Hallo Zusammen,
hätte Fragen zur Wahl der Gesamtvertrauensperson
- müssen alle Stützunterschriften (also mindestens 3) auf einem Zettel sein? Da räumlich weit auseinanderliegend und somit kaum machbar, immer das eine Original zu verschicken.
- können auch schon vor dem Wahlauschreiben Stützunterschriften gesammelt werden?
Grüße
Stützunterschriften
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albarracin_01
- Beiträge: 571
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Stützunterschriften
Hallo,
1.
Stützunterschriften müssen nicht auf demselben Formular geleistet werden. Das Formular kann kopiert werden und die Unterschriften auf den jeweiligen Kopien geleistet werden.
2.
Für das Sammeln von Stützunterschriften gibt es keine Frühestmögliche Frist. Auch schon deutlich vor Veröffentlichung des Wahlausschreibens können diese geleistet werden.
1.
Stützunterschriften müssen nicht auf demselben Formular geleistet werden. Das Formular kann kopiert werden und die Unterschriften auf den jeweiligen Kopien geleistet werden.
2.
Für das Sammeln von Stützunterschriften gibt es keine Frühestmögliche Frist. Auch schon deutlich vor Veröffentlichung des Wahlausschreibens können diese geleistet werden.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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porsche
AW: Stützunterschriften
erstmal Danke für die Antwort 
aber wie ist das dann im § 6 Absatz 3 gemeint - irgendwie häng ich grad fest
???
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
§ 6 Wahlvorschläge
(3) Eine Person, die sich bewirbt, kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, sie
ist in einem Wahlvorschlag als Schwerbehindertenvertretung und in einem anderen Wahlvorschlag als
stellvertretendes Mitglied benannt. Der Wahlvorstand fordert eine Person, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung
auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Amt benannt ist, auf, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären,
auf welchem der Wahlvorschläge sie benannt bleiben will. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben,
wird der Bewerber oder die Bewerberin von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
aber wie ist das dann im § 6 Absatz 3 gemeint - irgendwie häng ich grad fest
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
§ 6 Wahlvorschläge
(3) Eine Person, die sich bewirbt, kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, sie
ist in einem Wahlvorschlag als Schwerbehindertenvertretung und in einem anderen Wahlvorschlag als
stellvertretendes Mitglied benannt. Der Wahlvorstand fordert eine Person, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung
auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Amt benannt ist, auf, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären,
auf welchem der Wahlvorschläge sie benannt bleiben will. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben,
wird der Bewerber oder die Bewerberin von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
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albarracin_01
- Beiträge: 571
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Stützunterschriften
Hallo,
mit Stützunterschriften hat aber § 6 Abs. 3 SchwbVWO gar nichts zu tun.
Da geht es darum, daß ein Bewerber mehr als einmal für denselben Wahlgang vorgeschlagen wird.
mit Stützunterschriften hat aber § 6 Abs. 3 SchwbVWO gar nichts zu tun.
Da geht es darum, daß ein Bewerber mehr als einmal für denselben Wahlgang vorgeschlagen wird.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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porsche
AW: Stützunterschriften
herzlichen Dank für die Antwort 
mir ist sehr wichtig das die Wahl korrekt abläuft
Deshalb auch grad noch mal eine andere Frage.
wenn es 2 Bewerber für das Amt der Gesamtvertrauensperson und 10 wahlberechtigte Vertrauenspersonen gibt.
Einer der Bewerber hat bereits schon 8 Stützunterschriften erhalten.
Sehe ich das richtig das der andere Bewerber somit gar keine Chance mehr hat (da mind. 3 Unterschriften) ???
Ich habe leider im Netz nichts gefunden.
Danke für Eure antworten
mir ist sehr wichtig das die Wahl korrekt abläuft
Deshalb auch grad noch mal eine andere Frage.
wenn es 2 Bewerber für das Amt der Gesamtvertrauensperson und 10 wahlberechtigte Vertrauenspersonen gibt.
