UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern

BAM
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Re: UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern

Beitrag von BAM »

Für die betroffene Dienststelle gilt das Bayerische Personalvertretungsgesetz.

Herzliche Grüße
BAM
jada.wasi
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Verweisung auf Vorschriften zur PR-Wahl

Beitrag von jada.wasi »

Offenbare Unrichtigkeiten (10-fach)

BAM hat geschrieben: Dienstag 26. November 2024, 16:30 Für die betroffene Dienststelle gilt das Bayerische Personalvertretungsgesetz.
Demnach gilt Art. 25 BayPVG für diese „Wahlanfechtung“ sinngem. wg. Verweisung in § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX. Vergl dazu diese Diskussion am Ende zu LAG München, 14.10.2024, 4 TaBV 7/24. Dessen fatale Begründung (10x BetrVG statt korrekt jeweils BayPVG ) gehört wohl in die Kategorie „Justizversagen“. Dass die beiden Münchner Instanzengerichte – einschließlich aller Beteiligter sowie Behörden – verkannten, dass die Zusammenfassung des gesamten (!) Regierungsbezirkes Oberfranken zu einem einzigen Wahlbezirk ganz offensichtlich reine Willkür ist, kommt hinzu (Dü­well, jurisPR-ArbR 50/2024 Anm. 5).

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS?
Offenbar wurde, warum auch immer, auch von keinem der Betroffenen ein Berichtigungsbeschluss wegen „offenbarer Unrichtigkeit lt § 319 Abs. 1 ZPO“ verlangt wg 10x BetrVG anstatt richtig „BayPVG“ (entspr. dieser Wahlanfechtung). Dieser Beschluss ist zwar im Ergebnis zweifellos richtig, die Begründung ist aber „unterirdisch“, da LAG München so tut, als würde BetrVG gelten für staatliche Dienststellen und als wären für ganz Bayern diese Instanzengerichte in München zuständig. Das ist fatal, wenn sich Gerichte und Advokaten bei künftigen SBV-Anfechtungen unkritisch daran orientieren sollten. So werden Wahlvorstände und Wahlleitungen sowie Schwerbehindertenvertretungen u.a. in die Irre geführt. Der­ar­ti­ge offenbare Unrichtigkeiten „sind“ von den Gerichten zu berichtigen auch von Amts wegen nach Prozessrecht.

Das BetrVG findet hier keine Anwendung auf staatliche Realschulen, da ja „öffentlicher Dienst“ (§ 130 BetrVG). Grüße, Jada Wasi
jada.wasi
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Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl?

Beitrag von jada.wasi »

BAM hat geschrieben: Freitag 22. November 2024, 18:07 Es handelt sich um eine Wahl im Öffentlichen Dienst, eine Stufenvertretung gibt es, so dass die Beschäftigten bis zur Neuwahl nicht ganz ohne SBV sein müssen
Das mit SBV-Stufenvertretung erscheint fraglich wegen Artikel 25 Abs. 2 BayPVG. („sinngemäß anzuwenden“ ausweislich § 177 Abs. 6 Satz 2 Sozialgesetzbuch IX). Dort_ist zwar die Rede von Verwaltungsgericht, Wie­der­holungswahl und Personalrat. Sinngemäß anzuwenden bedeutet da Arbeitsgericht, SBV-Neuwahl (statt Wie­der­holungswahl) und Schwer­be­hin­dertenvertretung. Kennt jemand dazu evt. Fachliteratur?

Keine Wiederholungswahl
Es darf demnach keinesfalls die vormalige Wählerliste verwendet werden und Neuzugänge ignoriert werden, wie_teils in diesem Forum berichtet wurde. Das wäre anfechtungsrelevant. Ebenso ist über die Anzahl der Stellvertreter neu zu befinden, d.h. keine Bindung an bisherige Zahl der Stellvertreter. Gruß Jada Wasi
BAM
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Re: UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern

Beitrag von BAM »

Hallo in die Runde!

