Das kommt schon mal vor, aber er entscheidet nicht allein: Immerhin hat LAG Köln keine Rechtsbeschwerde zugelassen, also muss es im Ergebnis „sehr sicher“ gewesen sein. Im Übrigen teile ich die stichhaltige Antwort von Meggie zu dem SBV-Wahlrecht. Gruß, Jada Wasi
Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung
Re: Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung
Re: Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung
Lag mit meiner Einschätzung über das BMAS daneben. Laut zuständigen Fachreferat des BMAS sind Fälle für vorzeitige Erlöschen nicht abschließend aufgelistet. Hierzu zählt auch Tod der Vertrauensperson oder erfolgreiche Wahlanfechtung der Wahl der Vertrauensperson. § 177 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB IX sei sehr eng auszulegen und so zuverstehen, dass mit Wahl sowohl die Wahl der Vertrauensperson als auch die Wahl der Stellvertreter gemeint ist. Nur wenn kein Stellvertreter da ist, erfolgt die Neuwahl. Sonst rückt die 1. Stellvertretung nach bei Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson bis zum Ende der Amtsperiode.Meggie hat geschrieben: ↑Samstag 7. Dezember 2024, 22:09Guten Abend Dani28,
naja – woher wissen Sie das? Vergleiche nur die im BIH-Wahlforum wörtlich zitierten bzw. sachkundigen Antworten jeweils aus dem Jahr 2022 zum Bsp. hier und hier aus dem zuständigen BMAS-Fachreferat Va2 speziell zu dem SBV-Wahlrecht …
Viele Grüße
Meggie
Das BMAS hat auch die gleiche Ansicht wie in BIH-Wahlbroschüre dargelegt.
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annette.rosenberg
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Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung?
Sehr gut gemacht
Danke für die Rückmeldung! Das schafft Klarheit. Damit ist die „gegenteilige“ Auffassung des BMAS von 1998 zu dem früheren SchwbG vom Tisch und hinfällig, wonach eine rkr. Anfechtung der Wahl einer VP z. B. stets auch die Wahlen aller Stellvertreter in allen Konstellationen umfasse – auch wenn z. B. nicht gesondert angefochten bzw. nicht kausal für_„Wahlergebnisse“ der Stv. Sollten sich Arbeitsgerichte dennoch an der früheren Rechtspr. orientieren, sind m.E. Rechtsbehelfe geboten und erfolgsversprechend, speziell wenns um Auslegung des „missratenen“ und vollkommen verunglückten § 177 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB IX geht: Ist eigentlich komplett überflüssig, da ja von Nr. 1 erfasst. Zu einem eklatanten Fehlbeschluss vgl. ArbG Nürnberg von 2015: Ein Lehrstück dafür, wie es nicht laufen sollte und was_da so alles schief laufen kann bei „unqualifizierten“ Wahlvorständen und überforderten Arbeitsrichtern: Hier hätten weder Wiederholungs- noch Neuwahlen erfolgen dürfen, sondern kraft Gesetzes bloßes Nachrücken; die „Wiederholungswahlen“ waren daher m. E. klar null und nichtig. NEU: Vgl. auch BIH-Akademie zu SBV-Wahlen.
Viele Grüße
Annette
Re: Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung
Unsere amtierende Vertrauensperson hat nun schon einen Wahlvorstand berufen für die Neuwahl. Der Arbeitgeber hat diese unrechtmäßige Berufung sofort zurückgewiesen, jedoch gehe ich davon aus, dass die Vertrauensperson dies wenig beeindrucken wird wegen der Weisungsfreiheit nach § 179 Absatz 1 SGB IX.
Der Beschluss des LAG ist aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG noch gar nicht rechtskräftig.
Kann der Arbeitgeber (hier: Behörde) der amtierenden Vertrauensperson die Neuwahl untersagen? Was meint ihr?
Frohes, neues Jahr!
