In meinem Unternehmen werden die Personaldienststellen (bisher 7) zu einer personalführenden Dienststelle zusammengefasst und das bereits im September. Der bestehende örtliche Personalrat bleibt bis zum Ende der Wahlperiode (noch etwa 2 Jahre) im Amt. Was ist jetzt mit der SBV?
- Bleibt die bestehende SBV bis zum 30.11. im Amt?
- Kann im November eine neue SBV gewählt werden?
- Bleibt es bei den gleichen Rechten und Pflichten der SBV?
- ist der Arbeitgeber also weiterhin verpflichtet, die bisherige SBV bei jeder Angelegenheit, die einen sbM betrifft, vor der Entscheidung anzuhören?
SBV bei Dienststellenzusammenführung
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AW: SBV nach Umstrukturierung, Übergangsmandat "Dienststelle"?
Gegenfrage: Wie gehts denn bei diesen sieben (?) Personalratsgremien bei den Regelwahlen 2020 weiter? Wie viele davon sind künftig personalratsfähig? Und warum "Unternehmen", Betrieb und andererseits "Personalrat"? Wie passt das zusammen? Das bekomme ich begrifflich nicht auf die Reihe. Das verwirrt. Gibt es evtl. Regelungen betr. Übergangsmandate für örtliche Personalräte / GPR bzw. für die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen/GSBV? Wie lauten diese ggf?Clara hat geschrieben:Der bestehende örtliche Personalrat bleibt bis zum Ende der Wahlperioide (noch etwa 2 Jahre) im Amt. Was ist jetzt mit der SBV?
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: SBV bei Dienststellenzusammenführung
wir sind öffentlicher Dienst also BPersVG.
es wird dann Verselbsständigungsbeschlüsse geben, und zwar schon im Laufe 2019, aber eben noch nicht zum Wahlzeitraum der SBV.
die örtlichen Personalräte bleiben bis zum Ende der Amtsperiode (2020) bestehen und deswegen gibt es auch weiterhin einen GPR. Die Personalmaßnahmen sollen dann wohl im GPR (Genaues weiss man noch nicht) zwecks Mitbestimmung erörtert werden. Der GPR reicht diese an die örtlichen Personalräte zwecks Stellungnahme (nicht Mitbestimmung) weiter.
Übergangsmandate als solches wird es also wohl nicht geben.
Es wird diskutiert/geprüft, ob die Daseinsberechtigung einer SBV aufgrund der Sollstruktur (keine örtlichen Personalräte) oder Iststruktur (örtliche Personalräte zumindest bis 2020 danach Verselbstständigung) bemessen wird.
Das alles ist sehr kompliziert und ist so anscheinend auch noch nie aufgetreten. Deshalb ist der Beratungsbedarf auch sehr hoch.
es wird dann Verselbsständigungsbeschlüsse geben, und zwar schon im Laufe 2019, aber eben noch nicht zum Wahlzeitraum der SBV.
die örtlichen Personalräte bleiben bis zum Ende der Amtsperiode (2020) bestehen und deswegen gibt es auch weiterhin einen GPR. Die Personalmaßnahmen sollen dann wohl im GPR (Genaues weiss man noch nicht) zwecks Mitbestimmung erörtert werden. Der GPR reicht diese an die örtlichen Personalräte zwecks Stellungnahme (nicht Mitbestimmung) weiter.
Übergangsmandate als solches wird es also wohl nicht geben.
Es wird diskutiert/geprüft, ob die Daseinsberechtigung einer SBV aufgrund der Sollstruktur (keine örtlichen Personalräte) oder Iststruktur (örtliche Personalräte zumindest bis 2020 danach Verselbstständigung) bemessen wird.
Das alles ist sehr kompliziert und ist so anscheinend auch noch nie aufgetreten. Deshalb ist der Beratungsbedarf auch sehr hoch.
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AW: SBV nach Umstrukturierung, BPersVG, Übergangsmandat?
Evtl. gibts ja jemand im Forum, der Ihnen das personalvertretungsrechtlich ab Sept. 2018 im Einzelnen "aufdröselt". Ist eine Vorfrage für Ihre SBV-Folgefragen. Zur Umstrukturierung einer Bundesanstalt lt. BPersVG vergl. auch die (kontroverse) ➔Diskussion vom Febr. 2018 hier im Wahlforum mit Literatur.Clara hat geschrieben:Personaldienststellen (bisher 7) zu einer personalführenden Dienststelle zusammengefasst im September. Was ist jetzt mit der SBV?
