• Einreichungsfristen
• »Einspruchsfristen«
• Auch in »Textform«
• Nur ein Wahlgang.
• Stützunterschriften
Wahl der Vertrauensperson der
schwerbehinderten Mitarbeitenden
Synopse WahlO 2025 (Änderungen BLAU markiert)
Die WahlO zum MVG-EKD wurde geändert zum 01.10.2025, auch der § 15 dieser Wahlordnung wurde überarbeitet. Hier gibt’s eine Übersicht der wesentlichsten Änderungen der Novelle - zum Beisp. datenschutzrechtliche Anpassung der Wahl zur SBV lt. EKD-Kirchenrecht. „Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden die Vorschriften über die Wahl der Mitarbeitendenvertretung entsprechend.“ (§ 15 Abs. 2 WahlO).
1. Verordnungsänderung 2025
Daraus dürfte (abweichend vom staatlichen Wahlrecht und_staatlichen Wahlordnungsrecht) zum Bsp. folgen,
2. Gesetzesänderung 2025
Künftig sind (auch) schwerbehinderte WfbM-Beschäftigte wahlberechtigt lt. § 50 Abs. 3 MVG-EKD n.F. – also nicht nur_schwerbehinderte Mitarbeitende wie zuvor: Ebenso Fey/Rehren, PraxisKommentar zu MVG-EKD. Durch die rückwirkende Gesetzesänderung wurde der gegenteilige Beschluss des KGH.EKD 2008 obsolet zum 01.10.2025 wegen der folgenden Rechtsänderung:
Da die EKD allerdings kirchenrechtlich föderal verfasst ist, können die einzelnen regionalen Kirchen - abweichende - Regelungen treffen; davon ist im Einzelfall auch Gebrauch gemacht worden. Wer daher im Bereich der evangelischen Kirche eine SBV wählen will, muss nicht nur das MVG-EKD und die Wahlordnung der EKD, sondern auch das in der jeweiligen Region geltende Wahlrecht beachten – bspw. den § 50 Abs. 3 MVG-Baden wie folgt:§ 50 Abs. 3 MVG-EKD hat geschrieben:Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.
Kennt jemand dazu Literatur oder kirchenamtliche Verlautbarungen bzw. Rechtsauslegung der EKD? Gruß_Jada Wasi§ 50 Abs. 3 MVG-Baden hat geschrieben:Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeitende.