahren, bei dem an fünf Stellen jeweils ein „Samstag“ berechnet wird (Nrn. 6, 7.1, 7.2, 8).
Hallo zusammen,

der Wahlkalender für vereinfachte Wahl scheint teils falsch zu rechnen. Gibt man z.B. für NRW als Wahltag den 10.06.2025 ein, so erscheint unter „8. Letzter Tag für die Anfechtung der Wahl beim Arbeitsgericht“ der „Samstag, 28.06.2025“:
Für mich nicht nachvollziehbar und offenbar falsch, und zwar in jeder nur denkbaren Konstellation!? Hier besteht demnach vordringlicher Korrekturbedarf – weil fehlerhaft programmiert und irreführend laut Fachliteratur. Denn wenn der letzte Tag einer Klagefrist ein Samstag ist, dann verlängert sich diese automatisch bis zum nächsten Werktag. (so Prof. Dr. Brors, HaKo-BetrVG, § 19 Rn. 16 am Ende, wonach sich die Frist nach §§ 187 ff Bürgerliches Gesetzbuch „berechnet“, also Anfechtung folglich nie samstags endet – niemals!). Vergl auch Prof. Düwell, Handbuch zur SBV-Wahl, Kap. 12.1.2, Seite 119 / 120, zu § 186 und § 193 BGB. Diesen beiden Professoren ist da generell zuzustimmen, oder? Ebenso Bund-Verlag 2022 zu Recht für BR – was gleichermaßen auch für SBV-Wahl gilt, und z.B. IFB-Redaktion 2023. Lt. Fachschrifttum endet „Anfechtungsfrist“ nie und nimmer samstags. Eine insoweit (nahezu ) identische Norm zur „Fristberechnung“ findet sich in § 222 Abs. 2 ZPO.

Normenkette (SGB IX ➔§ 19 BetrVG ➔§ 186 BGB)
§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX verweist u.a. auf diesen § 19 Abs. 2 BetrVG zu den Vorschriften zur „Wahlanfechtung“ bezüglich den Betriebsratswahlen „sinngemäß“. Vgl. BIH-Wahlbroschüre in Abschnitt 8, Seite 87 (unten); dort fehlt allerdings leider der (wichtige) einschlägige § 193 BGB – welcher auch im dig. Wahlkalender „ausgeblendet“ blieb. Ebenso fehlt ein Hinweis darauf in den Wahlkalendern der BIH-Wahlbroschüre, Seite 28 (Nr. 11) und Seite 35 (Nr. 8) jeweils für beide Wahlverfahren! Viel zu „kurz gesprungen“ BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 8.3 am Ende (Seite 92), dass Anfechtung laut der „zweiwöchigen Wahlanfechtungsfrist“ generell enden würde. Das ist zu pauschal, da sich diese verlängern kann um mehrere Tage kraft Gesetzes gemäß § 193 BGB. Ferner fehlt präzise Klarstellung im digitalen Wahlkalender für Wahlleitungen, für welche Betriebe / Dienststellen diese fünf Samstage (Sonnabende) nun konkret gelten sollen. Siehe dazu auch diesen überaus aufschlussreichen Verbesserungsvorschlag von Meggie in dieser Diskussion: Denn - über 75 Prozent - arbeiten nicht_samstags; allenfalls unter 25 Prozent arbeiten an sechs Tagen pro Woche (laut amtl. Statistiken)

Viele Grüße
Annette
annette.rosenberg
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Der BIH-Wahlkalender berücksichtigt das BGB nicht und blendet die „Fünf-Tage-Woche“ aus?