Der Beschluss des LAG ist aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG noch gar nicht rechtskräftig.
Kann der Arbeitgeber (hier: Behörde) der amtierenden Vertrauensperson die Neuwahl untersagen? Was meint ihr?
Frohes, neues Jahr!
Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung?
Verständnisfrage: Das BIH-Formular zur Bestellung eines Wahlvorstandes beginnt wie folgt im Wortlaut:
„Spätestens am TT.MM.JJJJ läuft meine Amtszeit als Vertrauensperson ab. Gem. § 1 Abs. 1 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen bestelle ich …“
Was hat diese denn als Ablaufdatum ihrer Amtszeit dort eingetragen? Und wann hat das LAG Köln verkündet mit welchem Aktenzeichen?
Richtig ist zwar, dass die VP ihr Amt weisungsfrei ausübt, aber wie z.B. der Personalrat natürlich nur im Rahmen der Gesetze in einem Rechtsstaat. Soweit es aber wie hier um offenbar nichtige Amtshandlung geht – ist Arbeitgeber ihr ggü. jedenfalls zu nichts verpflichtet bei einer eindeutig rein willkürlichen Bestellung eines Wahlvorstands wie hier. Also keine Mitwirkungspflicht laut § 2 Abs. 6 SchwbVWO, keine Bereitstellung eines Wahlraums und z.B. keine Freistellung des nichtigen Wahlvorstands für Tätigkeiten als vermeintlicher SBV-Wahlvorstand – da nicht erforderliche und nicht zulässige VP-Wahl – und zwar unter keinem (relevanten) Gesichtspunkt. Gruß Jada Wasi
Re: Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung
Dieses Formular wurde gar nicht verwendet. Es ist ein formloses Schreiben verfasst worden mit der Nennung des Wahlvorstandes und der Wahlhelfer.jada.wasi hat geschrieben: ↑Freitag 27. Dezember 2024, 20:00Verständnisfrage: Das BIH-Formular zur Bestellung eines Wahlvorstandes beginnt wie folgt im Wortlaut:
„Spätestens am TT.MM.JJJJ läuft meine Amtszeit als Vertrauensperson ab. Gem. § 1 Abs. 1 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen bestelle ich …“
Was hat diese denn als Ablaufdatum ihrer Amtszeit dort eingetragen? Und wann hat das LAG Köln verkündet mit welchem Aktenzeichen? Gruß Jada Wasi
Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung?
BIH: "Wird außerhalb eines regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die Wahl nichtig." (Seite 48 oben)
Das wird dieser „Delinquentin“ aber nichts nützen:
Ein durchsichtiges sowie äußerst intransparentes bzw. m.E. dreistes „Schurkenstück“, um hier die offensichtlich fehlende Bestellbefugnis zu verschleiern bzw. die nichtige Bestellung zu vernebeln laut BMAS 2024 und laut BAG, 11.4.1978 - 6 ABR 22/77, Gründe II.2 sinngemäß zur Nichtigkeit einer BR-Wahl (entgegen den zwei Frankfurter Vorinstanzen, welche beide die offensichtliche Nichtigkeit grandios verkannten, obwohl sich das [wie hier] auf den ersten Blick aufdrängte.
Ausgeschlossen ist also aus einleuchtenden Gründen das gleichzeitige Bestehen zweier voneinander unabhängiger Vertrauenspersonen für dieselbe Behörde; in jedem Einzelfalle wäre unklar, welche VP mitzuwirken hätte. Durch eine solche illegale Neuwahl würde das Amt der nachgerückten ersten StV zur VP natürlich nie vorzeitig beendet! Das ist „plumper Amtsmissbrauch“ – und zwar in jeder Hinsicht.