Hier könnten ja evtl. auch Gewerkschaften weiterhelfen; dort sollte es auf solche Umorganisationen spezialisiertes bzw versiertes Fachpersonal geben.Das alles ist sehr kompliziert und so anscheinend noch nie aufgetreten.
Worauf beruht denn Ihre Annahme, dass die sieben Gremien ohne weiteres noch circa 1 ½ Jahre im Mandat bleiben trotz Verwaltungsreform sowie trotz fehlender Übergangsregelung?Der bestehende örtliche Personalrat bleibt bis zum Ende der Wahlperiode (noch etwa 2 Jahre) im Amt.
Viele Grüße
Albin Göbel
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AW: SBV nach Umstrukturierung, BPersVG, Übergangsmandat?
SBV-Übergangsmandat im öffentl. Dienst
• Länder-Übersieht:
Wie soll das gehen? In dem BPersVG gibt es derzeit zum Übergangsmandat bei Umorganisation jedenfalls keine Norm im Unterschied zu Ländern wie etwa Baden-Württemberg (§ 113 LPVG BW mit Ermächtigung zur Verordnung Ü-Personalrat), Bayern (Art. 27a BayPVG 2005 mit VO-Ermächtigung, Aufsatz), Brandenburg (§ 32 PersVG BB), NRW (§ 44 LPVG NW), Niedersachsen (§ 117 NPersVG =_Ermächtigung zur Verordnung), Rheinland-Pfalz (§ 124 LPersVG RP= Ermächtigung zur Verordnung zum Ü-Mandat), Saarland (§ 24 SPersVG, Ü-Mandate), außerdem Sachsen (§ 32 SächsPersVG), (Sachsen-Anhalt (§ 26a PersVG LSA = Ermächtigung zur Verordnung betr Übergangsmandat bei Umbildung von Dienststellen, kommentiert), Schleswig-Holstein (§ 94a MBG Schl.-H.), sowie ferner auch Thüringen (§ 32 ThürPersVG mit Ermächtigung zur Verordnung). Weitere Übergangsregelungen zu Umstrukturierungen haben die Länder Berlin (§ 24 Absatz 2 PersVG Berlin), Hamburg (§ 28 Abs 5 und 6 HmbPersVG), Hessen (§ 22 HPVG mit Ermächtigung zur Verordnung), teils Mecklenburg-Vorpommern (§ 20 Absatz 2 PersVG MV) erlassen. Lediglich Bremen (§§ 24 / 25 BremPersVG) hat nicht vorgesorgt, soweit ersichtlich, so als gäb‘s da keine Verwaltungsreformen und kein EU-Recht?
»Kein Übergangsmandat im BPersVG«
"Das BPersVG kennt kein Übergangsmandat im Fall einer Verwaltungsreform", sagt das Fachschrifttum 2018 (Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 26 Rn 12a mwN). Dieses ist "infolge der Untätigkeit des Bundesgesetzgebers nicht gelöst worden". Die "bestehende gesetzliche Lücke kann nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden" (VG Potsdam, 09.10.2012, VG 20 L 633/12.PVB, PersV 2013, 136-137). Nun hat die GroKo Gelegenheit, diese Lücke zu schließen nach dem Rechtsgedanken des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG. Denn im Koalitionsvertrag 2018 ist geschrieben: "Das Bundespersonalvertretungsrecht wird novelliert."
Gibt es aber ein Übergangsmandat für den örtlichen PR, folgt daraus grundsätzlich auch ein entsprechendes Übergangsmandat für die örtl. SBV (so BAG, 07.04.2004, 7 ABR 35/03, B.1.1 Rn. 17) Etwas anderes würde nur gelten, wenn's z.B. eine GSBV bzw. HSBV geben sollte, soweit deren Existenz nicht von der Reform betroffen sein sollte laut Fachschrifttum wegen gesetzlicher Ersatzvertretung nach § 180 Abs. 6 SGB IX. Vgl. grundlegend Düwell LPK-SGB IX, § 177 Rn 110 mit Beispielen für die GSBV sinngemäß zu häufigen Fehlern im Zusammenhang mit dem sog. erstreckten Mandat, sowie zum Erstreckungskonzept in § 180 Rn. 53 mit weiteren Nachweisen.
Viele Grüße
Albin Göbel
Weiter im Mandat – über September 2018 hinaus als Personalrat ohne Ü-Mandat? Laut welcher Norm des BPersVG?Clara hat geschrieben:Übergangsmandat als solches wird es also wohl nicht geben (örtliche Personalräte zumindest bis 2020, danach Verselbstständigung).
