UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern

BAM
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Re: UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern

Beitrag von BAM »

Für die betroffene Dienststelle gilt das Bayerische Personalvertretungsgesetz.

Herzliche Grüße
BAM
jada.wasi
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Verweisung auf Vorschriften zur PR-Wahl

Beitrag von jada.wasi »

BAM hat geschrieben: Dienstag 26. November 2024, 16:30 Für die betroffene Dienststelle gilt das Bayerische Personalvertretungsgesetz.
Demnach gilt Art. 25 BayPVG für diese „Wahlanfechtung“ sinngem. wg. Verweisung in § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX. Vergl dazu diese Diskussion am Ende. Gruß Jada Wasi
jada.wasi
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Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl?

Beitrag von jada.wasi »

BAM hat geschrieben: Freitag 22. November 2024, 18:07 Es handelt sich um eine Wahl im Öffentlichen Dienst, eine Stufenvertretung gibt es, so dass die Beschäftigten bis zur Neuwahl nicht ganz ohne SBV sein müssen
Das mit SBV-Stufenvertretung erscheint fraglich wegen Artikel 25 Abs. 2 BayPVG. („sinngemäß anzuwenden“ ausweislich § 177 Abs. 6 Satz 2 Sozialgesetzbuch IX). Dort_ist zwar die Rede von Verwaltungsgericht, Wie­der­holungswahl und Personalrat. Sinngemäß anzuwenden bedeutet da Arbeitsgericht, SBV-Neuwahl (statt Wie­der­holungswahl) und Schwer­be­hin­dertenvertretung. Kennt jemand dazu evt. Fachliteratur?

Keine Wiederholungswahl
Es darf demnach keinesfalls die vormalige Wählerliste verwendet werden und Neuzugänge ignoriert werden, wie_teils in diesem Forum berichtet wurde. Das wäre anfechtungsrelevant. Ebenso ist über die Anzahl der Stellvertreter neu zu befinden, d.h. keine Bindung an bisherige Zahl der Stellvertreter. Gruß Jada Wasi
BAM
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Re: UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern

Beitrag von BAM »

Hallo in die Runde!

Prof. Franz Josef Düwell schreibt in "Wahl der Schwerbehindertenvertretung - Handbuch mit Formularen zu den Wahlen 2022/2023"
auf S. 29:
"2.5.4 Wahlanfechtung
Hat eine Wahlanfechtung Erfolg, weil ein Gericht den Anfechtungsantrag als
begründet ansieht, so endet erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der
Entscheidung die Amtszeit. Das bedeutet bei einer Entscheidung des ArbG: Die
Verkündung bewirkt noch nichts. Erst der der SBV mit den Gründen zugestellte
Beschluss erwächst in formeller Rechtskraft, wenn kein Beteiligter ihn mit
einem Rechtsmittel angegriffen hat und ein Rechtsmittel nicht mehr wirksam
eingelegt werden kann. Dies ist ist der Fall, wenn die Frist von einem Monat ab
Zustellung des Beschlusses zur Einlegung der Beschwerde verstrichen ist: Das
ergibt sich aus § 705 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Hat die
SBV Beschwerde beim LAG eingelegt, ist hier ebenfalls mit der Verkündung
noch keine Auswirkung verbunden. Wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen,
wird der Beschluss des LAG formell erst rechtskräftig, wenn die Monatsfrist
zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ungenutzt verstreicht. Hat das LAG die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, wird der Beschluss erst mit dem Ablauf
der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde oder – wenn
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde – mit Zustellung des sie verwerfenden
oder zurückweisenden Beschlusses des BAG nach § 72a Abs. 5 Satz 6
formell rechtskräftig.41 Der Umstand, dass einer Nichtzulassungsbeschwerde
nach § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 4 Satz 1 aufschiebende Wirkung zukommt,
steht nämlich einer bereits mit der Verkündung eintretenden formellen Rechtskraft
der Entscheidung entgegen.
....."

Das ist aus meiner Sicht eindeutig. Einen Bezug Regelungen aus dem BayPVG kann man an dieser Stelle aus meiner Sicht nicht herstellen.

Viele Grüße
BAM
jada.wasi
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Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl?

Beitrag von jada.wasi »

BAM hat geschrieben: Freitag 29. November 2024, 12:49 Das ist aus meiner Sicht eindeutig. Einen Bezug Regelungen aus dem BayPVG kann man an dieser Stelle aus meiner Sicht nicht herstellen.
Richtig: Dieses Zitat von Düwell in seinem Handbuch zur SBV-Wahl steht dem m.E. nicht zwingend entgegen, weil dieses Thema zu der Frage der Weiterführung der SBV-Geschäfte nach 17x Personalvertretungsrecht ja bislang schlicht noch nicht thematisiert wurde im Abschnitt „2.5.4 Wahlanfechtung“; sonstige Literatur zu der interessanten Rechtsfrage ist mir nicht bekannt zu der Kompetenz zur Weiterführung der Geschäfte nach rkr. Wahlanfechtung, welche recht uneinheitlich normiert ist in den einzelnen Bundesländern. Gruß Jada Wasi
jada.wasi
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Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl?

Beitrag von jada.wasi »

Allerdings gilt das mit der „Weiterführung der Geschäfte“ offenbar nicht zB für SBV in Betrieben laut dem BetrVG gemäß Handbuch von Düwell, Kapitel 2.5.2 (am Ende) - weil_dort im § 19 BetrVG ja nichts dergleichen normiert. Gruß Jada Wasi
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