MDS- und GKV-Spitzenverband
Hallo zusammen,
die StW dauert i.d.R. 4 - 6 Wochen (ggf länger) mit
entspr. regelmäßigen med. Kontrolluntersuchungen
zu gesundheitl Auswirkungen der verordneten StW:
„Erfahrungsgemäß enden die meisten stufenweisen
Wiedereingliederungen nach 4 - 6 Wochen“ lt. DRV.
StW = ärztlich verantwortetes Behandlungskonzept.
(SG Dresden vom 12.01.2006, S 18 KR 440/03)
Auch »Medizinischer Dienst des Spitzenverbands Bund« der_Krankenkassen (MDS) hat 2018 unmissverständlich klargestellt (Seite 52 linke Spalte), wonach die StW eine „Leistung zur medizinischen Rehabilitation“ ist. Dennoch weigert sich z.B. DRV und ignoriert systematisch ständ. Rechtsprechung, diese StW als Leistung medizinischer Rehabilitation – mit grunds. „Anspruch“ auf Fahrkosten endlich zu akzeptieren – obwohl DRV bereits wiederholt rechtskräftig verurteilt: Das ist m.E. reine Willkür – weil eindeutige und ohnehin ausgeurteilte Rechtslage! Daher finde_ich das höchst skandalös, weil richtig gebundener Anspruch statt vorgeblich „Ermessen“, das jedoch ganz offensichtlich durch nichts zu rechtfertigen !! Verurteilt wurde_bspw. die DRV Berlin-Brandenburg – und zwar rechtskräftig entgegen der offenkundigen Falschkommentierung von Dr. Sichert, Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) – in der „wirren“ Rn. 27 zu § 74 SGB V, wonach angebl. Berufung unter dem AZ: L 4 R 19/9 R anhängig sei bei dem LSG BB: Tatsächlich hat diese verurteilte DRV die Berufung komplett zurückgezogen beim_LSG BB – AZ: L 4 R 19/19 R, offenbar mangels Erfolgsaussichten (936,00 Euro). Ferner z.B. BSG zu unwilligen Rentenversicherungsträgern bei StW zum Übergangsgeld bzw. Zwischen-Übergangsgeld:
• BSG 21.03.2007, B 11a AL 31/06 R, Rn. 31
„Maßnahme der medizinischen Rehabilitation“
• BSG, 29.01.2008, B 5a/5 R 26/07 R, Rn. 20
„Katalog der medizinischen Reha-Leistungen“
• BSG, 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R – Rn. 38
„Leistung der medizinischen Rehabilitation“
• Darf DRV § 45 SGB I beliebig aushebeln?
Nein: Antragsfrist während StW und außergewöhnliche Belastung für Anspruch ist gesetzlich nicht vorgesehen, daher »bürokratische Erfindung« sowie Beratungsfehler der_DRV – weit am Gesetz sowie Rspr. aller Instanzen vorbei: Das geht gar nicht, einen gesetzlichen Anspruch durch DRV-Formular bzw. per „Merkblatt“ unzulässig zu beschränken durch „eigenmächtige“ DRV-Weisung. Zu falschen DRV-Merkblättern vgl. rechtsvergleichend z.B. Pressemitteilung LSG NRW, 30.04.2014 - L 8 R 875/13 („trotz eindeutiger Rechtslage“) zu tägl. „Pendelkosten“
Darf die DRV Ausschlussfrist einführen?
Nein: Die Behauptung der DRV, 8.11.2022, 14:14, dass Antrag auf Fahrkosten längstens bis zum Ende der StW gestellt werden müsse und danach eine Erstattung der Fahrkosten regelhaft „ausgeschlossen“ sei, lässt sich rechtlich nicht stichhaltig begründen laut der ständigen obergerichtlichen Rspr. Der Hinweis der DRV, dass bei Fahrten zur Arbeitsstätte außerhalb der StW „ohnehin“ entsprechende Kosten anfallen würden, ist irreführend, weil_statt voller Bezüge nur »Übergangsgeld« mit teils unterhalb 70 Prozent netto während StW eines arbeitsunfähigen Rehabilitanden. Siehe dazu sinngemäß SG Düsseldorf vom 12.09.2016, S 9 KR 632/15: „Denn die Fahrkosten belasten den Versicherten während StW, in der_er regelmäßig kein Arbeitsentgelt, sondern nur Krankengeld erhält, im Verhältnis deutlich mehr als im regulären Berufsalltag (zur hohen praktischen Relevanz Nebe, SGb 2015, Seite 125, 133, Fußnote 95)“ Verurteilt wurde damals 2016 die Techniker Krankenkasse (TK).
Dieser „Rechtspraxis“ der DRV ist nun das LSG Sachsen, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20, entgegengetreten. Es hat im Ergebnis zu Recht nach dem Recht der DRV verurteilt mit Anspruch auf Fahrtkosten (nicht lediglich Ermessen – wie neuerdings von DRV behauptet). Das Urteil ist rechtskr. - soweit ersichtlich.
Es handelt sich bei der MDS-Anleitung um verbindliche Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes laut § 282 SGB V, Stand: 02.07.2018. Gruß Jada Wasi
TIPP: BEM-Kompass 2019 und Stufenweise Wiedereingliederung mit Fahrtkosten (Reisekosten)
StW = Leistung zur med. Rehabilitation
Zuletzt geändert von jada.wasi am Montag 26. Juni 2023, 13:30, insgesamt 2-mal geändert.
SG Koblenz, 24.04.2023, S 11 KR 418/21
Wer „erbringt“ medizinische Leistung?
