Hallo liebe Mitglieder,
für den nachfolgenden Sachverhalt benötige ich Eure dringende Unterstützung:
Die amtierende SBV und ihr Stellvertreter haben allen Wahlberechtigten (ca. 200) eine dienstliche Mail zugeschickt, in der sie für sich Werbung für die kommende SBV-WAHL machen.
Im Kopf dieser Mail wurden alle 200 !!! Wahlberechtigte in cc gesetzt. So dass jetzt jeder angeschriebene Schwerbehinderte oder Gleichgestellte von allen 200 Wahlberechtigten den Namen und Vornamen, sowie deren Arbeitsbereich vor sich liegen hat.
Also den Daten, die in den Wählerlisten zur Wahl im Oktober 2026 unter Verschluss gehalten werden müssten.
Und bei Bedarf z.B. nur für Stützunterschriften unter Aufsicht eingesehen werden können. Bei Einsichtnahme in diesen Wähler-Listen dürfen auch nur Notizen gemacht werden. Kopien oder Fotos von diesen Listen Wahlberechtigten sind dann ebenfalls nicht zugelassen.
Widerspricht sich damit nicht die gesamte Verfahrensweise zur Geheimhaltung der Daten der Wahlberechtigten?
Die jetzige SBV hat hiermit alle Wahlberechtigten, weit im Vorfeld der Wahl, über ihre nächste Kandidatur informiert und damit auch für sich geworben. Und das gleich bei allen 200.
Auch weitere Mitbewerber und Kandidaten für das Amt der SBV oder Stellvertreter brauchen jetzt nicht mehr mühsam eine Listeneinsicht beantragen.
Ihnen liegen hiermit bereits schon alle Daten der Wahlberechtigten vor! Einschließlich der jeweiligen Arbeitsbereiche!
Ist diese Verfahrensweise so üblich und zulässig?
LG
Buschist
Fragwürdige Wahlwerbung durch Mailversand
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albarracin
- Beiträge: 250
- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Fragwürdige Wahlwerbung durch Mailversand
Hallo,
das ist aus meiner Sicht ein ganz klarer Datenschutzverstoss, denn auch die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ist ein schützenswertes Datum - auch innerhalb der Gruppe. Deswegen könnte dies auch einen Strafantrag gem. § 237b Abs. 1 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... _237b.html
stützen.
Ich versende zwar auch an diese Gruppe als SBV regelmäßig einen Newsletter, aber dann sind die schwerbehinderten/gleichgestellten Empfänger*innen bei mir immer in BCc gesetzt, so daß jede*r nur sich selbst sieht.
Darüber hinaus kann dies - je nach Aussage - sehr wohl auch als Wahlbeeinflussung aufgefasst werden, die einen Anfechtungsgrund ergeben könnte.
Ich rufe deswegen regelmäßig nur zur Teilnahme an der Wahl auf, um ein möglichst "starkes" (d.h. mit hoher Wahlbeteiligung) Mandat zu wählen. Das ist auch durchaus zulässig. Mehr aber nicht.
das ist aus meiner Sicht ein ganz klarer Datenschutzverstoss, denn auch die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ist ein schützenswertes Datum - auch innerhalb der Gruppe. Deswegen könnte dies auch einen Strafantrag gem. § 237b Abs. 1 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... _237b.html
stützen.
Ich versende zwar auch an diese Gruppe als SBV regelmäßig einen Newsletter, aber dann sind die schwerbehinderten/gleichgestellten Empfänger*innen bei mir immer in BCc gesetzt, so daß jede*r nur sich selbst sieht.
Darüber hinaus kann dies - je nach Aussage - sehr wohl auch als Wahlbeeinflussung aufgefasst werden, die einen Anfechtungsgrund ergeben könnte.
Ich rufe deswegen regelmäßig nur zur Teilnahme an der Wahl auf, um ein möglichst "starkes" (d.h. mit hoher Wahlbeteiligung) Mandat zu wählen. Das ist auch durchaus zulässig. Mehr aber nicht.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Fragwürdige Wahlwerbung durch Mailversand
Was die SBV beachten muss
„Ich sehe was, was Du auch siehst“
Nein – weil
Prozent unzulässig sowie dilettantisch und stümperhaft! Natürlich auch datenschutzrechtliches No-Go
Ich sehe darin eine schwere Amtspflichtverletzung - mit hoher „krimineller Energie“ - sowie selbstverständlich grobe „Wettbewerbsverzerrung“ für die anstehenden SBV-Wahlen 2026 und folglich verfassungswidrig wegen eigenmächtiger Verletzung des wahlübergreifenden Wahlgrundsatzes der Chancengleichheit in einem Rechtsstaat lt der langjährigen BVerwG-Rechtspr. 2007 für öffentlichen Dienst. Es kommt einer kompletten Kopie der Wählerliste, Stand Ende 2025, gleich – an alle 200 Wahlberechtigte. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage für solche exklusive „Kandidaturen“ per Zweckänderung von SBV-Daten: Dieses ist ein plumper durchsichtiger Missbrauch dieser SBV-Daten zu Werbezwecken – aus purem Eigennutz. Eine »Extrawurst« für Wahlwerbung per Rund-Mail für Amtsinhaber gibts nicht Beides ist zentrales Fundament eines demokratischen Rechtsstaates.