Die gegenteiligen Thesen von Pfried im IFB-Forum vom 13.3.2024 sind zwar kreativ, aber doppelt falsch und völlig daneben, wonach ungültige VP-Wahl zu „wiederholen“ sei und die Stellis bis dahin nur „vorübergehend“ nachrücken würden, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt und an jeder rechtlichen Handhabe für beides fehlt. Eine Wiederholungswahl ist dem SBV-Wahlrecht generell fremd, also frei erfunden. Ferner gibt es kein „zeitweiliges“ Hin- und Herrücken lt. LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 177 Rn. 106 („rückt für den Rest der Amtszeit dauerhaft nach“). Mir ist_kein - aktueller - Kommentar bekannt, welcher eine stichhaltige Begründung für diese Gegenansicht liefert: Erscheint alles nur schräg und offensichtlich abwegig – da_weder gesetzlich noch logisch begründbar. Dieses Nachrücken verhindert zu vermeidende Vertretungslücke: Denn Verhinderungsvertretung kommt nicht in Betracht, da diese eine im Amt befindliche VP als zu vertretende Person zwingend voraussetzt gemäß § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: Dann und nur dann, wenn keine StV (mehr) bestehen würde, wären Neuwahlen vonnöten bei isolierter Anfechtung der Wahl der VP laut zutreffender Ansicht der BIH, Kapitel 3.4. Vgl. auch BAG, Beschluss vom 14.09.2022 - 7 ABR 17/21, Rn. 24 zum gesetzlich angeordneten „Nachrücken“ für den „Rest der Amtszeit“.
Da die Bestellung offenbar nichtig ist, wird diese Behörde diesen Personen, die sich als Wahlvorstand ausgegeben, jegliche Unterstützung zu versagen haben iSd § 2 Abs. 6 SchwbVWO, da wahlrechtlich nicht existentes Organ. So steht es dem nichtigen Wahlvorstand frei, dagegen beim Arbeitsgericht zu klagen; dann hätte sich das Gericht mit Nichtigkeit zwingend inzident zu befassen (vgl. dazu BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 6.1, zur „einstweiligen Verfügung im_Eilverfahren“). Siehe dazu Diskussion weiter oben.
Ein kurzer Blick in Kommentar zum BPersVG sollte aber schnell Klarheit schaffen. Vrgl. zum Eilantrag sinngemäß auch Aufsatz von Prof. Düwell, Behinderung und Recht (br 1/2021) - zu ArbG Stuttgart, 26.1.2021, 7 BVGa 1/21. Zum Nichtigkeitsfeststellungsverfahren zB. durch PR vgl. BIH-Wahlbroschüre Kapitel 8.2 am Ende und Kapitel 8.3 (am_Ende).
Da spielen Argumente und Fakten offenbar keine Rolle mehr_bei dieser VP? Gruß Jada Wasi
Naja, maximale Intransparenz zur Verschleierung
Das wird dieser „Delinquentin“ aber nichts nützen:
Ein durchsichtiges sowie äußerst intransparentes bzw. m.E. dreistes „Schurkenstück“, um hier die offensichtlich fehlende Bestellbefugnis zu verschleiern bzw. die nichtige Bestellung zu vernebeln laut BMAS 2024 und laut BAG, 11.4.1978 - 6 ABR 22/77, Gründe II.2 sinngemäß zur Nichtigkeit einer BR-Wahl (entgegen den zwei Frankfurter Vorinstanzen, welche beide die offensichtliche Nichtigkeit grandios verkannten, obwohl sich das [wie hier] auf den ersten Blick aufdrängte.
Ausgeschlossen ist also aus einleuchtenden Gründen das gleichzeitige Bestehen zweier voneinander unabhängiger Vertrauenspersonen für dieselbe Behörde; in jedem Einzelfalle wäre unklar, welche VP mitzuwirken hätte. Durch eine solche illegale Neuwahl würde das Amt der nachgerückten ersten StV zur VP natürlich nie vorzeitig beendet! Das ist „plumper Amtsmissbrauch“ – und zwar in jeder Hinsicht.