Einer der Bewerber hat bereits schon 8 Stützunterschriften erhalten.
Sehe ich das richtig das der andere Bewerber somit gar keine Chance mehr hat (da mind. 3 Unterschriften) ???
Ich habe leider im Netz nichts gefunden.
Danke für Eure antworten
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Ulrich.Römer
AW: Stützunterschriften
Hallo porsche,
ja, da wird es dem anderen Bewerber nicht mehr möglich sein drei gültige Stützunterschriften zu bekommen. Unterschreibt einer der Wahlberechtigten doppelt, muss er sich erklären welche Unterschrift gültig bleiben soll.
ja, da wird es dem anderen Bewerber nicht mehr möglich sein drei gültige Stützunterschriften zu bekommen. Unterschreibt einer der Wahlberechtigten doppelt, muss er sich erklären welche Unterschrift gültig bleiben soll.
Stützunterschriften und Mindestquoren
Das mit den pauschal mindestens drei Stützunterschriften steht zwar so in der staatlichen SchwbVWO. Das wäre bei lediglich 10 Wahlberechtigten eine maßlos hohe Hürde von 30 Prozent, also exorbitant hohes bzw weit überzogenes Mindest-Quorum nach den Maßstäben des BVerfG. In dem Fachschrifttum zu dem SGB IX werden derart überzogene Quoren zwischenzeitlich zu Recht für verfassungsrechtlich höchst bedenklich angesehen. Siehe dazu sinngemäß z.B. Diskussion März 2026 sowie Diskussion April 2026. Siehe „rechtsvergleichend“ auch die Diskussion von 2024 zum staatlichen Wahlrecht für BR/PR-Wahlen, und folglich vordringlichen Reformbedarf für förmliche SBV-Wahlen. Demnach unvereinbar mit den vom BVerfG entwickelten allgemeinen Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl als ungeschriebenes Verfassungsrecht: BVerfG hält Quoren vonporsche hat geschrieben: ↑Donnerstag 4. Dezember 2014, 20:57 Wenn es 2 Bewerber für das Amt der Gesamt-VP und 10 wahlberechtigte Vertrauenspersonen gibt. Einer der Bewerber hat bereits schon 8 Stützunterschriften erhalten. Sehe ich das richtig, dass der andere Bewerber somit gar keine Chance mehr hat (da mind. 3 Unterschriften) ???
RECHTSVERGLEICH (BetrVG)
Darin, dass bei BR-Wahlen gar keine Unterstützer bis 20 Wahlberechtigten und nur zwei Unterstützer bei 21 bis 100 Wahlberechtigten benötigt werden – bei SBV-Wahlen aber immer mindestens drei Unterstützer bei fünf bis 60 Wahlberechtigten, vier Unterstützer bei 61 bis 80 Wahlberechtigten und fünf Unterstützer bei 81 bis 100 Wahlberechtigten verlangt werden, sehe ich reine Willkür, da sachlich durch nichts gerechtfertigt. Warum werden diese SBV-Wahlen vergleichsweise in einem derartigen Ausmaß erschwert gegenüber BR-Wahl schon seit 1989 und erneut 2021 – zumal BR bis 20 Wahlberechtigten aus 1 Mtgl. besteht? Leider hat sich BMAS beim BTHG 2016 mit Wahlrecht nicht_näher befasst – obwohl geboten und überfällig.
Quoren von „mindestens drei“ wurden für BR-Wahl bereits ab 1989 zu Recht komplett abgeschafft – jedenfalls bei bis zu zwanzig Wahlberechtigten …
RECHTSVERGLEICH (kirchlich)
Anders zum Beisp. bei der Wahl einer VP in dem förmlichen Briefwahlverfahren laut § 6 Abs. 1 WahlO-EKD, wo bei unter 50 Wahlberechtigten nur eine Stützunterschrift benötigt wird (anstatt drei nach staatlichem Recht). Gruß Jada Wasi