Zum ungeschriebenen sowie elementaren Grundsatz der Chancengleichheit vgl Düwell, Wahlhandbuch, 4. Auflage 2025, ab Kap. 15.5.3 (Seite 124 - 126). Danach darf die amtierende SBV sich ggü Mitbewerbern keine Vorrechte bei_Wahlwerbung herausnehmen. Gruß Jada Wasi
„Ich sehe was, was Du auch siehst“
Das ist leichtfertiger sowie äußerst verantwortungsloser Umgang mit dem Datenschutz, wie schon geschrieben, nämlich massiver Grundrechtseingriff in Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und weil m.E. äußert „zwielichtig“ und unseriös:
Nein – weil
Richtig! Schon allein die Tatsache, wonach diese SBV ihre Kanditatur per „Rundmail“ vorzeitig ankündigt, ist zweifellos als gezielte Wahlwerbung aufzufassen.
Zum ungeschriebenen sowie elementaren Grundsatz der Chancengleichheit vgl Düwell, Wahlhandbuch, 4. Auflage 2025, ab Kap. 15.5.3 (Seite 124 - 126). Danach darf die amtierende SBV sich ggü Mitbewerbern keine Vorrechte bei_Wahlwerbung herausnehmen. Gruß Jada Wasi
Datenschutz bei E-Mail-Verteiler
Offener E-Mail-Verteiler
• Einsehbare Mail-Verteiler
• Bußgeld und Abmahnung
Meldepflicht
Ob diese Datenpanne der Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden zu melden ist, dürfte Datenschutzbeauftragter dieser Behörde einzuschätzen wissen. Gruß Jada Wasi
Kontextlinks
• BayLDA
• TIPPS
• BCC
• Einsehbare Mail-Verteiler
• Bußgeld und Abmahnung
KI-Zusammenfassung: „Wer E-Mails an viele Empfänger verschickt, muss zwingend das „BCC“-Feld nutzen, um die Adressen zu schützen und einen Verstoß gegen DSGVO zu_vermeiden, der zu Bußgeldern führen kann – wie das BayLDA mehrfach gezeigt hat“ Bei der SBV fehlt offenbar jegliche Sensibilisierung für EU-Datenschutz! Diese SBV hat_wohl Grundseminar „geschwänzt“, weil Datenschutz dort_Thema? Siehe auch BIH-Schulungsmerkblatt sowie ausführl. Diskussion 2018-2023 mit zahlreichen Quellen zum_nationalen und europäischen Datenschutzrecht.Buschist hat geschrieben: ↑Donnerstag 8. Januar 2026, 20:18 Im Kopf dieser Mail wurden alle 200 !!! Wahlberechtigte in cc gesetzt. So dass jetzt jeder angeschriebene Schwerbehinderte oder Gleichgestellte von allen 200 Wahlberechtigten den Namen und Vornamen, sowie deren Arbeitsbereich vor sich liegen hat.
Ob diese Datenpanne der Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden zu melden ist, dürfte Datenschutzbeauftragter dieser Behörde einzuschätzen wissen. Gruß Jada Wasi
Kontextlinks
• BayLDA
• TIPPS
• BCC
Fragwürdige Wahlwerbung durch Mailversand
Vielen herzlichen Dank für Eure schnelle Rückmeldung zu meiner Anfrage.
Dann lag ich mit meiner Einschätzung ja genau richtig.
Danke Euch
LG
Buschist
Dann lag ich mit meiner Einschätzung ja genau richtig.
Danke Euch
LG
Buschist
Datenschutz und Schwerbehindertenvertretung
NEU: Zum Thema SBV-Datenschutz grundl. Prof. Düwell, in Weth/Herberger/Wächter/Sorge, Daten- und Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis: Praxishandbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz, 3. Aufl. 2026, „Kapitel 41. Datenschutz und Schwerbehindertenvertretung“ – zu diesem Datenschutz bei Wahlen und Amtsführung sowie FAQ. Gruß Jada Wasi
NB: Verwendet amtierende Vertrauensperson im Rahmen der Kandidatur für die Wiederwahl den offiziellen Briefkopf zur Wahlwerbung, dann verletzt dies den Grundsatz der Chancengleichheit (ArbG Hannover, 04.07.2023, 12 BV 6/23). Dies kann die Wahl anfechtbar machen. [B-431]
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annette.rosenberg
- Beiträge: 183
- Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36
NEU: Wahlwerbung zur SBV-Wahl
Wahlwerbung
Die „übergeordneten Wahlgrundsätze“ zur
Chancengleichheit, Wettbewerbsverzerrung
Hallo Buschist,
zur Rechtsfrage der Wahlwerbung von SBV-Bewerbern hat_sich die BIH 2026 nun erstmals wie folgt geäußert:
.Vgl schon Diskussion zu BVerwG 27.6.2007, 6 A 1.06 betreffend Wahlwerbung in Behörden – zum Prinzip der demokratischen Persönlichkeitswahl und rechtswidriger Vereitelung kritischer Wahlwerbung durch Wahlvorstand per_eigenmächtiger bzw. willkürlicher „Zensur“.