Beitrag von annette.rosenberg »

Wahrung der zweiwöchigen Frist bei
der Anfechtung der Wahl einer SBV

CVedder hat geschrieben: Freitag 19. August 2022, 14:51 Herzliche Einladung zur Testung …
Feedback am besten gleich hier ...
Wer informiert die BIH-Programmierer zwecks Controlling sowie wg. unbedingt erforderlichen – Nachbesserungen – zum „korrekten“ Ablauf der gesetzlichen Anfechtungsfrist (§ 193 BGB), damit betroffene sbM nicht weiter „in die Irre geführt“ werden? Eine Norm – dass hier § 193 BGB nicht anwendbar sei, existiert nicht! Soweit also in der Nr. 8 ein Samstag erscheint - ist das also immer und ausnahmslos aktuell rechtsfehlerhaft berechnet, da insoweit offenbarer Systemfehler! Es gibt da keinen stichhaltigen Grund, von der Kommentierung og Wahlrechtsexperten Prof. Brors / Prof. Düwell bei der BIH-Programmierung abzuweichen. Dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zu beachten ist, wurde beispw. schon in Diskussion 2022 mehrfach belegt sowie in Diskussion hier und auch hier in einem anderem Zusammenhang. Ebenso korrekt BIH-Wahlbroschüre mit Verweis in Endnote 29 auf § 187 Abs. 1 BGB und Pahlen, NPM-SGB IX, § 6 SchwbVWO Rn. 1. Dass für „Frist- und Terminsbestimmungen“ der „Abschnitt 4 Fristen, Termine“ des BGB (und daher explizit auch § 193 BGB) unmittelbar anzuwenden ist für SBV-Wahlen, das folgt zwingend aus § 186 BGB: „in Gesetzen“ (Sa­chadae, HaKo-BetrVG § 41 WahlO-BetrVG, Rn. 1: „die gemäß § 186 BGB ohnehin für alle Gesetze mit Fristbestimmungen heranzuziehen sind“) Zwar verweist (demnach) § 19 BetrVG selbst nicht auf die BGB-Bestimmungen, aber bekanntl. § 186 BGB auf § 193 BGB und zwar für „alle Gesetze“ laut dem ausgewiesenen „Wahlrechtsexperten“ Dr. Sachadae für BR-/SBV-Wahlen: Dazu gehört selbstverständlich auch das „Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz“ (BetrVG) – und natürlich auch das jeweilige Personalvertretungsgesetz des Bundes und der Länder.

NB: Warum eine konkrete Anfechtungsfrist lediglich für die vereinfachte Wahl (Nr. 8), nicht aber für förmliche Wahl (Nr. 11) digital berechnet wird, erschließt sich mir nicht, weil ja wahlrechtlich nicht begründbar: Die Anfechtungsfrist richtet sich teils nach Arbeitstagen (unterschiedlicher Länge) und teilweise nach Wochen oder nach Kalendertagen. Folglich Fa­zit: Korrekte Berechnung der Anfechtungsfrist wäre nur dann möglich, wenn auch abgefragt würde, ob BetrVG bzw ob und welches Personalvertretungsrecht. Das wird derzeit aber offenbar gar nicht erfasst im BIH-Wahlkalender; daher Fehlberechnungen „vorprogrammiert“ bzw. von vornherein unvermeidlich. Wahlkalender ist insoweit unzulässige freie Rechtsschöpfung am Gesetzeswortlaut und seinen klaren schon Jahrzehnte bewährten „Auslegungsvorschriften“ im Bürgerlichen Gesetzbuch vorbei.

Viele Grüße
Annette
Meggie
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BIH-Wahlkalender: Fehlermeldung

Beitrag von Meggie »

annette.rosenberg hat geschrieben: Donnerstag 5. Juni 2025, 07:50 Es gibt da keinen stichhaltigen Grund, von der Kommentierung o.g. Wahlrechtsexperten (Prof. Brors/Prof. Düwell) bei der BIH-Programmierung abzuweichen (Dr. Sachadae, HaKo-BetrVG, § 41 WahlO-BetrVG, Rn. 1)
Hallo zusammen,

die Einschätzung von Annette entspricht allgemeiner Ansicht sowie der Rechtsprechung. Diese Programmierfehler im BIH-Wahlkalender zur Anfechtungsfrist müssen daher „zwingend“ korrigiert werden.

