Barbara_SBV hat geschrieben: ↑Dienstag 9. September 2025, 08:29
Ich hatte bei meiner Recherche im Internet beispielsweise einen Auszug der Vorgehensweise der
Goethe Universität (ö.Dienst) gefunden, die besagt dass der
Fragebogen spätestens 3 Tage vor den Gesprächen der SBV zuzuleiten ist.
Im Fachschrifttum findet sich nichts dergleichen:

„Kreative“ Ideen: Sofern dieses
andernorts wirklich so praktiziert werden sollte, würde eine solche Praxis natürlich fehlenden Anspruch nicht ersetzen. Soweit dort davon die Rede ist, dass beispielsweise bei „Geltendmachung“ einer Schwerbehinderung ggf. Nachweise anzufordern seien, ist das unvereinbar mit
aktueller Rspr. Daher bedarf es keines solchen Nachweises im Bewerbungsverfahren: Diese SBV-
„Checkliste (Stand 4/2025)“ ist also demnach offensichtlich
veraltet seit 10 Jahren sowie kritisch zu sehen – weil klar unzulässige Anforderung entgegen
Einzelmeinungen auch teilweise in SBV-Foren. Davon ist abzuraten, da dieses als diskriminierend gewertet werden kann – und sodann AGG-Kosten verursachen könnte! Rechtsprechungsänderung ist zwar schon lange her, hat sich aber offenbar noch nicht in allen „Amtsstuben“ rumgesprochen. Gruß Jada Wasi
Ein sbM, welcher »Schwerbehinderung« geltend macht, muss keinen Nachweis über seine Schwerbehinderung vorlegen bzw. keinen
GdB angeben, um zB im ÖD zum Vorstellungsgespräch als sbM zugelassen zu werden.