• Länder-Übersieht:
Wie soll das gehen? In dem BPersVG gibt es derzeit zum Übergangsmandat bei Umorganisation jedenfalls keine Norm im Unterschied zu Ländern wie etwa Baden-Württemberg (§ 113 LPVG BW mit Ermächtigung zur Verordnung Ü-Personalrat), Bayern (Art. 27a BayPVG 2005 mit VO-Ermächtigung, Aufsatz), Brandenburg (§ 32 PersVG BB), NRW (§ 44 LPVG NW), Niedersachsen (§ 117 NPersVG =_Ermächtigung zur Verordnung), Rheinland-Pfalz (§ 124 LPersVG RP= Ermächtigung zur Verordnung zum Ü-Mandat), Saarland (§ 24 SPersVG, Ü-Mandate), außerdem Sachsen (§ 32 SächsPersVG), (Sachsen-Anhalt (§ 26a PersVG LSA = Ermächtigung zur Verordnung betr Übergangsmandat bei Umbildung von Dienststellen, kommentiert), Schleswig-Holstein (§ 94a MBG Schl.-H.), sowie ferner auch Thüringen (§ 32 ThürPersVG mit Ermächtigung zur Verordnung). Weitere Übergangsregelungen zu Umstrukturierungen haben die Länder Berlin (§ 24 Absatz 2 PersVG Berlin), Hamburg (§ 28 Abs 5 und 6 HmbPersVG), Hessen (§ 22 HPVG mit Ermächtigung zur Verordnung), teils Mecklenburg-Vorpommern (§ 20 Absatz 2 PersVG MV) erlassen. Lediglich Bremen (§§ 24 / 25 BremPersVG) hat nicht vorgesorgt, soweit ersichtlich, so als gäb‘s da keine Verwaltungsreformen und kein EU-Recht?

"Das BPersVG kennt kein Übergangsmandat im Fall einer Verwaltungsreform", sagt das Fachschrifttum 2018 (Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 26 Rn 12a mwN). Dieses ist "infolge der Untätigkeit des Bundesgesetzgebers nicht gelöst worden". Die "bestehende gesetzliche Lücke kann nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden" (VG Potsdam, 09.10.2012, VG 20 L 633/12.PVB, PersV 2013, 136-137). Nun hat die GroKo Gelegenheit, diese Lücke zu schließen nach dem Rechtsgedanken des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG. Denn im Koalitionsvertrag 2018 ist geschrieben: "Das Bundespersonalvertretungsrecht wird novelliert."

Viele Grüße
Albin Göbel
Re: SBV bei Dienststellenzusammenführung
Im Augenblick hört man nur Gerüchte. Nach Auskunft der Gewerkschaften ist es auch laut BPersVG möglich übergangsweise den alten Personalrat im Amt zu belassen, wenn die Hälfte der Wahlperiode abgelaufen ist. Er soll dann aber nicht mehr die selben Kompetenzen (Mitbestimmung) haben, sondern nur noch Stellungnahmen abgeben.
Da die Wahl der SBV aber schon im Okt/Nov 2018 stattfindet stellt sich die Frage, ob dann nicht gleich nur eine SBV für das gesamte Unternehmen gewählt wird und wer hierzu den Wahlvorstand beruft. Bei einer genügenden Anzahl von kompetenten Stellvertretern und einer optimalen Regelung der "Hinzuziehung" dieser Stellvertreter ist das ja durchaus machbar. Die örtlichen SBV sind wie es sich im Augenblick darstellt ab 1.12.2018 nur noch Geschichte.
Da die Wahl der SBV aber schon im Okt/Nov 2018 stattfindet stellt sich die Frage, ob dann nicht gleich nur eine SBV für das gesamte Unternehmen gewählt wird und wer hierzu den Wahlvorstand beruft. Bei einer genügenden Anzahl von kompetenten Stellvertretern und einer optimalen Regelung der "Hinzuziehung" dieser Stellvertreter ist das ja durchaus machbar. Die örtlichen SBV sind wie es sich im Augenblick darstellt ab 1.12.2018 nur noch Geschichte.
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SBV nach Umstrukturierung, BPersVG Übergangsmandat?
Clara hat geschrieben:Nach Auskunft der Gewerkschaften ist es auch laut BPersVG möglich, übergangsweise den alten PR im Amt zu belassen, wenn die Hälfte der Wahlperiode abgelaufen ist.