Prof. Franz Josef Düwell schreibt in "Wahl der Schwerbehindertenvertretung - Handbuch mit Formularen zu den Wahlen 2022/2023"
auf S. 29:
"2.5.4 Wahlanfechtung
Hat eine Wahlanfechtung Erfolg, weil ein Gericht den Anfechtungsantrag als begründet ansieht, so endet erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung die Amtszeit. Das bedeutet bei einer Entscheidung des ArbG: Die Verkündung bewirkt noch nichts. Erst der der SBV mit den Gründen zugestellte Beschluss erwächst in formeller Rechtskraft, wenn kein Beteiligter ihn mit einem Rechtsmittel angegriffen hat und ein Rechtsmittel nicht mehr wirksam eingelegt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses zur Einlegung der Beschwerde verstrichen ist: Das ergibt sich aus § 705 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Hat die SBV Beschwerde beim LAG eingelegt, ist hier ebenfalls mit der Verkündung noch keine Auswirkung verbunden. Wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, wird der Beschluss des LAG formell erst rechtskräftig, wenn die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ungenutzt verstreicht. Hat das LAG die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, wird der Beschluss erst mit dem Ablauf der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde oder – wenn Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde – mit Zustellung des sie verwerfenden oder zurückweisenden Beschlusses des BAG nach § 72a Abs. 5 Satz 6 formell rechtskräftig.41 Der Umstand, dass einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 4 Satz 1 aufschiebende Wirkung zukommt, steht nämlich einer bereits mit der Verkündung eintretenden formellen Rechtskraft der Entscheidung entgegen. ....."

Das ist aus meiner Sicht eindeutig. Einen Bezug Regelungen aus dem BayPVG kann man an dieser Stelle aus meiner Sicht nicht herstellen.

Viele Grüße
BAM
jada.wasi
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Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl?

Beitrag von jada.wasi »

BAM hat geschrieben: Freitag 29. November 2024, 12:49 Das ist aus meiner Sicht eindeutig. Einen Bezug Regelungen aus dem BayPVG kann man an dieser Stelle aus meiner Sicht nicht herstellen.
Richtig: Dieses Zitat von Düwell in seinem Handbuch zur SBV-Wahl steht dem m.E. nicht zwingend entgegen, weil dieses Thema zu der Frage der Weiterführung der SBV-Geschäfte nach 17x Personalvertretungsrecht ja bislang schlicht noch nicht thematisiert wurde im Abschnitt „2.5.4 Wahlanfechtung“; sonstige Literatur zu der interessanten Rechtsfrage ist mir nicht bekannt zu der Kompetenz zur Weiterführung der Geschäfte nach rkr. Wahlanfechtung, welche recht uneinheitlich normiert ist in den einzelnen Bundesländern. Gruß Jada Wasi
jada.wasi
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Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl?

Beitrag von jada.wasi »

Allerdings gilt das mit der „Weiterführung der Geschäfte“ offenbar nicht zB für SBV in Betrieben laut dem BetrVG gemäß Handbuch von Düwell, Kapitel 2.5.2 (am Ende) - weil_dort im § 19 BetrVG ja nichts dergleichen normiert. Gruß Jada Wasi
jada.wasi
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UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern

Beitrag von jada.wasi »

BAM hat geschrieben: Dienstag 19. November 2024, 17:42 Meine Frage: Was bedeutet UNVERZÜGLICH?
Legaldefinition = § 121 BGB, wie schon geschrieben.

UNTÄTIGKEIT
Dem ist aber hinzuzufügen, dass etwa bei Untätigkeit oder genereller Verweigerung der örtl. SBV zur unverzüglichen Initiierung von SBV-Wahlen aber auch sämtliche „übrigen initierungsbefugten Organe“ daneben befugt werden zur Einladung zu SBV-Wahlversammlungen – hier „über den Wortlaut des 19 Abs. 2 SchwbVWO hinaus“ lt. Sachadae, LPK-SGB IX, § 19 SchwbVWO Rn. 21 sowie Rn. 30 (teils strittig in Literatur!). Sachadae ist hier klar zuzustimmen: Denn ansonsten hätte es diese SBV in der Hand, die rkr Gerichtsentscheidungen nach Belieben zu ignorieren.