Das ist m.E. sozialrechtlicher „Unfug“ dieses SG Koblenz (welches mehrfach unkritisch auf SG Leipzig verweist) mit seinem pauschalen apodiktischen Rechtssatz – der völlig unvereinbar ist mit der Praxis und dem Recht gemäß AU-Richtlinie (= GBA-Selbstverwaltung). Das ist m.E. „Justizversagen“ - geltendes „Selbstverwaltungsrecht“ der GKV einfach zu ignorieren zur Durchführung von Gesetzen. Äußerst kritisch sehen das auch SG Kiel, S 3 KR 201/15 (Barmer) und LSG NRW, 8.06.2020, L 10 KR 299/20 NZB, (IKK Classic), welche beide StW für sich allein als medizin. Reha ansehen (rkr.)
Was zum Maßnahmebegriff StW als med. Rehaleistung gehört – hat LSG NRW, 05.02.2007, L 3 R 39/06, in Rn. 29 bereits akribisch herausgearbeitet – bestätigt durchs BSG. »Beide erbringen als Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 6 Abs. 1 Zif. 1 bzw. Zif. 4 SGB IX) unter anderem auch_die stufenweise Wiedereingliederung« (Rn. 28).
Ebenso haltlos die absurde These von Sichert, Becker/ Kingreen, SGB V, 4. Auflage, § 74 Rn. 27, die das SG Düsseldorf vom 12.09.2016 - S 9 KR 632/15, als „nicht nachvollziehbar“ klar ablehnte - wonach vorgeblich nur solche Fahrkosten, welche im Zusammenhang mit der „Begründung des Wiedereingliederungsverhältnisses" entstehen, erstattungsfähig seien. Halte dieses Urteil allerdings für klar rechtswidrig, soweit „Teilablehnung“ der_Fahrkosten dieses gehbehinderten Beschäftigten, weil_es dafür keinerlei Rechtfertigung gibt lt. Literatur. Verurteilt wurde 2016 Techniker Krankenkasse (TK)
Bundessozialgericht
Das sieht das BSG völlig anders, wonach Erbringung der StW als selbständiger Maßnahme durch Rehaträger - z.B. durch „Träger der Rentenversicherung“ seit 2001 (so BSG 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, Rn. 38). Dort wurde zwar nur gestritten um Nebenleistung laut § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, dieser Rechtssatz gilt aber selbstverständlich auch für die Nebenleistung lt. § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX (Reisekosten), weil übertragbar wg. insoweit „identischer“ Interessenlage Warum bei der einen Nebenleistung (Nr. 1) grunds. etwas anderes gelten soll als bei der anderen Nebenleistung (Nr. 5), ist nicht nachvollziehbar.
Vergl. dazu ausführlich Abschnitt „Rechtsvergleich“ in der Diskussion vom 03.06.2023 - und BMAS vom 09.05.2019, wonach StW »Leistung der medizinischen Rehabilitation« Demnach „Divergenz“ zu mehreren BSG-Senaten sowie Bundessozialministerium und Literatur. Gruß Jada Wasi
Diese missglückte Aussage ist doppelt falsch:SG Koblenz hat geschrieben:Weder der Rentenversicherungsträger im Falle der Übergangsgeldgewährung noch die Krankenkasse im Falle der Krankengeldzahlung erbringen während und auch nicht im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung eine medizinische Leistung. (Rn. 37)
Das ist m.E. sozialrechtlicher „Unfug“ dieses SG Koblenz (welches mehrfach unkritisch auf SG Leipzig verweist) mit seinem pauschalen apodiktischen Rechtssatz – der völlig unvereinbar ist mit der Praxis und dem Recht gemäß AU-Richtlinie (= GBA-Selbstverwaltung). Das ist m.E. „Justizversagen“ - geltendes „Selbstverwaltungsrecht“ der GKV einfach zu ignorieren zur Durchführung von Gesetzen. Äußerst kritisch sehen das auch SG Kiel, S 3 KR 201/15 (Barmer) und LSG NRW, 8.06.2020, L 10 KR 299/20 NZB, (IKK Classic), welche beide StW für sich allein als medizin. Reha ansehen (rkr.)
Ebenso haltlos die absurde These von Sichert, Becker/ Kingreen, SGB V, 4. Auflage, § 74 Rn. 27, die das SG Düsseldorf vom 12.09.2016 - S 9 KR 632/15, als „nicht nachvollziehbar“ klar ablehnte - wonach vorgeblich nur solche Fahrkosten, welche im Zusammenhang mit der „Begründung des Wiedereingliederungsverhältnisses" entstehen, erstattungsfähig seien. Halte dieses Urteil allerdings für klar rechtswidrig, soweit „Teilablehnung“ der_Fahrkosten dieses gehbehinderten Beschäftigten, weil_es dafür keinerlei Rechtfertigung gibt lt. Literatur. Verurteilt wurde 2016 Techniker Krankenkasse (TK)
Bundessozialgericht
Das sieht das BSG völlig anders, wonach Erbringung der StW als selbständiger Maßnahme durch Rehaträger - z.B. durch „Träger der Rentenversicherung“ seit 2001 (so BSG 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, Rn. 38). Dort wurde zwar nur gestritten um Nebenleistung laut § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, dieser Rechtssatz gilt aber selbstverständlich auch für die Nebenleistung lt. § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX (Reisekosten), weil übertragbar wg. insoweit „identischer“ Interessenlage Warum bei der einen Nebenleistung (Nr. 1) grunds. etwas anderes gelten soll als bei der anderen Nebenleistung (Nr. 5), ist nicht nachvollziehbar.
Vergl. dazu ausführlich Abschnitt „Rechtsvergleich“ in der Diskussion vom 03.06.2023 - und BMAS vom 09.05.2019, wonach StW »Leistung der medizinischen Rehabilitation« Demnach „Divergenz“ zu mehreren BSG-Senaten sowie Bundessozialministerium und Literatur. Gruß Jada Wasi
LSG Sachsen, 14.10.2022, L 1 KR 320/20
Stufenweise Wiedereingliederung
Nr._5.b) verweist - ist das nicht stichhaltig: Die damalige pauschale „These“ 3 und 4 von Gagel ist nach heutigem Stand der Wissenschaft klar obsolet wegen § 7 Abs. 1 AU-Richtlinie, der die „Leistungsansprüche“ ua. in Nr. 5 deren Anlage für verbindlich erklärt (Anspruch auf qualifizierten Stufenplan mit vorherigen Untersuchungen - weiteren regelmäßigen Kontrolluntersuchungen sowie Verordnung ggf. von Änderungsplänen je nach Bedarf und_“Gesundheitszustand“ des Rehabilitanden). Und Stufenpläne sowie diese Untersuchungen sind selbstverständlich zu honorieren laut GKV-Kassenrecht von Krankenkassen – also zweifellos Leistungsbezug. Der Überwachungsauftrag erfolgt demnach „von Rechts wegen“_gemäß Nr. 5 der Anlage zur AU-Richtlinie zur sozialrechtlichen „Umsetzung“ der StW, und diese AU-Richtlinie ist Bestandteil der Bundesmantelverträge nach_dem § 92 Abs. 8 SGB V (BMV-Ä) – schon seit Ewigkeiten …
Soweit Sichert in der Rn. 27 meint, dass allenfalls nur Fahrtkosten, welche in einem Zusammenhang mit der „Begründung des Wiedereingliederungsverhältnisses" entstehen, erstattungsfähig seien, ist dem Rspr. nicht gefolgt_bzw. hat dessen Einzelmeinung zu Recht für „nicht_nachvollziehbar“ erklärt. Ein sachlicher Grund für_derartige willkürl. Begrenzung ist nicht ersichtlich. Irreführend in jeder Hinsicht dieses „Konstrukt“!
„Für die medizinische Richtigkeit des Wiedereingliederungsplans ist allein die Ärztin oder der Arzt verantwortlich.“
Das Sächs LSG blendet sämtliche diagnostischen Untersuchungen vor und während der StW aus und erwähnt_auch § 7 Abs. 1 AU-Richtlinie und Nr. 5 der „Anlage“ nirgends in diesem Zusammenhang – redet lediglich allgemein von Feststellung und Betreuung.
Vergleiche zu Untersuchungen zB „Kassenärztliche Vereinigung Sachsen“ (KVS) in Dresden, 11.2.2020
Arzt ist durchgängig eingebunden zur regelmäßigen Überwachung, damit in dem sozialrechtlichen Rechtsverhältnis zu rehabilitativen Zwecken sein Stufenplan Versicherte nicht überfordert oder gar gesundheitlich gefährdet. So schon Gagel, B1-2010: „Wesentliches Strukturelement ist also Planung und Überwachung durch_den behandelnden Arzt.“ Dieses LSG blendet komplett die vorherigen (ärztlichen) Untersuchungen sowie_alle lfd. regelm. med. Kontrolluntersuchungen gleichfalls aus – so als hätte noch keiner der Richter davon_was gehört oder gelesen in der AU-Richtlinie. Diese_sind auch Bestandteil jeder StW nach BMAS entgegen LSG Sachsen. Die Untersuchungen fehlen komplett im Urteil.
Verantwortlich für die medizinische Richtigkeit des Wiedereingliederungsplans (verbindliches Muster 20) ist „allein“ der Vertragsarzt laut BMI vom 14.03.2022 für die Dauer der StW. Dies umfasst auch alle seine regelmäßigen vom GBA vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen sowie ggf. auch nötige unverzügliche med. Anpassungen dieses Plans.
Leistungen mit Therapiecharakter
Die StW ist (anders als bspw. der Rehasport) nicht bloße allgemeine Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit. Die StW ist im Rechtssinne eine Leistung mit Therapiecharakter – bei welcher der medizinische Zweck überwiegt, die „Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu beschleunigen“, also schneller wieder gesund zu werden.
Rehabilitationssport ist keine Therapie!
Bundesozialgericht
• therapeutischer Zweck
• Heilungs- bzw. Reha-Prozess
Beides ist unvereinbar mit aktuellem Forschungsstand: Soweit Markus Sichert in Becker / Kingreen, 8. Auflage, SGB_V § 74 Rn. 27, auf Dr. Gagel, br 2011 Seite 66, 69Alexander Gagel hat geschrieben:Einen speziellen Überwachungsauftrag hat er indes nicht. Dafür fehlt auch eine Bestimmung im ärztlichen Gebührenrecht. (Behindertenrecht, br 3/2011, Seite 68, These 4.b)
Nr._5.b) verweist - ist das nicht stichhaltig: Die damalige pauschale „These“ 3 und 4 von Gagel ist nach heutigem Stand der Wissenschaft klar obsolet wegen § 7 Abs. 1 AU-Richtlinie, der die „Leistungsansprüche“ ua. in Nr. 5 deren Anlage für verbindlich erklärt (Anspruch auf qualifizierten Stufenplan mit vorherigen Untersuchungen - weiteren regelmäßigen Kontrolluntersuchungen sowie Verordnung ggf. von Änderungsplänen je nach Bedarf und_“Gesundheitszustand“ des Rehabilitanden). Und Stufenpläne sowie diese Untersuchungen sind selbstverständlich zu honorieren laut GKV-Kassenrecht von Krankenkassen – also zweifellos Leistungsbezug. Der Überwachungsauftrag erfolgt demnach „von Rechts wegen“_gemäß Nr. 5 der Anlage zur AU-Richtlinie zur sozialrechtlichen „Umsetzung“ der StW, und diese AU-Richtlinie ist Bestandteil der Bundesmantelverträge nach_dem § 92 Abs. 8 SGB V (BMV-Ä) – schon seit Ewigkeiten …
Soweit Sichert in der Rn. 27 meint, dass allenfalls nur Fahrtkosten, welche in einem Zusammenhang mit der „Begründung des Wiedereingliederungsverhältnisses" entstehen, erstattungsfähig seien, ist dem Rspr. nicht gefolgt_bzw. hat dessen Einzelmeinung zu Recht für „nicht_nachvollziehbar“ erklärt. Ein sachlicher Grund für_derartige willkürl. Begrenzung ist nicht ersichtlich. Irreführend in jeder Hinsicht dieses „Konstrukt“!