Diese Auskunft ist etwas pauschal bzw. unpräzise. Aus welcher speziellen Norm des BPersVG sollte sich das für örtliche Personalräte ableiten lassen? Quellen?
Diese Ansicht teile ich so nicht, da m.E. schon viel früher ab 1.9.2018 und nicht erst drei Monate später am 1.12.2018.Clara hat geschrieben:Die örtlichen SBV sind, wie es sich im Augenblick darstellt ab 1.12.2018 nur noch Geschichte.
Viele Grüße
Albin Göbel
SBV-Übergangsmandat bei Behörden
Hallo zusammen,
auch der Bund hat 2021 beschlossen, endlich ein generelles_Übergangsmandat für Personalräte im Bundespersonalvertretungsgesetz einzuführen bei Umstrukturierungen – nämlich in dem novellierten § 29 BPersVG n.F. Zuvor fehlte eine solche Norm komplett_im BPersVG.
Warum das BMAS sowie die Bundesregierung – und der Gesetzgeber von einer Klarstellung abgesehen haben im BTHG ist unbegreiflich und wurde zu Recht im Schrifttum scharf kritisiert als halbherzig bzw. unprofessionell, sowie nicht nachvollziehbar. Gruß Jada Wasi
auch der Bund hat 2021 beschlossen, endlich ein generelles_Übergangsmandat für Personalräte im Bundespersonalvertretungsgesetz einzuführen bei Umstrukturierungen – nämlich in dem novellierten § 29 BPersVG n.F. Zuvor fehlte eine solche Norm komplett_im BPersVG.
Zu dem Übergangsmandat in den Bundesländern vgl oben diese Diskussion. Diese Regelungen für den PR gelten ggf. auch für die örtliche bzw. überörtliche SBV laut Grundsatzbeschluss des BAG, 07.04.2004 – 7 ABR 35/03, Rn. 17/18 entsprechend); das hat sich teils aber noch immer nicht in den „Amtsstuben“ der Ministerialbürokratie überall rumgesprochen – nach weit über 20 Jahren


Warum das BMAS sowie die Bundesregierung – und der Gesetzgeber von einer Klarstellung abgesehen haben im BTHG ist unbegreiflich und wurde zu Recht im Schrifttum scharf kritisiert als halbherzig bzw. unprofessionell, sowie nicht nachvollziehbar. Gruß Jada Wasi
Zuletzt geändert von jada.wasi am Samstag 26. Juli 2025, 11:19, insgesamt 1-mal geändert.
BAG, 07.04.2004, 7 ABR 35/03, B.I.1.
Strukturänderungen im öff. Dienst:
BAG zum SBV-Übergangsmandat
Warum dieser wegweisende BAG-Beschluss in BIH-Wahlbroschüre gelöscht wurde - ist für mich nicht nachvollziehbar – weil bundesweit praxisrelevant für Umstrukturierungen beim Übergangsmandat. Würde dennoch trotz „Übergangsmandat“ gewählt werden - so_wären solche SBV-Zwischenwahlen ggf nichtig, falls_Übergangsmandat bis Ende der Wahlperiode.
(grundl. Prof. Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn. 117, zum_“Übergangsmandat für SBV in Dienststellen“)
Demnach sollte der für die SBV in Dienststellen ggf ausschlaggebende BAG-Beschl. unbedingt wieder wie_früher 2014 zitiert sowie kurz erläutert werden, da_wahlrechtlich ggf. entscheidungsrelevant. Denn zwischenzeitlich haben immerhin mindest. 14 von 16 Ländern in ihrem „Landespersonalvertretungsrecht“ PR-Übergangsmandate verankert nach Prof. Düwell, endlich_auch der Bund 2021 in § 29 BPersVG n.F.
Warum wurde dieser BAG-Beschluss entfernt?
Die pauschale Begründung zu BTHG 2016 widerspricht jedenfalls eklatant der BAG-Rspr. 2004 – 7 ABR 35/03:
„Für Arbeitgeber, die nicht unter Anwendungsbereich des BetrVG fallen, also insbesondere im öffentlichen Dienst, kommt es nicht zu einem Übergangsmandat der SBV.“
Das zeigt, wie wenig vertraut das federführende BMAS mit_dieser BAG-Rechtsprechung aus 2004 ist. Dass der damals verantwortliche Minister das so absegnete sowie auch die Bundesregierung diesen Gesetzesentwurf vom 05.09.2016 zum BTHG 2016 einfach so durchwinkte ist unbegreiflich: Denn damit wird ua suggeriert, als wäre „pauschal“ im ÖD das SBV-Übergangsmandat generell ausgeschlossen. Das ist „Fake“: Das mag zwar damals noch_so im Bereich des BPersVG gewesen sein, nicht jedoch so in den allermeisten Bundesländern – bis auf einzelne „Nachzügler“ wie MV bzw. HB. Wie kann ein Minister nur so einen Gesetzentwurf unterschreiben?
