Hallo zusammen,
das "oder" bezieht sich nur auf die Differenzierung zwischen privaten Arbeitgebern und dem Öffentlichen Dienst. Räumliche Nähe ist bei beiden gleich erforderlich.
- siehe BIH - Wahlbroschüre auf Seite 24; 63) Cramer, SchwbG, § 24 Rn. 4; Ernst/ Adlhoch/ Seel, SGB IX, 17. Lieferung, § 94 Rn. 46; Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Auflage, § 94 Rn. 10
In Frage stellen könnten man aktuell allerdings tatsächlich, was räumliche Nähe bedeutet. Durch Corona haben wir alle Erfahrungen, dass das digital auch über weitere Distanzen als bei 1 h Reisezeit funktioniert!
Bestellung eines Wahlvorstandes durch Gesamt-SBV nicht zulässig
Re: Bestellung eines Wahlvorstandes durch Gesamt-SBV nicht zulässig
Hallo zusammen,
es zeigt sich, solche Beiträge und Diskussionen lohnen sich. Fazit für das Thema der räumlichen Nähe bzw. Entfernung ist: Das Wahlrecht muss dringend den Realitäten angepasst werden und aus der Steinzeitecke hervor kommen. Digitale Formate können auch bei Wahlen ein erfolgreiches Mittel sein. Also warum ändert der Gesetzgeber nicht das vereinfachte Verfahren und lässt eine Wahlversammlung per Videokonferenz zu? Natürlich müssen dann die Details wie Teilnehmerliste, Nachweis des Teilnahmerechts, Geheimhaltung,.... pragmatisch gelöst werden.
Grüße
Christian Vedder
es zeigt sich, solche Beiträge und Diskussionen lohnen sich. Fazit für das Thema der räumlichen Nähe bzw. Entfernung ist: Das Wahlrecht muss dringend den Realitäten angepasst werden und aus der Steinzeitecke hervor kommen. Digitale Formate können auch bei Wahlen ein erfolgreiches Mittel sein. Also warum ändert der Gesetzgeber nicht das vereinfachte Verfahren und lässt eine Wahlversammlung per Videokonferenz zu? Natürlich müssen dann die Details wie Teilnehmerliste, Nachweis des Teilnahmerechts, Geheimhaltung,.... pragmatisch gelöst werden.
Grüße
Christian Vedder
Re: Bestellung eines Wahlvorstandes durch Gesamt-SBV nicht zulässig
Ich verweise mal auf eine "aktuelle"
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.04.2004, 7 ABR 42/03.
Dort wird entschieden, dass weit auseinanderliegende Betriebsteile bei einer Entfernung von 60 km und mehr als
1,5 Std. Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben sind.
Würde man das "fortspinnen", so hängt die räumliche Nähe wohl vom Streckennetz der Dt. Bahn AG ab
Freundliche Grüße
Dort wird entschieden, dass weit auseinanderliegende Betriebsteile bei einer Entfernung von 60 km und mehr als
1,5 Std. Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben sind.
Würde man das "fortspinnen", so hängt die räumliche Nähe wohl vom Streckennetz der Dt. Bahn AG ab
Freundliche Grüße