Das mag früher mal so vertreten worden sein. Diese missglückte Aussage ist sachlich und rechtlich falsch sowie_finanziell natürlich vollkommen unhaltbar: Hier hätten_die Richter nichts unterstellen dürfen, sondern mal_beim Vertragsarzt oder GKV/KVS fragen sollen - zum_Honorar für StW statt wortreich zu „fabulieren“LSG Sachsen hat geschrieben:Die stufenweise Wiedereingliederung ist keine von der Krankenkasse erbrachte Leistung (Gagel, br 3/2011, Seite 66, 67).
Komplett abzulehnen ist demnach auch Verweis des LSG Sachsen, 14.10.2022, L 1 KR 320/20, auf Gagel Seite_66, 67, wonach die StW „keine Maßnahme der Krankenkasse“ (These Nr. 3) sei: Das Gegenteil folgt zwingend sowie unbestreitbar aus § 7 Abs. 1 der AU-Richtlinie i.V.m. Nr. 5 der Anlage als geltendes sowie normiertes Leistungsrecht, h.M. Und darauf hat jeder Versicherte rechtl. Leistungsanspruch gegenü. GKV. Grundlegend Linda Albersmann in ihrem Gutachten A5-2022, 24.06.2022, auf reha-recht.de Dem ist voll zuzustimmen. Die StW wird als ärztl. verantwortetes Behandlungskonzept angesehen (so SG Dresden, 12.01.2006, S 18 KR 440/03): Damit hat sich dieses Sächsische LAG nicht wirklich auseinandergesetzt – sondern_ist insoweit nur wortreich „abgetaucht“. Mit „Interaktion“ hat das nichts zu tun, sondern ggf. mit „Regress“, falls eigenmächtig von dem verordneten Stufenplan abgewichen werden sollte laut BMI vom 14.03.2022 in Nummer 4 der Anlage 1 (am Ende):Alexander Gagel hat geschrieben:Die StW ist keine Maßnahme der Krankenkasse
(Gagel, br 3/2011, Seite 66, 67, These 3).
„Für die medizinische Richtigkeit des Wiedereingliederungsplans ist allein die Ärztin oder der Arzt verantwortlich.“
Falsch Da geht’s um bloßes Kreuzchen ✘ im Vordruck Muster 1 bzw. Muster 52, nicht jedoch um unmittelbare Einleitung per qualifiziertem Stufenplan laut Muster 20: Untersuchungen fehlen komplett im Urteil.SG Sachsen hat geschrieben:…Der einzige notwendige Beitrag der Krankenkasse bei der stufenweisen Wiedereingliederung sind die in § 74 SGB V vorgesehenen ärztlichen Feststellungen und die damit zusammenhängende Betreuung des versicherten Arbeitnehmers durch einen Vertragsarzt. (AZ: L 1 KR 320/20)
Das Sächs LSG blendet sämtliche diagnostischen Untersuchungen vor und während der StW aus und erwähnt_auch § 7 Abs. 1 AU-Richtlinie und Nr. 5 der „Anlage“ nirgends in diesem Zusammenhang – redet lediglich allgemein von Feststellung und Betreuung.
Vergleiche zu Untersuchungen zB „Kassenärztliche Vereinigung Sachsen“ (KVS) in Dresden, 11.2.2020
Arzt ist durchgängig eingebunden zur regelmäßigen Überwachung, damit in dem sozialrechtlichen Rechtsverhältnis zu rehabilitativen Zwecken sein Stufenplan Versicherte nicht überfordert oder gar gesundheitlich gefährdet. So schon Gagel, B1-2010: „Wesentliches Strukturelement ist also Planung und Überwachung durch_den behandelnden Arzt.“ Dieses LSG blendet komplett die vorherigen (ärztlichen) Untersuchungen sowie_alle lfd. regelm. med. Kontrolluntersuchungen gleichfalls aus – so als hätte noch keiner der Richter davon_was gehört oder gelesen in der AU-Richtlinie. Diese_sind auch Bestandteil jeder StW nach BMAS entgegen LSG Sachsen. Die Untersuchungen fehlen komplett im Urteil.
Verantwortlich für die medizinische Richtigkeit des Wiedereingliederungsplans (verbindliches Muster 20) ist „allein“ der Vertragsarzt laut BMI vom 14.03.2022 für die Dauer der StW. Dies umfasst auch alle seine regelmäßigen vom GBA vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen sowie ggf. auch nötige unverzügliche med. Anpassungen dieses Plans.
Leistungen mit Therapiecharakter
Die StW ist (anders als bspw. der Rehasport) nicht bloße allgemeine Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit. Die StW ist im Rechtssinne eine Leistung mit Therapiecharakter – bei welcher der medizinische Zweck überwiegt, die „Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu beschleunigen“, also schneller wieder gesund zu werden.
Rehabilitationssport ist keine Therapie!
Bundesozialgericht
• therapeutischer Zweck
• Heilungs- bzw. Reha-Prozess
SG Kassel, 20.05.2014 - S 9 R 19/13
Keine Antragsfrist!