Auch diese BIH-Aussage wird im Fachschrifttum und Rspr. kritisch gesehen bzw komplett abgelehnt. Daher sollte BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 10.4.1 (am Ende) von BIH insoweit kritisch überprüft bzw. bereinigt werden. Grund ist:
|Die Haupt-SBV „muss“ keinem Wahlvorstand für Wahlen einer Bezirks-SBV bestellen: Das darf sie nicht, weil dazu überhaupt nicht befugt. Denn darüber haben vielmehr die Wahlberechtigten zu befinden und zwar lt. Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 SchwbVWO – demnach alle örtlichen Schwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs. HSBV hat keine Befugnis zur unmittelbaren „Bestellung“ eines BSBV-Wahlvorstands - und zwar niemals mangels eines wahlordnungsrechtlichen Bestellrechts (Sachadae, LPK-SGB IX, § 1 SchwbVWO Rn. 10 ff). Eine solche Bestellung wäre nichtig, da in keiner Konstellation denkbar, demnach – denklogisch – offensichtlich und kategorisch ausgeschlossen laut ganz herrschender Meinung! Gruß, Jada Wasi
BAG zum SBV-Übergangsmandat
@BIH-Autoren ??BIH 2010 / 2014 hat geschrieben:Das Übergangsmandat wird im öffentlichen Dienst der Länder von diesen eigenständig geregelt nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts (EU-Betriebsübergangsrichtlinie 2001 /23/EG) sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung, etwa für die Charité, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Berlin.66)
[66) BAG, 07.04.2004, 7 ABR 35/03, B.I.1.]
Warum dieser wegweisende BAG-Beschluss in BIH-Wahlbroschüre gelöscht wurde - ist für mich nicht nachvollziehbar – weil bundesweit praxisrelevant für Umstrukturierungen beim Übergangsmandat. Würde dennoch trotz „Übergangsmandat“ gewählt werden - so_wären solche SBV-Zwischenwahlen ggf nichtig, falls_Übergangsmandat bis Ende der Wahlperiode.
(grundl. Prof. Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn. 117, zum_“Übergangsmandat für SBV in Dienststellen“)
Demnach sollte der für die SBV in Dienststellen ggf ausschlaggebende BAG-Beschl. unbedingt wieder wie_früher 2014 zitiert sowie kurz erläutert werden, da_wahlrechtlich ggf. entscheidungsrelevant. Denn zwischenzeitlich haben immerhin mindest. 14 von 16 Ländern in ihrem „Landespersonalvertretungsrecht“ PR-Übergangsmandate verankert nach Prof. Düwell, endlich_auch der Bund 2021 in § 29 BPersVG n.F.
Warum wurde dieser BAG-Beschluss entfernt?
Die pauschale Begründung zu BTHG 2016 widerspricht jedenfalls eklatant der BAG-Rspr. 2004 – 7 ABR 35/03:
„Für Arbeitgeber, die nicht unter Anwendungsbereich des BetrVG fallen, also insbesondere im öffentlichen Dienst, kommt es nicht zu einem Übergangsmandat der SBV.“
Das zeigt, wie wenig vertraut das federführende BMAS mit_dieser BAG-Rechtsprechung aus 2004 ist. Dass der damals verantwortliche Minister das so absegnete sowie auch die Bundesregierung diesen Gesetzesentwurf vom 05.09.2016 zum BTHG 2016 einfach so durchwinkte ist unbegreiflich: Denn damit wird ua suggeriert, als wäre „pauschal“ im ÖD das SBV-Übergangsmandat generell ausgeschlossen. Das ist „Fake“: Das mag zwar damals noch_so im Bereich des BPersVG gewesen sein, nicht jedoch so in den allermeisten Bundesländern – bis auf einzelne „Nachzügler“ wie MV bzw. HB. Wie kann ein Minister nur so einen Gesetzentwurf unterschreiben?
@BIH-AutorenBIH 2022 hat geschrieben:Wenn keine Bezirks-SBV gewählt ist, muss die Haupt-SBV den Wahlvorstand für die Wahl einer Bezirks-SBV bestellen.