Die gegenteiligen Thesen von Pfried im IFB-Forum vom 13.3.2024 sind zwar kreativ, aber doppelt falsch und völlig daneben, wonach ungültige VP-Wahl zu „wiederholen“ sei und die Stellis bis dahin nur „vorübergehend“ nachrücken würden, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt und an jeder rechtlichen Handhabe für beides fehlt. Eine Wiederholungswahl ist dem SBV-Wahlrecht generell fremd, also frei erfunden. Ferner gibt es kein „zeitweiliges“ Hin- und Herrücken lt. LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 177 Rn. 106 („rückt für den Rest der Amtszeit dauerhaft nach“). Mir ist_kein - aktueller - Kommentar bekannt, welcher eine stichhaltige Begründung für diese Gegenansicht liefert: Erscheint alles nur schräg und offensichtlich abwegig – da_weder gesetzlich noch logisch begründbar. Dieses Nachrücken verhindert zu vermeidende Vertretungslücke: Denn Verhinderungsvertretung kommt nicht in Betracht, da diese eine im Amt befindliche VP als zu vertretende Person zwingend voraussetzt gemäß § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: Dann und nur dann, wenn keine StV (mehr) bestehen würde, wären Neuwahlen vonnöten bei isolierter Anfechtung der Wahl der VP laut zutreffender Ansicht der BIH, Kapitel 3.4. Vgl. auch BAG, Beschluss vom 14.09.2022 - 7 ABR 17/21, Rn. 24 zum gesetzlich angeordneten „Nachrücken“ für den „Rest der Amtszeit“.
Gut gemacht, da dreister vorsätzlicher eigennütziger Amtsmissbrauch dieser VP:
Da die Bestellung offenbar nichtig ist, wird diese Behörde diesen Personen, die sich als Wahlvorstand ausgegeben, jegliche Unterstützung zu versagen haben iSd § 2 Abs. 6 SchwbVWO, da wahlrechtlich nicht existentes Organ. So steht es dem nichtigen Wahlvorstand frei, dagegen beim Arbeitsgericht zu klagen; dann hätte sich das Gericht mit Nichtigkeit zwingend inzident zu befassen (vgl. dazu BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 6.1, zur „einstweiligen Verfügung im_Eilverfahren“). Siehe dazu Diskussion weiter oben.
Den Eilantrag kann der Personalrat sowie jede/r einzelne Wahlberechtigte stellen. Ob auch diese Dienststelle dazu befugt ist, das kann ich nicht sicher einschätzen. Insoweit dürfte aber wohl nichts anderes gelten als bei PR-Wahl?
Ein kurzer Blick in Kommentar zum BPersVG sollte aber schnell Klarheit schaffen. Vrgl. zum Eilantrag sinngemäß auch Aufsatz von Prof. Düwell, Behinderung und Recht (br 1/2021) - zu ArbG Stuttgart, 26.1.2021, 7 BVGa 1/21. Zum Nichtigkeitsfeststellungsverfahren zB. durch PR vgl. BIH-Wahlbroschüre Kapitel 8.2 am Ende und Kapitel 8.3 (am_Ende).
NB: Im Übrigen ist das auch deshalb Amtsanmaßung, da Vertrauensperson niemals „Wahlhelfer“ zu bestellen hat - sondern einzig der Wahlvorstand selbst nach § 2 Abs. 1 SchwbVWO: Offenbar betrachtet VP diese Behörde als „wahlordnungsfreie Zone“? Diese Befugnis, ob und wie viele_Wahlhelfer bestellt werden und wer konkret, steht alleine dem Wahlvorstand zu – der darüber beschließt.
Da spielen Argumente und Fakten offenbar keine Rolle mehr_bei dieser VP? Gruß Jada Wasi
SBV-Wahl erfolgreich angefochten - Was nun?