Ebenso abwegig und „praxisfremd“ SG Kassel, 20.05.2014 - S 9 R 19/13 – Rdnr.. 21: „Anspruch auf Reisekosten hat die Klägerin auch bereits deshalb nicht, weil sie deren Erstattung nicht zuvor bei der Beklagten beantragt hat und vor Tätigung eigener Aufwendung nicht erst die Entscheidung der Beklagten abgewartet hat.“ Eine solche Antragsfrist und eine solche gesetzliche Vorgabe zum Abwarten einer solchen Genehmigung gibt es nicht für Fahrkosten bei StW: Nicht für die DRV, nicht für GKV und auch nicht für andere med. Rehaträger! Ohnehin befindet einzig und allein der Rehabilitand und nie DRV-Träger, ob Pendelfahrten mit ÖPNV oder Privat-PKW (§ 28 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 73 Abs. 4 SGB IX) Dem unkritisch folgend SG Düsseldorf, 12.09.2016, S 9 KR 632/15 („Teilablehnung“); die Techniker Krankenkasse (TK) hat ihre Berufung zurückgezogen beim LSG NRW. Ebenso fehlerhaft SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 18.05.2020, S 36 KR 717/19 (nicht rechtskräftig). Damit scheinen zumindest einzelne Sozialgerichte heillos überfordert zu sein. Die Nichtzulassung der Berufung erscheint haarsträubend - nur weil Klägerin damals keine “Normenkette“ aufsagen konnte
Das wäre wohl eher Aufgabe des Gerichts gewesen, den Prozess gehörig vorzubereiten und die Normketten selbst herauszusuchen, nach aktueller Normierung wie folgt:
• § 28 Abs. 1 SGB VI ➔ § 64 Abs. 1 SGB IX
• § 28 Abs. 1 SGB VI ➔ § 73 Abs. 4 SGB IX
Beide Annahmen des SG Kassel sind offensichtlich Unfug mangels derartiger Voraussetzungen im Gesetz (SG Berlin, 29.11.2018 - S 4 R 1970/18, und LSG MV, 28.05.2020, L 6 KR 100/15, beide rechtskräftig) Weder für die eine noch für die andere Unterstellung des SG Kassel gibt es irgendeine sachliche Rechtfertigung – da frei erfunden! Wie kann ein Gericht nur so einen Quatsch erwägen? Im Übrigen hat der vom SG Kassel, Rn. 21, in diesem Zusammenhang zitierte „§ 15 Abs. 1 S. 2 SGB VI“ zur „Kostenerstattung bei bereits durchgeführten Fahrten“ damit ohnehin nichts zu tun. Auch da liegt dieses SG Kassel insoweit voll daneben: Gemeint wohl § 15 SGB IX a.F. – auf den es aber offensichtlich gar nicht ankommt laut Verweisung in § 28 Abs. 1 SGB VI auf § 73 SGB IX. Es besteht Rechtsanspruch laut § 28 Abs. 1 SGB VI („werden ergänzt“) im Unterschied zu § 28 Abs. 2 SGB VI („können“). So zuletzt zum Rechtsanspruch LSG Chemnitz, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20, nach DRV-Recht, was DRV Bund aber beharrlich ignoriert ohne irgendeine stichhaltige Begründung: Zudem verweist der § 28 Abs. 1 SGB VI zugleich auf die Reisekosten im § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX – daher insoweit sogar doppelter Verweis in das Sozialgesetzbuch IX laut § 28 Abs. 1 SGB VI. Gruß Jada Wasi
Das ist grober offensichtlicher Unfug:SG Kassel hat geschrieben:Anspruch auf Reisekosten hat die Klägerin auch bereits deshalb nicht, weil sie deren Erstattung nicht zuvor bei der Beklagten beantragt hat und vor Tätigung eigener Aufwendung nicht erst die Entscheidung der Beklagten abgewartet hat.
Ebenso abwegig und „praxisfremd“ SG Kassel, 20.05.2014 - S 9 R 19/13 – Rdnr.. 21: „Anspruch auf Reisekosten hat die Klägerin auch bereits deshalb nicht, weil sie deren Erstattung nicht zuvor bei der Beklagten beantragt hat und vor Tätigung eigener Aufwendung nicht erst die Entscheidung der Beklagten abgewartet hat.“ Eine solche Antragsfrist und eine solche gesetzliche Vorgabe zum Abwarten einer solchen Genehmigung gibt es nicht für Fahrkosten bei StW: Nicht für die DRV, nicht für GKV und auch nicht für andere med. Rehaträger! Ohnehin befindet einzig und allein der Rehabilitand und nie DRV-Träger, ob Pendelfahrten mit ÖPNV oder Privat-PKW (§ 28 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 73 Abs. 4 SGB IX) Dem unkritisch folgend SG Düsseldorf, 12.09.2016, S 9 KR 632/15 („Teilablehnung“); die Techniker Krankenkasse (TK) hat ihre Berufung zurückgezogen beim LSG NRW. Ebenso fehlerhaft SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 18.05.2020, S 36 KR 717/19 (nicht rechtskräftig). Damit scheinen zumindest einzelne Sozialgerichte heillos überfordert zu sein. Die Nichtzulassung der Berufung erscheint haarsträubend - nur weil Klägerin damals keine “Normenkette“ aufsagen konnte
Das wäre wohl eher Aufgabe des Gerichts gewesen, den Prozess gehörig vorzubereiten und die Normketten selbst herauszusuchen, nach aktueller Normierung wie folgt:
• § 28 Abs. 1 SGB VI ➔ § 64 Abs. 1 SGB IX
• § 28 Abs. 1 SGB VI ➔ § 73 Abs. 4 SGB IX
Beide Annahmen des SG Kassel sind offensichtlich Unfug mangels derartiger Voraussetzungen im Gesetz (SG Berlin, 29.11.2018 - S 4 R 1970/18, und LSG MV, 28.05.2020, L 6 KR 100/15, beide rechtskräftig) Weder für die eine noch für die andere Unterstellung des SG Kassel gibt es irgendeine sachliche Rechtfertigung – da frei erfunden! Wie kann ein Gericht nur so einen Quatsch erwägen? Im Übrigen hat der vom SG Kassel, Rn. 21, in diesem Zusammenhang zitierte „§ 15 Abs. 1 S. 2 SGB VI“ zur „Kostenerstattung bei bereits durchgeführten Fahrten“ damit ohnehin nichts zu tun. Auch da liegt dieses SG Kassel insoweit voll daneben: Gemeint wohl § 15 SGB IX a.F. – auf den es aber offensichtlich gar nicht ankommt laut Verweisung in § 28 Abs. 1 SGB VI auf § 73 SGB IX. Es besteht Rechtsanspruch laut § 28 Abs. 1 SGB VI („werden ergänzt“) im Unterschied zu § 28 Abs. 2 SGB VI („können“). So zuletzt zum Rechtsanspruch LSG Chemnitz, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20, nach DRV-Recht, was DRV Bund aber beharrlich ignoriert ohne irgendeine stichhaltige Begründung: Zudem verweist der § 28 Abs. 1 SGB VI zugleich auf die Reisekosten im § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX – daher insoweit sogar doppelter Verweis in das Sozialgesetzbuch IX laut § 28 Abs. 1 SGB VI. Gruß Jada Wasi
-
Michael Karpf
- Beiträge: 86
- Registriert: Dienstag 1. November 2016, 18:50
BAR zu Fahrkosten bei stufenweiser Wiedereingliederung
FAQ Leistungsansprüche während einer StW
Die BAR bezieht Position zu der Rechtsfrage: „Besteht ein Anspruch auf Fahrtkostenübernahme für die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung?“
BAR-Antwort, FAQ IV.3: „Im Grundsatz Ja …“
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
Die BAR bezieht Position zu der Rechtsfrage: „Besteht ein Anspruch auf Fahrtkostenübernahme für die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung?“
BAR-Antwort, FAQ IV.3: „Im Grundsatz Ja …“
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
-
annette.rosenberg
- Beiträge: 164
- Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36
BAR zu Fahrtkosten bei stufenweiser Wiedereingliederung
Stufenweise Wiedereingliederung
vielen Dank für den sehr erhellenden Link. Festlegung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) leider erst 2023 - nach weit über 20 Jahren Sozialgesetzbuch IX 2001 – wo Fahrkosten verbreitet „rechtswidrig“ abgelehnt wurden: Von daher eigentlich 20 Jahre zu spät …
Dagegen können (behinderte) Beschäftigte ggf. auch per Verbandsklage laut § 85 Sozialgesetzbuch IX vorgehen, zum Beispiel DGB, IG Metall, Diakonie, VdK und andere. www.tinyurl.com/BMAS-Verbandsklagen
Viele Grüße Annette
Hallo Herr Karpf,BAR hat geschrieben:Fahrtkosten „im Grundsatz ja“ [FAQ IV.3]
vielen Dank für den sehr erhellenden Link. Festlegung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) leider erst 2023 - nach weit über 20 Jahren Sozialgesetzbuch IX 2001 – wo Fahrkosten verbreitet „rechtswidrig“ abgelehnt wurden: Von daher eigentlich 20 Jahre zu spät …
Dagegen können (behinderte) Beschäftigte ggf. auch per Verbandsklage laut § 85 Sozialgesetzbuch IX vorgehen, zum Beispiel DGB, IG Metall, Diakonie, VdK und andere. www.tinyurl.com/BMAS-Verbandsklagen
Viele Grüße Annette
LSG Sachsen, 14.10.2022, L 1 KR 320/20
Primärer Regelungszweck einer StW?
„medizinisch-therapeutische Maßnahme“
StW = med.-therapeutische Maßnahme (baua)
Und dass eine „Arbeitstherapie in erster Linie einen medizinichen Zweck“ verfolgt, die StW im Gegensatz dazu aber nicht – ist eine nicht nachvollziehbare bloße Behauptung dieses LSG Sachsen – L 1 KR 320/20, „ins Blaue hinein“ (Schulz, Sikora, Schröder, Stegmann baua: Fakten 2021, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum primären Regelungszweck StW). Für diese „betriebsnahe Rehabilitation“ ist ärztlicher Wiedereingliederungsplan von „zentraler Bedeutung sowie unverzichtbar“ nach Prof. Dr. Wolfhard Kohte auf asu-arbeitsmedizin.com Den von dem LSG Sachsen konstruierten „Gegensatz“ gibt es so nicht. Diese StW = „Form der medizinischen Rehabilitation“ lt. allgemeiner Ansicht. Siehe dazu auch diese Quellen zur StW = Leistung med. Reha, sowie das DVfR-Glossar zu StichwortKommentar Behindertenrecht, wonach die StW
„eine Leistung der medizinischen Rehabilitation“ ist. Das widerlegt LSG Sachsen.
Ebenso Ministerialrat Haines/ Regierungsdirektor Liebig (beide BMAS) zur StW mit rehabilitativer Zweckrichtung, Stellungnahme zu B9-2005 auf reha-recht.de Auch das widerlegt pauschale Einzelmeinung des LSG Sachsen.
Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung:
Es ist auf den Schwerpunkt bzw. die Zielrichtung der jeweiligen Maßnahme abzustellen – bei StW die med. Rehabilitation laut BSG und BAG; gemäß verbreiteter Ansicht in Literatur „ausschließlich“ die Rehabilitation („was ⇨ meistens der Fall ist“ lt. ITSG der GKV bzw. unter_anderem deren GKV-Spitzenorganisationen).
Ebenso zum Beisp. auch Handelskrankenkasse hkk
Zum „Arbeitsrecht“ bei StW vgl. Haufe-Lexikon mit Verweisung auf mehrere Senate des BAG.
Die ausgeübte Tätigkeit erfolgt demnach regelmäßig „nur im Rahmen der Rehabilitation“.