Vgl. dazu auch BAG, 17.05.2017, 7 ABR 22/15, Rn. 30, zur Anfechtung beispielsweise der Wahl des Aufsichtsrates bei dem Arbeitsgericht wie folgt: “Ist der letzte Tag der Frist ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so tritt an dessen Stelle nach § 193 BGB der folgende Werktag.“ Der letzte Tag der Frist war Karfreitag, also bundeseinheitlicher gesetzlicher Feiertag, so dass sich die Anfechtungsfrist um vier Tage verlängerte, also bis „Dienstag nach Ostern“ laut Bundesarbeitsgericht (BAG, 17.05.2017, Rn. 36) Das ist einhellige Ansicht im Fachschrifttum seit jeher - muss also entgegen BIH-Berechnungen natürlich ggf. berücksichtigt werden laut höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Viele Grüße
Meggie
jada.wasi
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BIH-Wahlkalender mit Rechts- & Rechenfehlern

Beitrag von jada.wasi »

Meggie hat geschrieben: Freitag 6. Juni 2025, 22:32 Das ist einhellige Ansicht im Fachschrifttum seit jeher – muss also entgegen BIH-Berechnungen natürlich ggf. berücksichtigt werden laut höchst­rich­ter­li­cher Rechtsprechung.
Liebe BIH-Autoren,

schade, dass im BIH-Wahlforum keine Reaktion kommt von BIH-Verantwortlichen zu diesen mehrfach monierten Rechts- und Rechenfehlern – auch nicht zu konkreten Vorschlägen und Fragen zur Optimierung des BIH-Wahlkalenders. Oder hält BIH an ihrer bisherigen „Einzelmeinung“ fest entgegen ständiger Rechtsprechung, Wissenschaft, sowie der Lehre, beispw zum (vorgeblichen) Ablauf der „Anfechtungsfrist“ an einem Samstag? Vergl. dazu auch sinngemäß Verdi („SBV-Wahlen: Gesetzliche Grundlagen zur Fristberechnung“ zur „Fristberechnung nach BGB §§ 187-193“):
Verdi hat geschrieben:Für die Berechnung der Fristen finden die § 187 bis § 193 BGB entspr. Anwendung (§ 186 BGB)
[Gesetzliche Grundlagen zur Fristberechnung]
Rechtsänderung 1965 (➔Samstag)
Zum Regelungs- sowie Schutzzweck des § 193 BGB siehe BGH, Urteil vom 06.12.2007 – III ZR 146/07, Rn. 17, sowie „Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend“ v. 10. August 1965 – zur Änderung des § 193 BGB vor 60 Jahren! Der § 193 BGB gilt lt § 186 BGB unter anderem für sämtliche in Gesetzen bestimmten Fristen ausweislich BGH-Urteil vom 01.02.2007, III ZR 159/06, Rn. 33, also auch hier für beide BIH-Wahlkalender für SBV-Wahl anwendbar, weil insoweit „umfassender Anwendungsbereich“ des § 193 BGB „nach dem Gesetz“ laut BGH, Rn. 34.

• WOCHEN / KALENDERTAGE
Fazit: Jedenfalls endet diese Anfechtungsfrist niemals! an einem Samstag in Betrieben laut § 19 BetrVG und nie­mals! in den folgenden elf Ländern gemäß Landes-PersVG für Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-West­falen sowie Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein. Das schon deswegen, weil sich die Anfechtungsfrist eben nicht nach „Arbeitstagen“ richtet – sondern nach Wochen oder nach Kalendertagen laut BIH-Wahlbroschüre, Seite 28/35. Dort wurde allerdings offenbar jeweils vergessen, diese beiden Län­der MV (zwei Wochen) sowie ST (zwei Wochen) ein­zu­tragen in die Tabellen?

• ARBEITSTAGE (uneinheitlich)
Nichts anders gilt für die fünf Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Sachsen (jeweils 12 Arbeits­ta­ge) und Brandenburg (10 Arbeitstage) nach § 193 BGB seit 60 Jahren kraft Gesetzes. Nach § 26 BPersVG beträgt die Anfechtungsfrist bei Behörden des Bundes ebenfalls zwölf Arbeitstage. Samstags haben Gerichte geschlossen …

:?: Gedenkt BIH, – den schon vor Wochen monierten irreführenden und korrekturbedürftigen Systemfehler zu_beseitigen im BIH-Wahlkalender? Gruß Jada Wasi
annette.rosenberg
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Anfechtungsfrist­en nach Arbeitstagen?