.Vergleiche auch ArbG Frankfurt/Main, 10.09.2019 - 24 BV 615/18, bestätigt vom LAG Hessen, 25.05.2020, 16 TaBV 147/19 – zu den »übergeordneten Wahlgrundsätzen« der Chancengleichheit sowie zu der eklatanten „Wettbewerbsverzerrung“ durch einen parteilich. Wahlvorstand mangels gebotener „Ausgleichsmaßnahmen“ – trotz (mehrmaliger) Aufforderungen und Einwendungen an den Wahlvorstand per_eMail wg. Verletzung der Chancengleichheit:
Viele Grüße
Annette
Die „übergeordneten Wahlgrundsätze“ zur
Chancengleichheit, Wettbewerbsverzerrung
Hallo Buschist,
zur Rechtsfrage der Wahlwerbung von SBV-Bewerbern hat_sich die BIH 2026 nun erstmals wie folgt geäußert:
Zur Wahlwerbung haben einige Bundesländer schon vor_Jahren eigene praxisbewährte Vorgaben erlassen, abgeleitet aus BAG-Urteil, 20.01.2009 – 1 AZR 515/08, sinngemäß. Vergleiche dazu zum Bsp. auch Diskussion 03.2025 zur Sicherung echter Chancengleichheit.BIH kompakt hat geschrieben:Haben Kandidaten Wahlprogramme… eingereicht, werden sie ebenfalls bekanntgemacht.
.Vgl schon Diskussion zu BVerwG 27.6.2007, 6 A 1.06 betreffend Wahlwerbung in Behörden – zum Prinzip der demokratischen Persönlichkeitswahl und rechtswidriger Vereitelung kritischer Wahlwerbung durch Wahlvorstand per_eigenmächtiger bzw. willkürlicher „Zensur“.
.Vergleiche auch ArbG Frankfurt/Main, 10.09.2019 - 24 BV 615/18, bestätigt vom LAG Hessen, 25.05.2020, 16 TaBV 147/19 – zu den »übergeordneten Wahlgrundsätzen« der Chancengleichheit sowie zu der eklatanten „Wettbewerbsverzerrung“ durch einen parteilich. Wahlvorstand mangels gebotener „Ausgleichsmaßnahmen“ – trotz (mehrmaliger) Aufforderungen und Einwendungen an den Wahlvorstand per_eMail wg. Verletzung der Chancengleichheit:
Siehe zu dem Thema beispw. auch diese Diskussion 2022 (Eigenwerbung per Mail-Verteiler des Arbeitsgebers) Diese ober- und höchstrichterliche Entscheidungen wurden bisher zwar von der BIH nicht zitiert, sind aber für alle Wahlbewerber gleichwohl ggf. von ausschlaggebender Bedeutung bei Verletzung des passiven Wahlrechts. Zwar wird teils von unwilligen Wahlvorständen pauschal gesagt, dass sie aus Gründen der Neutralität untätig zu bleiben hätten: Dieser pauschalen Einlassung haben zB die Gerichte in Frankfurt am Main und Baden-Württemberg schon vor Jahren einen Riegel vorgeschoben – sowie als reine Schutzbehauptung energisch zurückgewiesen – in ständiger Rechtsprechung. Denn mit „Verpflichtung zur Neutralität“ hat Untätigkeit bei gebotenen Ausgleichsmaßnahmen gerade nichts zu tun, sondern eher mit ausgeprägter Parteilichkeit und ggf. mit Amtspflichtverletzung …ArbG Frankfurt 2019 hat geschrieben:(1) Zwar stellt die SchwbVW0 keine dahingehende Verpflichtung des Wahlvorstandes auf. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass sich eine solche Verpflichtung nicht angesichts der Umstände des Einzelfalles aus übergeordneten Wahlgrundsätzen ergeben kann. Im vorliegenden Fall ist ein solcher allgemeiner Grundsatz das Gebot der Chancengleichheit der Wahlbewerber. Das Gebot wird verletzt, wenn der Wahlvorstand einzelnen Bewerbern Vorrechte ggü. anderen einräumt.
Es wird überdies verletzt, wenn der Wahlvorstand einzelnen Wahlbewerbern zwar keine Vorrechte gegenüber anderen eingeräumt, er aber die „Wettbewerbsverzerrung" und damit die Chancenungleichheit verfestigt, indem er nicht die gebotenen Ausgleichsmaßnahmen ergreift (vgl. LAG BaWü, 28.11.2017, 9 TaBV 4/17).
Viele Grüße
Annette