Gesetzliche Kapitelüberschrift (Nellissen)
Ferner Überschrift (Kapitel 9) zu § 44 SGB IX, wonach „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“. Darüber haben sich diese Sozialrichter so locker hinweggesetzt ebenso wie folgendes von ExpertInnen scharf kritisierte Fehlurteil des SG Kassel, 20.05.2014 - S 9 R 19/13, damals_noch Überschrift (Kap. 4) zu § 28 SGB IX a.F.; zu weiteren elementaren „Schwachstellen“ vgl. ausführlich bspw. hier. Das ist „mutige Auslegung“ weit am Gesetz, sowie der AU-Richtlinie und dem BSG vorbei entgegen herrschender Meinung … Wenn der Gesetzgeber sowie BSG-Senate beriebsnahe Reha wie StW als med. Reha ansehen, so können Instanzengerichte das zwar anders sehen, müssen dann aber damit rechnen, spätestens in Revisionen vom BSG „zurückgepfiffen“ zu werden. Das spricht ebenfalls gegen diesen weder schlüssigen noch plausiblen Rechtsvergleich dieses LSG Sachsen.
„medizinisch-therapeutische Maßnahme“
Falsch, dieser schräge Rechtsvergleich ist voll daneben jedenfalls nach verbreiteter Expertenansicht sowie h.M.LSG Sachsen hat geschrieben:Und im Gegensatz zur stufenweisen Wiedereingliederung verfolgt die Arbeitstherapie in erster Linie einen medizinischen Zweck;
StW = med.-therapeutische Maßnahme (baua)
Und dass eine „Arbeitstherapie in erster Linie einen medizinichen Zweck“ verfolgt, die StW im Gegensatz dazu aber nicht – ist eine nicht nachvollziehbare bloße Behauptung dieses LSG Sachsen – L 1 KR 320/20, „ins Blaue hinein“ (Schulz, Sikora, Schröder, Stegmann baua: Fakten 2021, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum primären Regelungszweck StW). Für diese „betriebsnahe Rehabilitation“ ist ärztlicher Wiedereingliederungsplan von „zentraler Bedeutung sowie unverzichtbar“ nach Prof. Dr. Wolfhard Kohte auf asu-arbeitsmedizin.com Den von dem LSG Sachsen konstruierten „Gegensatz“ gibt es so nicht. Diese StW = „Form der medizinischen Rehabilitation“ lt. allgemeiner Ansicht. Siehe dazu auch diese Quellen zur StW = Leistung med. Reha, sowie das DVfR-Glossar zu StichwortKommentar Behindertenrecht, wonach die StW
„eine Leistung der medizinischen Rehabilitation“ ist. Das widerlegt LSG Sachsen.
Ebenso Ministerialrat Haines/ Regierungsdirektor Liebig (beide BMAS) zur StW mit rehabilitativer Zweckrichtung, Stellungnahme zu B9-2005 auf reha-recht.de Auch das widerlegt pauschale Einzelmeinung des LSG Sachsen.
Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung:
Es ist auf den Schwerpunkt bzw. die Zielrichtung der jeweiligen Maßnahme abzustellen – bei StW die med. Rehabilitation laut BSG und BAG; gemäß verbreiteter Ansicht in Literatur „ausschließlich“ die Rehabilitation („was ⇨ meistens der Fall ist“ lt. ITSG der GKV bzw. unter_anderem deren GKV-Spitzenorganisationen).
Ebenso zum Beisp. auch Handelskrankenkasse hkk
Zum „Arbeitsrecht“ bei StW vgl. Haufe-Lexikon mit Verweisung auf mehrere Senate des BAG.
Die ausgeübte Tätigkeit erfolgt demnach regelmäßig „nur im Rahmen der Rehabilitation“.
Gesetzliche Kapitelüberschrift (Nellissen)
Ferner Überschrift (Kapitel 9) zu § 44 SGB IX, wonach „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“. Darüber haben sich diese Sozialrichter so locker hinweggesetzt ebenso wie folgendes von ExpertInnen scharf kritisierte Fehlurteil des SG Kassel, 20.05.2014 - S 9 R 19/13, damals_noch Überschrift (Kap. 4) zu § 28 SGB IX a.F.; zu weiteren elementaren „Schwachstellen“ vgl. ausführlich bspw. hier. Das ist „mutige Auslegung“ weit am Gesetz, sowie der AU-Richtlinie und dem BSG vorbei entgegen herrschender Meinung … Wenn der Gesetzgeber sowie BSG-Senate beriebsnahe Reha wie StW als med. Reha ansehen, so können Instanzengerichte das zwar anders sehen, müssen dann aber damit rechnen, spätestens in Revisionen vom BSG „zurückgepfiffen“ zu werden. Das spricht ebenfalls gegen diesen weder schlüssigen noch plausiblen Rechtsvergleich dieses LSG Sachsen.
LSG Sachsen, 14.10.2022, L 1 KR 320/20
Bundessozialgericht
• StW = therapeutischer Zweck (11a-Senat)
• Heilungs- bzw. Reha-Prozess (5a–Senat)
Falscher Rechtssatz, da ein solcher »Gegensatz«
sozialrechtlich und auch logisch nicht begründbar
StW = Rehamaßnahme als prägender Charakter:
StW = ausschließlich rehabilitativer Zweck (Haufe)
Eine StW erfolgt grds. in aller Regel „ausschließlich zu Rehabilitationszwecken“, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart, zum Beisp. ein TZ-Arbeitsverhältnis mit „(Teil-)Arbeitsentgelt“, was dann jedoch im Stufenplan (bei der letzten Frage im Formular unten) anzukreuzen wäre. Die pauschale und haltlose Unterstellung dieser sächsischen Berufungsrichter zu dem Zweck einer StW ist daher strikt abzulehnen: Deren Rechtsvergleich ist im Ergebnis völlig abwegig laut Schrifttum. Konstruiert sowie nichtssagend auch das sächsische „Argument“ der „größeren Nähe zur Teilhabe am Arbeitsleben“, denn das ist die StW als med. Rehaleistung und damit Leistung der Krankenkasse nun mal_wirklich nicht - h.M. Nichts anderes folgt aus den 2 zitierten BSG- / BAG-Urteilen: Soweit dort teils noch von beruflicher Rehabilitation die Rede ist, ist das begrifflich veraltet, schlicht falsch bzw. missverständl. für StW; aus solchen offensichtlichen »Fehlgriffen« kann dieses LSG Sachsen mitnichten irgendwas ableiten; »betriebsnahe« Reha schließt diese nicht zwingend als med. Reha aus, bereits von mind. zwei BSG-Senaten festgestellt.
