Wir haben folgende Daten für die Wahl festgelegt:
06.09. Aushang und Versand der Einladung zur Online-Wahlversammlung
06.10. Online-Wahlversammlung
06.10. bis 04.11. Briefwahl
06.11. Stimmauszählung
Einer unserer schwerbehinderten Mitarbeiter geht zum 31.10. in den Ruhestand.
Darf er an der Wahlversammlung teilnehmen?
Darf er noch an der Briefwahl teilnehmen?
Danke schon im Voraus
Peter
Online-Wahlverfahren-Briefwahl-Wahlberechtigt trotz Pensionierung
Re: Online-Wahlverfahren-Briefwahl-Wahlberechtigt trotz Pensionierung?
Spannende Frage:Darf er an der Wahlversammlung teilnehmen?
Darf er noch an der Briefwahl teilnehmen?
(06.10. bis 04.11. Briefwahl)
Meines Erachtens 2x nein – weil ja an diesem „Wahltag“ (Abgabefrist), also dem „Abschluss der Wahl“ – schon im Ruhestand. Da feststeht, dass er nicht wählen darf, darf er auch nicht vorschlagen auf digit. Wahlversammlung. Wäre Abgabefrist schon am Mo, 31.10.2022, dann dürfte er wohl mitwählen. Wäre zwar ziemlich sinnfrei, das folgt aber aus der schematischen Stichtagsregelung. So oder so zählt er aber m.E. nicht mit nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Hier der Direktlink zu den BIH-Formularen mit Diskussion dazu zu_einigen noch nicht ganz stimmigen BIH-Formularen (Merkblatt, Erklärung, Niederschrift ≠ plausibel).
Zur „vorläufigen“ Ruhestandsversetzung von Beamten siehe auch hier die „Ansicht“ des ArbG Nürnberg.Einer unserer schwerbehinderten Mitarbeiter geht zum 31.10. in den Ruhestand.
Vermutlich ein Tippfehler – weil dieser 06.11.2022 ein Sonntag ist laut Kalender? Gruß Jada Wasi06.11. Stimmauszählung
Zuletzt geändert von jada.wasi am Freitag 23. September 2022, 22:12, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Online-Wahlverfahren-Briefwahl-Wahlberechtigt trotz Pensionierung
Hallo Jada Wasi,
Danke für die Antwort. Ich lass ihn nicht mit wählen
Danke für die Antwort. Ich lass ihn nicht mit wählen
Re: Online-Wahlverfahren-Briefwahl-Wahlberechtigt trotz Pensionierung
Hallo Peter,
grundsätzlich gilt: Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahlversammlung (06.10.) zur Dienststelle gehört und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt – also auch dein Kollege, der erst zum 31.10. in den Ruhestand geht.
Ja, er darf also an der Wahlversammlung teilnehmen und ist auch für die Briefwahl wahlberechtigt, da sein Beschäftigungsverhältnis während des Wahlzeitraums (bis 04.11.) noch bestanden hat oder zumindest zum Zeitpunkt der Stimmabgabe bestand.
Ich nutze bei solchen Fragen übrigens gern einen Tagesrechner, um genau zu sehen, wie die Stichtage fallen – das hilft enorm bei der Klärung solcher Details, also als kleine Tipp.
Viele Grüße
grundsätzlich gilt: Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahlversammlung (06.10.) zur Dienststelle gehört und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt – also auch dein Kollege, der erst zum 31.10. in den Ruhestand geht.
Ja, er darf also an der Wahlversammlung teilnehmen und ist auch für die Briefwahl wahlberechtigt, da sein Beschäftigungsverhältnis während des Wahlzeitraums (bis 04.11.) noch bestanden hat oder zumindest zum Zeitpunkt der Stimmabgabe bestand.
Ich nutze bei solchen Fragen übrigens gern einen Tagesrechner, um genau zu sehen, wie die Stichtage fallen – das hilft enorm bei der Klärung solcher Details, also als kleine Tipp.
Viele Grüße
Re: Online-Wahlverfahren-Briefwahl-Wahlberechtigt trotz Pensionierung
Sie erlauben, dass ich Ihnen da hart widerspreche:Martin95 hat geschrieben: ↑Dienstag 29. April 2025, 12:13 Ja, er darf also an der Wahlversammlung teilnehmen und ist auch für die Briefwahl wahlberechtigt, da sein Beschäftigungsverhältnis während des Wahlzeitraums (bis 04.11.) noch bestanden hat oder zumindest zum Zeitpunkt der Stimmabgabe bestand.
Da ist der Zug 2022 längst abgefahren. In der Sache selbst ist m.E. klar zu widersprechen, wie ja schon oben vor zwei Jahren geschrieben. Gibt’s dazu noch andere Meinungen? Grüße, Jada Wasi
Digitaler BIH-Wahlkalender suboptimal?
Liebe BIH-Autoren,
der verlinkte „Tagesrechner“ ist für SBV-Wahl grds. nicht vonnöten, weil Online-Wahlkalender der BIH die Fristen automatisch berechnet. Neuerdings allerdings auf Basis einer Sechs-Tage-Woche* Das halte ich eher für sinnfrei bzw._völlig praxisfremd für die Masse der Fälle mit Fünf-Tage-Woche, wonach derzeit teils Samstage berechnet werden. Das wird den Wahlvorständen regelmäßig nicht gefallen. Diese »Verschlimmbesserung« sollte von BIH-Autoren kritisch überprüft bzw unbedingt praxisorientiert zeitnah – nachgebessert – werden: Denn sonst müssen Wahlvorstände ggf teils manuell rechnen bei Fünf-Tage-Woche jeweils bei Samstagen.
Gibt man bspw. als Wahltermin den Dienstag, 10.06.2025, ein, dann wird jeweils in den Nrn. 4.4, 4.6, 9.2, 10.1, 10.2, insgesamt 6x ein Samstag angegeben. Das ist nicht „das Gelbe vom Ei“ für eine wohl regelhafte Fünf-Tage-Woche deutschlandweit. Fazit: Alle Samstagstermine sind falsch bzw. unbrauchbar, soweit es um Betriebe mit Fünf-Tage-Woche geht; schon 1956 erfolgte in Westdeutschland der „Übergang zur Fünf-Tage-Woche“ laut Wikipedia, also vor fast 70 Jahren. Danke! Jada WasiSBV-Wahlkalender hat geschrieben:*: Arbeitstage sind auf Grundlage der 6-Tage Woche angegeben. (vergl. bspw. Fußnoten* gefettet unter Nr. 5.7 und Nr. 9.2)