Die WahlO zum MVG-EKD wurde geändert zum 01.10.2025, auch der § 15 dieser Wahlordnung wurde überarbeitet. Hier gibt’s eine Übersicht der wesentlichsten Änderungen der Novelle - zum Beisp. datenschutzrechtliche Anpassung der Wahl zur SBV lt. EKD-Kirchenrecht. „Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden die Vorschriften über die Wahl der Mitarbeitendenvertretung entsprechend.“ (§ 15 Abs. 2 WahlO).
1. Verordnungsänderung 2025
Daraus dürfte (abweichend vom staatlichen Wahlrecht und_staatlichen Wahlordnungsrecht) zum Bsp. folgen,
[1] dass z.B. SBV-Kandidaten nicht dem Wahlvorstand angehören dürfen (§ 1 Abs. 3 WahlO entsprechend),
[2] dass „Einspruch“ bis zum Beginn der Wahlhandlung anstatt_nur zwei Wochen (§ 4 Abs. 2 WahlO),
[3] dass die „Einreichungsfrist“ für Wahlvorschläge drei Wochen statt nur zwei Wochen (§ 6 Abs. 1 WahlO),
[4] dass Wahlvorschlag auch in Text- statt Schriftform zulässig, bspw. per Fax/Mail (§ 6 Abs. 1 WahlO),
[5] dass bei < 50 Wahlberechtigten die Unterschrift eines_Wahlberechtigten reicht (§ 6 Abs. 1 WahlO),
[6] dass Wahlvorstand unverzüglich Wahlvorschläge zu_überprüfen hat (§ 6 Abs. 2 WahlO),
[7] dass Wahlliste „nur auf Antrag“ an wahlberechtigte Mitarbeitende geschickt wird (§ 15 WahlO),
[8] dass ausschließlich generelles Briefwahlverfahren zulässig lt. § 15 Abs. 2 WahlO [KGH.EKD 2019],
[9] dass „nur ein Wahlgang“ für VP und StV - also z.B. nicht zwei [Neuendorf, MVG-EKD, § 50 Rn. 10] - im Gegensatz zum staatl. § 5 Abs. 2 SchwbVWO? Dto. § 15 Abs. 6 Satz 2 WahlO zum MVG-Baden, wonach lediglich ein Wahlgang für VP und StV.
2. Gesetzesänderung 2025
Künftig sind (auch) schwerbehinderte WfbM-Beschäftigte wahlberechtigt lt. § 50 Abs. 3 MVG-EKD n.F. – also nicht nur_schwerbehinderte Mitarbeitende wie zuvor: Ebenso Fey/Rehren, PraxisKommentar zu MVG-EKD. Durch die rückwirkende Gesetzesänderung wurde der gegenteilige Beschluss des KGH.EKD 2008 obsolet zum 01.10.2025 wegen der folgenden Rechtsänderung:
Da die EKD allerdings kirchenrechtlich föderal verfasst ist, können die einzelnen regionalen Kirchen - abweichende - Regelungen treffen; davon ist im Einzelfall auch Gebrauch gemacht worden. Wer daher im Bereich der evangelischen Kirche eine SBV wählen will, muss nicht nur das MVG-EKD und die Wahlordnung der EKD, sondern auch das in der jeweiligen Region geltende Wahlrecht beachten – bspw. den § 50 Abs. 3 MVG-Baden wie folgt:§ 50 Abs. 3 MVG-EKD hat geschrieben:Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen
Kennt jemand dazu Literatur oder kirchenamtliche Verlautbarungen der EKD? Gruß Jada Wasi§ 50 Abs. 3 MVG-Baden hat geschrieben:Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeitende