Unvollständiger Wahlvorstand am Wahltag

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Meggie
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Unvollständiger Wahlvorstand am Wahltag

Beitrag von Meggie »

Guten Abend,

in der BIH-Wahlbroschüre (Seite 10) sowie im BIH-Wahlkalender (Nr. 8.2 und 8.3,) wird darauf hingewiesen, dass beispielsweise beim Öffnen der Wahlbriefe und bei der anschließenden Stimmenauszählung der „vollständige Wahlvorstand“ anwesend sein müsse.

Wie ist aber mit einer Situation umzugehen, wenn am Wahltag kurzfristig ein Mitglied des Wahlvorstands ausfällt und auch kein Ersatzmitglied zur Verfügung steht? Muss die Auszählung dann verschoben werden oder kann sie von den beiden verbliebenen Mitgliedern des Wahlvorstands gemeinsam mit den bestellten Wahlhelfern durchgeführt werden?

Und noch eine weitere Frage:
Nach § 2 Abs. 2 SchwbVWO fasst der Wahlvorstand seine Beschlüsse mit „einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder“. Wie viele Ja-Stimmen sind bei einem dreiköpfigen Wahlvorstand erforderlich? Reichen hierfür zwei Stimmen aus bzw. wie ist zu verfahren, wenn nur zwei Mitglieder anwesend sind?

Viele Grüße
Meggie
jada.wasi
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Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Wahlvorstand bei Auszählung nicht kom­plett

Beitrag von jada.wasi »

Meggie hat geschrieben: Mittwoch 12. August 2026, 21:45 Wie ist aber mit einer Situation umzugehen, wenn am Wahltag kurzfristig ein Mitglied des Wahlvorstands ausfallen sollte und auch kein Ersatzmitglied zur Verfügung steht? Muss die Auszählung dann verschoben werden?
Grds. keine Verschiebung: Bei nur zwei Anwesenden ist aber.Grundvoraussetzung, dass erstens ordnungsgem. geladen wird – und zweitens der Vorsitzende [B-4] oder seine.Stellvertretung anwesend ist. Sofern aber BIH mit „vollständiger Wahlvorstand“ meinen sollte, dass immer genau drei anwesend sein müssten, wäre das so nicht nachvollziehbar nach dem Schrifttum und ziemlich weit hergeholt bzw. frei erfunden: Denn eine solche Vorgabe enthält die SchwbVWO nicht, und hat auch die frühere SchwbWO a.F. nicht enthalten. Ebenso beisp. Pahlen, NPM-SGB IX § 2 SchwbVWO Rn. 3 sowie Sachadae, LPK-SGB IX 2026 § 2 SchwbVWO Rn. 13, dass keine vollzählige Anwesenheit zwingend erforderlich sei:
Dr. Pahlen hat geschrieben:Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. An­we­sen­heit­ aller 3 Mitglieder ist nicht er­for­der­lich, so dass es aus­reicht, wenn zwei Mit­glie­der­ übereinstimmen …
Woraus diese BIH ihre pauschale Einschätzung im BIH-Wahlwegweiser ableitet, wonach ggf „ein komplett neuer Wahlvorstand eingesetzt“ werden müsse, erschließt sich mir.nicht z.B. nach Prof. Dr. Kohte. Denn wenn z.B. ein Mitglied sein Amt niederlegt – dann kann eine SBV ggf. nachbestellen bei Bedarf – jedenfalls solange noch im Mandat als SBV bis zum letzten Tag, um den Fortgang der.SBV-Wahlen.so abzusichern. Gruß Jada Wasi
BIH-Wahlwegweiser hat geschrieben:…... Wenn keine Ersatzmitglieder gewählt oder bestellt sind, kann keine Wahl stattfinden, bevor komplett neuer Wahlvorstand eingesetzt wird.
jada.wasi
Beiträge: 597
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Unvollständiger Wahlvorstand

Beitrag von jada.wasi »

Meggie hat geschrieben: Mittwoch 12. August 2026, 21:45 .… Wie viele Ja-Stimmen sind bei dreiköpfigem Wahlvorstand erforderlich? Reichen hierfür zwei Stimmen aus bzw. wie ist zu verfahren, wenn nur zwei Mit­glieder anwesend sind?
Einfache Mehrheit »seiner Mitglieder« bedeutet bei drei Anwesenden Zwei-Drittel-Mehrheit (3:0 oder 2:1), bei nur zwei Anwesenden aber 100 % Ja-Stimmen = 2:0 – also einstimmige Zustimmung. Eine Enthaltung wirkt wie eine Nein-Stimme: Daher sind eine Ja-Stimme und z.B. zwei Enthaltungen „keine Entscheidung“ (Dr. Sachadae, LPK-SGB.IX 2026, § 2 SchwbVWO Rn. 15) Es werden daher so.oder so immer mindestens zwei Ja-Stimmen benötigt Gruß Jada Wasi
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