Fehlerhaftes Wahlformular
Das LAG München vom 14.10. 2024 – 4 TaBV 7/24 – hat beschlossen, dass grundsätzlich nicht ausreichend sei, im Wahlausschreiben lediglich die Anschrift (Ort, Straße und Hausnummer, Uhrzeit) anzugeben, wo die SBV-Wahlbriefe im Gebäude einer Realschule ausgezählt werden. Danach sei auch der konkrete Raum der Realschule (wenigstens durch Aushang im Gebäude) genau anzugeben, so dass interessierte Zugangsberechtigte nicht erst rumfragen bzw rumsuchen müssen, wo geöffnet und ausgezählt wird. Die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde nicht zugelassen.

Warum das LAG München x-fach BetrVG zitiert statt richtig BayPVG ist nicht nachvollziehbar – weil offenbar staatliche Realschulen in Oberfranken sowie im Geltungsbereich des BayPVG: Das erscheint wirr und äußerst irreführend wegen den „Verweisungen“ in 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX bezüglich Vorschriften zur „Wahlanfechtung“ – weil unterschiedliches Bundes- und Landesrecht, worauf ausdrücklich verwiesen:
Da entgegen LAG München das BayPVG gelten dürfte und da § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX für die Wahlanfechtung auf das Personalvertretungsrecht „sinngemäß“ verweist, dürfte [url=http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=173253425921744252&xid=145019,26]Art. 25 BayPVG[/url] für diese SBV-Anfechtung einschlägig sein und eben nicht § 19 BetrVG sinngemäß, wie aber offenbar falsch und völlig sinnfrei zitiert vom LAG München. Hier ist nichts schlüssig: Insoweit unfassbarer Fehlgriff! Wohl nach „Bauchgefühl“ der beiden Instanzengerichte statt sich am insoweit einschlägigen Landesrecht zu orientieren.
Erstaunlich auch, warum Gerichte in Südbayern damit befasst wurden, obwohl ausschließlich Realschulen in Nordbayern (Oberfranken) betroffen. Die Begründung erscheint geradezu abenteuerlich – am ArbGG vorbei, obwohl eindeutiger Gesetzeswortlaut. Zuständig wäre demnach eines der 2 Arbeitsgerichte in „Oberfranken“ (Bamberg bzw. Bayreuth) – niemals aber München!
NB: Zum Thema Sammeln von Stützunterschriften vergl. auch diese Diskussion 2018. Danach müssen bspw. bei gemeinsamen SBV-Wahlen wie hier auch die jeweils zu einem Wahlbezirk - zusammengefassten - Dienststellen (= Realschulen) namentlich in die Wählerliste zwingend jeweils einzeln eingetragen werden wegen Transparenz.
Rechtsvergleich
Ob z.B. bei in der Regel 1. bis 20 Wahlberechtigten Stützunterschriften verzichtbar sein sollten bei förmlicher SBV-Wahl (wie z. B. bei BR-Wahl ab 2021 gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG n.F.) und bei 2. bis 100 Wahlberechtigten zwei Stützunterschriften genügen sollten (wie z.B. bei BR-Wahl ab 2021 gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG n.F.), das sollte von BMAS bzw. Bundesregierung überprüft werden, weil Differenzierung willkürlich erscheint ohne Sachgrund. Gruß Jada Wasi