UNVERZÜGLICH
Denn bei durch rkr Gerichtsentscheidung für ungültig erklärten SBV-Wahlen sind auch in BY im Bereich des BayPVG unverzüglich Neuwahlen (Zwischenwahlen) einzuleiten. Die bisher amtierende SBV darf demnach selbstverständlich niemals durch bloße Untätigkeit ihr Übergangsmandat laut § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 BayPVG eigenmächtig um_Jahre hinaus verlängern. Das geht gar nicht, da schwerer »Amtsmissbrauch« durch Unterlassen aus purem_Eigennutz. Zu alledem vgl. dazu Prof. Dü­well, jurisPR-ArbR 50/2024 Anm. 5.

:shock: Die Münchner Arbeitsrichter hätten beide Verfahren deutlich vereinfachen und extrem abkürzen können durch einen kurzen Blick in § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, wonach Zusammenfassung nur bei räumlich »nahe liegenden .… Dienststellen«, was offenbar auf den ersten Blick in dem weitläufigen Oberfranken mit seinen weit verstreuten 25 staatlichen Realschulen völlig ausgeschlossen. Die zwei Begriffe zusammengefasst / Zusammenfassung in § 177 Abs. 1 SGB IX hat das LAG München nirgends zitiert. Ein Blick auf die Landkarte hätte Klarheit geschafft sowie die weiten Entfernungen sofort verdeutlicht, die einer solchen Zusammenfassung diametral entgegenstehen: Wie kann Inklusionsamt bzw. wie kann ein Ministerium nur auf eine solche Idee kommen – völlig an dem Gesetz vorbei: Die Fahrzeit von Ebrach nach Hof beträgt beispw. über eine Stunde egal ob per Pkw oder per Bahn in Oberfranken – Hinfahrt und Rückfahrt also ggf weit über zwei Stunden! Abschnitt 1.3.1 der Bekanntmachung des StMUK vom 24.02.2022 kollidiert mit § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, ist daher mE insoweit klar nichtig für diese Realschulen in Oberfranken als „Gruppe“ laut allg. Ansicht, soweit keine räumliche Nähe: Das ist viel zu schematisch und verletzt offensichtlich Bundesrecht; ebenso BIH-Wahlbroschüre, Abschnitt 4.4 – entgegen Fehleinschätzung des StMUK bezüglich Zusammenfassung dieser Realschulen jeweils auf_Bezirksebene:
StMUK 2022 hat geschrieben:1.3.1. Schulen, bei denen weniger als fünf schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen beschäftigt sind, wurden bei nachfolgenden Schularten innerhalb des Bereichs einer Regierung für die Wahl einer gemeinsamen SBV als jeweils eine Gruppe zusammengefasst: … – die Realschulen
[BayMBl. 2022 Nr. 163 vom 09.03.2022]
Sollte es in Oberfranken mehrere Realschulen mit ≥ 5 sbM geben (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), wozu leider Feststellungen dieses LAG München fehlen, so wäre ohnehin auch insoweit diese Zusammenfassung von vornherein aller Realschulen zu einem einzigen SBV-Wahlbezirk kraft Gesetzes offensichtlich unzulässig gewesen und Wahl allein schon deshalb angreifbar!

NB: Zur Frage „Zusammenfassung von Dienststellen“ vgl. aber auch kontroverse Diskussion 2021 und ausführlich diese Diskussion 2025 und die Forensuche mit über 70 Treffern.

:shock: Aber auch Beteiligung erfolgte nicht ordnungsgemäß durch die Instanzengerichte, da die Gebietskörperschaft „Freistaat Bayern – vertreten durch das Landesamt für Finanzen“ (Fiskalat), beteiligt wurde, anstatt korrekt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Ist_leider ein häufig auftauchender Verfahrensfehler der Instanzgerichte bei Wahlanfechtungen. Auch hat dieses „Fiskalat“ natürlich nichts zu tun mit Zusammenfassung dieser 25 Realschulen für die Wahlen! Gruß Jada Wasi
Prof. Düwell hat geschrieben:Nach § 154 Absatz 2 Nr. 2 SGB IX gilt für das Schwerbehindertenrecht „jede oberste Landes­behörde“ als Arbeitgeber. Damit wäre für den an einem Wahlanfechtungsverfahren zu be­tei­li­gen­den Arbeitgeber nicht die Gebietskörperschaft „Freistaat“, sondern das Bay. Staats­mi­nis­ter­ium für Unterricht und Kultus zu beteiligen gewesen
[jurisPR-ArbR 50/2024 Anm. 5, Abschnitt E.I.]
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