LAG München, 14.10.2024, 4 TaBV 7/24

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jada.wasi
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LAG München, 14.10.2024, 4 TaBV 7/24

Beitrag von jada.wasi »

NEU: Generelle Briefwahl:
Fehlerhaftes Wahlformular


Das LAG München vom 14.10. 2024 – 4 TaBV 7/24 – hat beschlossen, dass grundsätzlich nicht ausreichend sei, im Wahlausschreiben lediglich die Anschrift (Ort, Straße und Hausnummer, Uhrzeit) anzugeben, wo die SBV-Wahlbriefe im Gebäude einer Realschule ausgezählt werden. Danach sei auch der konkrete Raum der Realschule (wenigstens durch Aushang im Gebäude) genau anzugeben, so dass interessierte Zugangsberechtigte nicht erst rumfragen bzw rumsuchen müssen, wo geöffnet und ausgezählt wird. Die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde nicht zugelassen.

:shock: Falsche LAG-Zitate!
Warum das LAG München x-fach BetrVG zitiert statt richtig BayPVG ist nicht nachvollziehbar – weil offenbar staatliche Realschulen in Oberfranken sowie im Geltungsbereich des BayPVG: Das erscheint wirr und äußerst irreführend wegen den „Verweisungen“ in 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX bezüglich Vorschriften zur „Wahlanfechtung“ – weil unterschiedliches Bundes- und Landesrecht, worauf ausdrücklich verwiesen:
Da entgegen LAG München das BayPVG gelten dürfte und da § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX für die Wahlanfechtung auf das Personalvertretungsrecht „sinngemäß“ verweist, dürfte Art. 25 BayPVG für diese SBV-Anfechtung einschlägig sein und eben nicht § 19 BetrVG sinngemäß, wie aber offenbar falsch und völlig sinnfrei zitiert vom LAG München. Hier ist nichts schlüssig: Insoweit unfassbarer Fehlgriff! Wohl nach „Bauchgefühl“ der beiden Instanzengerichte?

Erstaunlich auch, warum Gerichte in Südbayern damit befasst wurden, obwohl ausschließlich Realschulen in Nordbayern (Oberfranken) betroffen. Die Begründung erscheint geradezu abenteuerlich – am ArbGG vorbei, obwohl eindeutiger Gesetzeswortlaut. Zuständig wäre demnach eines der 2 Arbeitsgerichte in „Oberfranken“ (Bamberg bzw. Bayreuth) – niemals aber München!

NB: Zum Thema Sammeln von Stützunterschriften vergl. auch diese Diskussion 2018. Danach müssen bspw. bei gemeinsamen SBV-Wahlen wie hier auch die jeweils zu einem Wahlbezirk - zusammengefassten - Dienststellen (= Realschulen) namentlich in die Wählerliste zwingend jeweils einzeln eingetragen werden wegen Transparenz.

Rechtsvergleich
Ob z.B. bei in der Regel 1. bis 20 Wahl­be­rech­tig­ten Stütz­unter­schrif­ten verzichtbar sein sollten bei förmlicher SBV-Wahl (wie z. B. bei BR-Wahl ab 2021 gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG n.F.) und bei 2. bis 100 Wahlberechtigten zwei Stützunterschriften genügen sollten (wie z.B. bei BR-Wahl ab 2021 gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG n.F.), das sollte von BMAS bzw. Bundesregierung überprüft werden, weil Differenzierung willkürlich erscheint ohne Sachgrund. Gruß Jada Wasi
jada.wasi
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Bekanntgabe der Öffnung der Freiumschläge

Beitrag von jada.wasi »

Hinweispflichten missachtet
LAG München 14.10. 2024, 4 TaBV 7/24
LAG Hannover, 27.3.2024, 2 TaBV 44/23

Wahlvorstand hat geschrieben:8. Die öffentliche Sitzung des Wahlvorstandes zur Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses findet statt am …
:shock: Falsche Formulare!
Fehlerhaft ist auch Nr. 8 des Wahlausschreibens, weil nichts von der Öffnung der Wahlbriefe (Freiumschläge) erwähnt ist als Option für generelle Briefwahl. Unvollständig ist insoweit leider noch immer BIH-Musterausschreiben in der Nr. 8 für diese Konstellation der generellen Briefwahl. Dieses Muster ist also unbedingt ergänzungs- bzw. korrekturbedürftig: Vgl. dazu schon Diskussion 2018 mit einem Textvorschlag, der jedoch „formularmäßig“ – warum auch immer – noch nicht umgesetzt wurde von BIH. Das LAG musste darauf nicht eingehen – weil weitere Wahlfehler. Zum dem Öffnen der Freiunschläge vgl. LAG München am Ende m.w.N. Vergl. zur_Bekanntgabe der Öffnung der Freiumschläge auch BIH-Wahlbroschüre, Stand 2022 – auf Seite 91, Punkt 2. Danach ist Öffentlichkeit der Wahl Grundvoraussetzung für demokratische Willensbildung (BAG v. 10.07. 2013, 7 ABR 83/11, Rn. 18 unter Verweis auf BVerfG vom 03.03.2009, 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07, Rn. 106) speziell bei der generellen Briefwahl (wie hier) laut Rspr. Eine solche Bekanntgabe ist aber nie erfolgt zur Öffnung der Freiumschläge – entgegen ständiger Rechtsprechung (vergl LAG Niedersachsen vom 27.03.2024 – 2 TaBV 44/23 - Rechtsbeschwerde anhängig beim BAG; LAG Köln, 20.05.2016, 4 TaBV 98/15: „Mängel der Herstellung der Öffentlichkeit bei der Öffnung der Frei­umschläge für ausschließliche generelle Briefwahl“).

Die Einlassung des Wahlvorstands, dass die „Vorsitzende aufgrund familiärer Belastungen nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden“ habe, erscheint schon deshalb nicht stichhaltig, weil es Stellvertretung, weitere Mitglieder sowie Ersatzmitglieder des WV gibt für zeitweilige Verhinderung – demnach offenbar insoweit eine reine Schutzbehauptung… Soweit der Wahlvorstand Wahlbriefe ohne Absen­der einfach aussortierte und für ungültig ansah, ist auch das fragwürdig: Die Wahlbriefe hätten geöffnet und es hätte geprüft werden müssen - ob über das Erklärungsformular der Absender je­weils eindeutig feststellbar ist z.B. wg. lesbarer Unterschrift laut Rspr. Gruß Jada Wasi
jada.wasi
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LAG München, 14.10.2024, 4 TaBV 7/24

Beitrag von jada.wasi »

Anfechtung der Wahl einer SBV im öffentl. Dienst:

Kritisch zu mehreren gravierenden Schwachstellen und irreführenden Feststellungen dieses LAG München Prof. Düwell, jurisPR-ArbR 50/2024 Anm. 5. Gruß Jada Wasi
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