Hallo Dani,
siehe auch Prof. Düwell in der Zeitschrift SuI 1|2025 zum Thema: »SBV-Wahl erfolgreich angefochten - Was nun?« Seite 8 - 10, unter sui-web.de Es geht z. B. darum, wann jemand ins Amt nachrückt - oder wer wann die Neuwahl einleiten muss zB. in Behörden sowie Besonderheiten in Bundesländern, nachdem § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX ausdrücklich u.a. auf die jeweiligen „Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Personalrats“ verweist („sinngemäß“) gemäß den Personalvertretungsgesetzen, bspw. Art. 25 Abs. 2 BayPVG; dazu exemplarisch Düwell jurisPR-ArbR 50/2024 Anm. 5.
[1] Dieses kann z.B. Abbruch einer rechtswidrig initiierten bzw. eingeleiteten Zwischenwahl ggü. dem wahlrechtlich überhaupt nicht existenten Wahlvorstand verlangen - und arbeitsgerichtlich selbstverständlich durchsetzen, daher bspw. Eilantrag beim ArbG wg. „offensichtlich“ nichtiger, eigenmächtiger grob rechtsmissbräuchlicher Bestellung eines Wahlvorstands für vorgebliche Zwischenwahl.
[2] Gleiches kann auch der öffentliche Arbeitgeber tun, weil Nichtigkeit von „jedermann“ geltend gemacht werden kann, der ein rechtliches Interesse daran hat wie z.B. Arbeitgeber (ebenso zu Recht BIH-Wahlbroschüre, Seite 87 oben). Viel Erfolg! Jada Wasi
siehe auch Prof. Düwell in der Zeitschrift SuI 1|2025 zum Thema: »SBV-Wahl erfolgreich angefochten - Was nun?« Seite 8 - 10, unter sui-web.de Es geht z. B. darum, wann jemand ins Amt nachrückt - oder wer wann die Neuwahl einleiten muss zB. in Behörden sowie Besonderheiten in Bundesländern, nachdem § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX ausdrücklich u.a. auf die jeweiligen „Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Personalrats“ verweist („sinngemäß“) gemäß den Personalvertretungsgesetzen, bspw. Art. 25 Abs. 2 BayPVG; dazu exemplarisch Düwell jurisPR-ArbR 50/2024 Anm. 5.
Ja, wenn die Wahl der VP isoliert erfolgreich angefochten wurde, dann rückt das erste stellvertretende Mitglied kraft Gesetzes „automatisch“ nach – ob das bisheriger VP nun passt oder nicht … Das sollte eigentlich zum elementaren Basiswissen jeder SBV gehören laut InA-Wahlseminaren sowie laut BIH-Wahlbroschüre 2022.
[1] Dieses kann z.B. Abbruch einer rechtswidrig initiierten bzw. eingeleiteten Zwischenwahl ggü. dem wahlrechtlich überhaupt nicht existenten Wahlvorstand verlangen - und arbeitsgerichtlich selbstverständlich durchsetzen, daher bspw. Eilantrag beim ArbG wg. „offensichtlich“ nichtiger, eigenmächtiger grob rechtsmissbräuchlicher Bestellung eines Wahlvorstands für vorgebliche Zwischenwahl.
[2] Gleiches kann auch der öffentliche Arbeitgeber tun, weil Nichtigkeit von „jedermann“ geltend gemacht werden kann, der ein rechtliches Interesse daran hat wie z.B. Arbeitgeber (ebenso zu Recht BIH-Wahlbroschüre, Seite 87 oben). Viel Erfolg! Jada Wasi
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annette.rosenberg
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Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge offensichtlich verfassungswidrig (BVerfG)
Weit überhöhte Stützunterschriften:
§ 6 Abs. 2 Satz 1 HS 2 SchwbVWO
Grundpfeiler freiheitlicher Demokratie:
Das wird als unzulässige Hürde für freie Wahl sowie als_Verletzung des passiven Wahlrechts angesehen (»ungeschriebenes Verfassungsrecht«) – sowie als verfassungsrechtlich nicht mehr haltbar angesehen, weil_diese „demokratisches Prinzip der freien Wahl“ unzulässig einschränkt, da viel zu hoch. Vgl. kritisch zu_diesen und weiteren Defiziten Diskussion 2024.