Beitrag von annette.rosenberg »

Hallo zusammen,

Verdi schreibt in ihrem zitierten Papier zu den SBV-Wahlen zum § 193 BGB: „§ 193 BGB über das Hinausschieben des Endes einer Frist von einem Sonntag, Feiertag oder Samstag auf den nächsten Werktag ist deshalb auf Fristen, die nach Arbeitstagen zu berechnen sind, nicht anzuwenden.“ Ich gehe davon aus, dass sich das aber nicht generell auf An­fech­tungsfristen beim Arbeitsgericht bezieht und zwar egal, ob sich Anfechtung nach Arbeitstagen, Kalendertagen oder Wochen berechnet. Richtig? Wer kennt sich da mit solchen Fristen aus?

Viele Grüße
Annette
jada.wasi
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BIH: Rechenfehler vorprogrammiert

Beitrag von jada.wasi »

Anfechtungsfristen nach »Arbeitstagen«
Fristberechnung nach BGB-Vorschriften

Verdi hat geschrieben:§ 193 BGB über das Hinausschieben des Endes einer Frist von einem Sonntag, Feiertag oder Samstag auf den nächsten Werktag ist deshalb auf Fristen, die nach Arbeitstagen zu be­rech­nen sind, nicht anzuwenden.
Hallo Annette,

das Arbeitstagmodell spielt jedenfalls dann eine Rolle, wenn es z.B. um die Zwei-Wochen-Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 9 SchwbVWO sowie § 6 Abs. 1 SchwbVWO geht und das zweiwöchige Fristende auf einen „Feiertag“ fallen sollte für das Wahlausschreiben und für die Wahlvorschläge (Vgl. dazu Ministerialrat a.D. Hohmann, in: Wiegand / Hohmann, SchwbVWO, § 6 Rn. 31). Wird also am Feiertag im Betrieb überwiegend gearbeitet, dann gelten zwei Wochen, sonst verschiebt sich das Fristende: „Die Frist nach § 193 BGB kann nur an einem Atbeitstag enden“, so Hohmann. Zu Fristen im Betrieb, die ausdrücklich nach Arbeitstagen zu bemessen sind bei SBV-Wahl, vgl. auch WAF-Kurzvideo.

Sollte auch für Anfechtungen gelten für alle Betriebe, dass ggf. stets zu verschieben ist bei Anfechtungen in Betrieben nach § 193 BGB entsprechend Hohmann, weil Anfechtung nach „Wochen“ laut § 19 Absatz 2 BetrVG (also nicht nach „Arbeitstagen“ wie z.B. der § 26 BPersVG!) Das kann der Wahlkalender nicht unterscheiden, weil ihm nicht gesagt wird, welches „BR-/PR-Wahlrecht“ er sinngemäß für SBV-Anfechtung anwenden soll (§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX). Demnach erscheint dieses Konzept nicht schlüssig und_schon deshalb Rechenfehler vorprogrammiert

annette.rosenberg hat geschrieben: Freitag 13. Juni 2025, 08:18 Ich gehe davon aus, dass sich das aber nicht generell auf An­fech­tungsfristen beim ArbG bezieht und zwar egal, ob sich Anfechtung nach Arbeitstagen oder sonst berechnet. Richtig?
Das ist spannende Rechtsfrage: BIH-Wahlkalender rechnet derzeit, dass bei Sechs-Tage-Woche (Mo-Sa) der Samstag als Fristende niemals hinausgeschoben werde. Verdi meint hingegen für diese Konstellation mit Sechs-Tage-Woche, dass nur bei Frist nach „Arbeitstagen“ der Samstag als Fristende nicht hinausgeschoben werde. So wie Verdi sieht das offenbar auch der oben zitierte MR a.D. Hohmann. Hat dazu evt jemand noch weitere Varianten mit Quellen? Gruß Jada Wasi
Michael Karpf
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Fehlermeldung – BIH-Wahlkalender schwächelt erneut