Sozialrechtlicher (gesetzlicher) Begriff = Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1 SGB IX) Dieses spricht entschieden gegen die Einzelmeinung des LSG Sachsen, welches der StW anscheinend pauschal den medizinischen Zweck absprechen will. Dieses steht im deutlichen Widerspruch zu ständ Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, 21.03.2007 – B 11a AL 31/06 R, Rn. 31 = „Gesetzesmotiv“ - wonach "für den Kranken hilfreich dh mit anderen Worten therapeutisch sinnvoll“ Demnach gehts um »Heilungs- bzw Reha-Prozess« durch_die schrittweise Steigerung nach BSG, Rn. 27, m.w.N._Die Behauptung mit Begründung dieses LSG Sachsen erscheint sehr unbrauchbar in jeder Hinsicht.
Auch insoweit Abweichung von langjähr. ständ. RSpr.
Die Bedeutung der Dosis
Es geht u.a. um jeweils exakte Belastungsdosis, die nur Mediziner qualifiziert nach diagnostischen regelmäßigen Untersuchungen einschätzen kann. Zu viel ist Gift – nur genau richtige Dosis bringt optimalen Therapieerfolg. Ist med. Dienstleistung und damit med. Rehaleistung. Auch bei_der StW geht es darum „zu erproben“ gemäß BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 – nach ärztlichem Plan sowie regelhafter ärztlicher Aufsicht von Rechts wegen. Grüße, Jada Wasi
• StW = therapeutischer Zweck (11a-Senat)
• Heilungs- bzw. Reha-Prozess (5a–Senat)
Einen solchen Gegensatz gibt es nicht:LSG Sachsen hat geschrieben:Und im Gegensatz zur stufenweisen Wiedereingliederung verfolgt die Arbeitstherapie in erster Linie einen medizinischen Zweck… Damit weist die stufenweise Wiedereingliederung eine größere Nähe zur Teilhabe am Arbeitsleben auf.
Falscher Rechtssatz, da ein solcher »Gegensatz«
sozialrechtlich und auch logisch nicht begründbar
StW = Rehamaßnahme als prägender Charakter:
StW = ausschließlich rehabilitativer Zweck (Haufe)
Eine StW erfolgt grds. in aller Regel „ausschließlich zu Rehabilitationszwecken“, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart, zum Beisp. ein TZ-Arbeitsverhältnis mit „(Teil-)Arbeitsentgelt“, was dann jedoch im Stufenplan (bei der letzten Frage im Formular unten) anzukreuzen wäre. Die pauschale und haltlose Unterstellung dieser sächsischen Berufungsrichter zu dem Zweck einer StW ist daher strikt abzulehnen: Deren Rechtsvergleich ist im Ergebnis völlig abwegig laut Schrifttum. Konstruiert sowie nichtssagend auch das sächsische „Argument“ der „größeren Nähe zur Teilhabe am Arbeitsleben“, denn das ist die StW als med. Rehaleistung und damit Leistung der Krankenkasse nun mal_wirklich nicht - h.M. Nichts anderes folgt aus den 2 zitierten BSG- / BAG-Urteilen: Soweit dort teils noch von beruflicher Rehabilitation die Rede ist, ist das begrifflich veraltet, schlicht falsch bzw. missverständl. für StW; aus solchen offensichtlichen »Fehlgriffen« kann dieses LSG Sachsen mitnichten irgendwas ableiten; »betriebsnahe« Reha schließt diese nicht zwingend als med. Reha aus, bereits von mind. zwei BSG-Senaten festgestellt.
Sozialrechtlicher (gesetzlicher) Begriff = Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1 SGB IX) Dieses spricht entschieden gegen die Einzelmeinung des LSG Sachsen, welches der StW anscheinend pauschal den medizinischen Zweck absprechen will. Dieses steht im deutlichen Widerspruch zu ständ Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, 21.03.2007 – B 11a AL 31/06 R, Rn. 31 = „Gesetzesmotiv“ - wonach "für den Kranken hilfreich dh mit anderen Worten therapeutisch sinnvoll“ Demnach gehts um »Heilungs- bzw Reha-Prozess« durch_die schrittweise Steigerung nach BSG, Rn. 27, m.w.N._Die Behauptung mit Begründung dieses LSG Sachsen erscheint sehr unbrauchbar in jeder Hinsicht.
Auch insoweit Abweichung von langjähr. ständ. RSpr.
Die Bedeutung der Dosis
Es geht u.a. um jeweils exakte Belastungsdosis, die nur Mediziner qualifiziert nach diagnostischen regelmäßigen Untersuchungen einschätzen kann. Zu viel ist Gift – nur genau richtige Dosis bringt optimalen Therapieerfolg. Ist med. Dienstleistung und damit med. Rehaleistung. Auch bei_der StW geht es darum „zu erproben“ gemäß BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 – nach ärztlichem Plan sowie regelhafter ärztlicher Aufsicht von Rechts wegen. Grüße, Jada Wasi