Viele Grüße
Annette
§ 6 Abs. 2 Satz 1 HS 2 SchwbVWO
Dass es auch anders geht – nämlich verfassungskonform - siehe vergleichsweise diese Diskussion, dass bei unter 50 Wahlberechtigten nur eine »Stützunterschrift« benötigt wird (anstatt drei) für förmliche SBV-Wahlen nach Kirchenrecht, nämlich im Geltungsbereich des MVG-EKD. Das staatliche Wahlordnungsrecht (SchwbVWO ) ist folglich insoweit teils offenbar verfassungswidrig z.B. lt. BVerfG, 16.10.1984:Jada.Wasi hat geschrieben:60 Prozent Quorum = verfassungswidrig!
Ein Quorum von bis zu 60 Prozent (⅗) erscheint völlig willkürlich sowie objektiv durch nichts zu rechtfertigen, demnach verfassungswidrig nach ständiger Rechtspr.: Bundesregierung und das federführende BMAS haben insoweit m.E. schwer versagt - seit Jahrzehnten - und „allgemeine Wahlgrundsätze“ eklatant verletzt lt. dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG): Obwohl BVerfG wahlübergreifend 10 Prozent als zu hoch ansah – ist Quorum_für SBV-Wahl teils sogar bis zu 60 Prozent, demnach viel zu hohe 60-Prozent-Wahlhürde für die förmlichen SBV-Wahlen – im Gegensatz zu dem vereinfachten SBV-Wahlverfahren, wobei ein Vorschlag bekanntlich durch einen einzigen Wahlberechtigten ausreichend ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 SchwbVWO).BVerfG hat geschrieben:Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums insoweit, als Wahlvorschläge von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein müssen.
Grundpfeiler freiheitlicher Demokratie:
Das wird als unzulässige Hürde für freie Wahl sowie als_Verletzung des passiven Wahlrechts angesehen (»ungeschriebenes Verfassungsrecht«) – sowie als verfassungsrechtlich nicht mehr haltbar angesehen, weil_diese „demokratisches Prinzip der freien Wahl“ unzulässig einschränkt, da viel zu hoch. Vgl. kritisch zu_diesen und weiteren Defiziten Diskussion 2024.
Viele Grüße
Annette
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annette.rosenberg
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Teils unsinnig hohe Sperrklauseln für SBV-Wahl
»Einheitsliste«?§ 6 Abs. 2 SchwbVWO hat geschrieben:Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
Ein Wahlrecht, wonach nur eine einzige Person als VP vorgeschlagen werden darf bei fünf Wahlberechtigten, erscheint ohnehin von vornherein unsinnig, weil dann keinerlei Auswahl möglich – bei förmlicher SBV-Wahl (im_Unterschied zum vereinfachten Wahlverfahren): Welcher ministerielle »Bürokrat« hat den Unfug nur ausgedacht mit bis zu 60 % Stützunterschriften? Dort ist_der »Groschen« wohl noch immer nicht gefallen - trotz mehrerer gegenteiliger Entscheidungen dieses BVerfG, zu den unzulässig hohen Sperrklauseln für Wahlvorschläge? Korrekt hingegen aber mit einem Unterstützer bei vereinfachter Wahl laut § 20 Abs. 2 SchwbVWO.
Diese Überlegungen gelten selbstverständlich auch bei Doppelkanditatur zur VP und zur Stellvertretung. Vergl. entsprechend die teils kontroverse Diskussion 2014 zu „abenteuerlich“ hohen Quoren bis „120 Prozent“ – was natürlich blanker Unfug ist, auch wenn dies teilweise so grob_rechtswidrig praktiziert wurde in Behörden gemäß Fachschrifttum laut Forenbericht 2014.
Viele Grüße
Annette