Beitrag von Michael Karpf »

@BIH-Autoren
Wie mehrfach gepostet, ist der digitale BIH-Wahlkalender für vereinfachte Wahlen nicht exakt, soweit z.B. für den Ablauf der Anfechtungsfrist ein Samstag berechnet wird. Das führt leider in die Irre und sollte daher unbedingt bereinigt werden. Denn diese Frist ist regelmäßig zu kurz und offensichtlich nicht richtig. Eine gerichtliche Wahlanfechtung endet niemals an einem Samstag laut § 193 BGB ("Sonnabend"), unabhängig davon, ob Fünf-Tage-Woche, Sechs-Tage-Woche oder sonstwie, sondern bekanntlich immer erst am nächsten Werktag. Das gilt schon seit Jahrzehnten, also fast seit ewigen Zeiten.

Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
jada.wasi
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BIH-Wahlkalender rechnet plötzlich offensichtlich falsch bei - Anfechtungsfristen - für SBV-Wahlen!

Beitrag von jada.wasi »

Falsche Anfechtungsfristen

Dr. Karpf hat geschrieben: Dienstag 23. September 2025, 13:27 @BIH-Autoren: Wie mehrfach gepostet, ist digitale BIH-Wahlkalender für vereinfachte Wahlen nicht exakt …
Der Fehlermeldung von Dr. Karpf ist klar zuzustimmen: Exemplarische Fehlbeispiele z.B. aus dem Bundesland Brandenburg, mit »unterschiedlich« langen Fristen für Anfechtungen für Bundes-/Landesbehörden, Betriebe:

:shock: Fehlbeispiel für Brandenburg (BB)
BB: ­ ­10 Arbeitstage ≠ 12 Arbeitstage ≠ 2 Wochen: ­ ­Liegt regelmäßig klar auf der Hand, bedarf keiner Begründung, weil offensichtlicher mathematisch-juristischer Fehlgriff:
In BB hängt z.B. Frist davon ab, ob Bund (12 Arbeitstage), oder Land (10 Arbeitstage) oder BetrVG (2 Wochen). Also Zufallsergebnisse oder Roulette, daher unbrauchbar, da nichts davon in dem Wahlkalender abgefragt, erfasst und eingegeben wird als Grundvoraussetzung für eine solche Fristberechnung! Die bloße Erfassung des Bundeslandes ist_folglich insofern mathematisch absolut unzureichend. Warum eine Anfechtungsfrist nur bei vereinfachter Wahl berechnet wird – nicht aber bei förmlicher Wahl, dafür ist keinerlei sachlicher Grund ersichtlich! Diese amtl. Des­in­formation sollte vom Netz genommen werden!

:shock: Weitere IT-Schwachpunkte (BIH)
Der BIH-Wahlkalender differenziert nicht – sondern gibt identische Anfechtungsfrist für alle 3 Konstellationen an, obgleich unterschiedliche Fristen, folglich ein genereller Systemfehler. Weitere Schwachstellen wurden per Zufall schon im Frühjahr aufgedeckt und gemeldet, jedoch bis heute diese „fatalenProgrammfehler noch immer nicht nachgebessert bzw. bereinigt. Ferner fehlt in allen Wahl­kalendern der essenzielle § 193 BGB („Sonnabend“) für genaue Fristenberechnung, auch in BIH-Wahlbroschüre (Seite 28 und 35) Das ist offensichtlicher völliger Irrweg. Muss also sofort gestoppt werden. Im Nov. 2022 waren jedenfalls - alle - Berechnungen perfekt-fehlerfrei dank Ulrich Römer bzw. Christian Vedder, die sich beide mit großem Sachverstand und Engagement damals darum kümmerten 👍 Im Übrigen bedürfen Wahlvorstand und Wahlleitung mE eine solche Berechnung ohnehin nicht zwingend für eigentliche „Durchführung“ der SBV-Wahl, zumal es vorrangige Aufgabe der Arbeitsrichter ist, die „Wahlanfechtungsfrist“ ggf selbstständig zu berechnen Grüße, Jada Wasi
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