Auch diese BIH-Aussage wird im Fachschrifttum und Rspr. kritisch gesehen bzw komplett abgelehnt. Daher sollte BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 10.4.1 (am Ende) von BIH insoweit kritisch überprüft bzw. bereinigt werden. Grund ist:
|Die Haupt-SBV „muss“ keinem Wahlvorstand für Wahlen einer Bezirks-SBV bestellen: Das darf sie nicht, weil dazu überhaupt nicht befugt. Denn darüber haben vielmehr die Wahlberechtigten zu befinden und zwar lt. Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 SchwbVWO – demnach alle örtlichen Schwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs. HSBV hat keine Befugnis zur unmittelbaren „Bestellung“ eines BSBV-Wahlvorstands - und zwar niemals mangels eines wahlordnungsrechtlichen Bestellrechts (Sachadae, LPK-SGB IX, § 1 SchwbVWO Rn. 10 ff). Eine solche Bestellung wäre nichtig, da in keiner Konstellation denkbar, demnach – denklogisch – offensichtlich und kategorisch ausgeschlossen laut ganz herrschender Meinung! Gruß, Jada Wasi
BAG, 07.04.2004, 7 ABR 35/03, B.I.1.
Strukturänderungen im öff. Dienst:
BAG zum SBV-Übergangsmandat
Hallo zusammen,
diese Übergangsbestimmungen für Personalräte und den GPR „sind nach ihrem Sinn und Zweck auf die in den bisherigen Dienststellen gewählten Schwerbehindertenvertretungen entsprechend anzuwenden“ – so das BAG explizit. Über die BAG-Auslegung ließe sich zwar trefflich streiten, ist_aber zweifellos zu beachtendes gültiges „Richterrecht“
|Zur Klarstellung hätte folglich schon im BTHG folgender Rechtssatz rein deklaratorisch dem § 177 SGB IX als weiterer Absatz wahlrechtlich völlig problemlos angefügt werden können lt. dieser BAG-Rspr.*) Dies hat BMAS in seinem Referentenentwurf verpasst – anstatt da endlich bundesweit Klarheit zu schaffen für diese prekären Übergangsphasen. Vgl. Düwell, jurisPR-ArbR 49/2016 Anm. 1 Abschnitt IV.3, kritisch wie folgt. Gruß Jada Wasi
|(9) In Dienststellen gilt für Schwerbehindertenvertretungen ein Übergangsmandat entsprechend den Regelungen für Personalräte, soweit keine eigenständigen spezielleren Regelungen normiert für die Schwerbehindertenvertretungen.
BAG zum SBV-Übergangsmandat
Hallo zusammen,
diese Übergangsbestimmungen für Personalräte und den GPR „sind nach ihrem Sinn und Zweck auf die in den bisherigen Dienststellen gewählten Schwerbehindertenvertretungen entsprechend anzuwenden“ – so das BAG explizit. Über die BAG-Auslegung ließe sich zwar trefflich streiten, ist_aber zweifellos zu beachtendes gültiges „Richterrecht“
|Zur Klarstellung hätte folglich schon im BTHG folgender Rechtssatz rein deklaratorisch dem § 177 SGB IX als weiterer Absatz wahlrechtlich völlig problemlos angefügt werden können lt. dieser BAG-Rspr.*) Dies hat BMAS in seinem Referentenentwurf verpasst – anstatt da endlich bundesweit Klarheit zu schaffen für diese prekären Übergangsphasen. Vgl. Düwell, jurisPR-ArbR 49/2016 Anm. 1 Abschnitt IV.3, kritisch wie folgt. Gruß Jada Wasi
*) § 177 Abs. 9 SGB IX – Vorentwurf (BAG-konform)Prof. Düwell hat geschrieben:Einen Grund dafür, dass für den öffentlichen Dienst kein Bedarf besteht, während der schwierigen Zeit der Umstrukturierung ohne Übergangsvertretung auskommen zu müssen, geben die ministerialen Verfasser der Begründung nicht an. Diesen gibt es auch nicht. Es handelt sich um eine bewusst in Kauf genommene Schlechterstellung eines Teils der sbM …
[Düwell, jurisPR-ArbR 49/2016 Anm. 1, IV.3]
|(9) In Dienststellen gilt für Schwerbehindertenvertretungen ein Übergangsmandat entsprechend den Regelungen für Personalräte, soweit keine eigenständigen spezielleren Regelungen normiert für die Schwerbehindertenvertretungen.