Hallo zusammen,
kritische
„Anmerkung“ von Linda Albersmann zu
SG Leipzig vom 8. September 2021 – S 22 KR 100/21, Fachbeitrag A5-2022 auf
reha-recht.de Diese Autorin hat überzeugend und „akribisch“ sowie mit zahlreichen Belegen herausgearbeitet, dass und warum die StW eine Leistung medizinischer Reha der Krankenkasse ist – entgegen den zwei Fehlurteilen des SG Leipzig, zuletzt Urteil vom 09.03.2022, S 22 KR 570/21. Der vor Jahrzehnten gebrauchte Begriff „Maßnahmen“ zur StW in alten KBV-
Formularen 20 wurde längst
abgeschafft, wird aber (weiterhin) in den
AU-Richlinien eher irreführend gebraucht für das gesetzliche Konzept der StW: Im Gesetz kommt der Begriff “Maßnahme“ in diesem Zusammenhang
überhaupt nicht vor (auch nicht „Handlungsmodell“ – da ja individuell zu verordnen ist mit ärztlicher Prognose und da regelm. medizinisch vom Vertragsarzt zu überwachen ist – also eben gerade nicht stereotyp bzw. gedankenlos nach
„Schema F“).
Das
SG Leipzig, 09.03.2022, S 22 KR 570/21, meinte: „Die Eingliederung wird vollzogen, aber nicht geleistet, jedenfalls nicht von der Krankenkasse.“ Das ist verkürzte Darstellung: Das Sozialgericht Leipzig verkennt ua Dienstleistungen des behandelnd. Vertragsarztes
vor und während der gesamten Dauer der StW (ausf. Abschn. V.1.a der
Anmerkungen mit Verweis ua auf zentrale Rolle des Arztes für Stufenplan mit Untersuchung / Prognose,
§ 7 AU-RL, BAG, OLG Koblenz zur Verantwortlichkeit des Arztes mit Arzthaftung und BAR).
Es gibt kein einziges obergerichtliches Urteil, wonach kein Anspruch auf Fahrkosten bei einer StW bestünde
DVfR, Anm. A5-2022, hat geschrieben:„Der Wiedereingliederungsplan ist kontinuierlich medizinisch zu
überprüfen und den individuellen Gegebenheiten entsprechend hinsichtlich Arbeitstempo, Arbeitsumfang und Arbeitsinhalt
anzupassen. Es handelt sich um einen andauernden Prozess mit anspruchsvollem Programm. Insbesondere muss
überwacht werden, ob sich die Situation des Rehabilitanden abweichend der Prognose entwickelt. Entsprechende Änderungen sind
unverzüglich vorzunehmen oder die Wiedereingliederung abzubrechen. Die StW darf in keinem Fall nachteilige gesundheitliche Folgen für den Rehabilitanden haben.“ (
Abschnitt V.1.a)
Auch
Jabben (DRV) und
Löschau (DRV) sehen die StW als
med. Rehaleistung an. So auch
BMAS für Krankenkassen: „Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation.
§ 44 SGB IX gilt dabei für
alle Rehabilitationsträger einheitlich, auch für die Gesetzlichen Krankenkassen.“ Ebenso
Wurm (GKV), wonach StW med.
Rehaleistung. Offenbar meint SG Leipzig, dass Leistungen der Krankenkasse zur medizinischen Reha „abschließend“ in
_den
§§ 40 bis 43 SGB V aufgeführt seien - und SGB IX (Teil 1) selbst für Behinderte insoweit nicht anwendbar sei entgegen BMAS und h.M. Diesen haltlosen und vielfach in der Wissenschaft und Lehre scharf kritisierten juristischen „Unsinn“ haben sich
GKV-Verbände vor Jahrzehnten mal ausgedacht (
GR vom 18.06.2001 i. d. F. vom 01.04.2019 zum § 73 SGB IX) und seither nicht der RSpr. angepasst.
Selbstverständlich hat die GKV "Leistungen" zur StW zu erbringen, aber nicht nur „flankierende“ Leistungen wie
„Beratung, Organisation und Koordination“. Der Beratung kommt sie (wie viele andere med. Rehaträger samt ihrer Spitzenverbände) aber nur recht rudimentär nach, weil sie sich zu Fahrkosten in der Beratung und im Web bei StW komplett ausschweigt - trotz ständiger Rspr. zum Anspruch auf Fahrkosten entgegen den gesetzlichen grundlegenden Aufklärungspflichten laut § 12 SGB IX. Dies wird auch in DVfR-Fachforen scharf kritisiert, da so Anträge ihrer versicherten Rehabilitanden zur Geltendmachung von Fahrkosten gezielt vereitelt werden.
Ferner setzt sich die Autorin kritisch mit Fehlbeschluss des
LSG Erfurt, 01.08.2013 - L 6 KR 299/13 NZB, auseinander (an dem sich das Sozialgericht Leipzig unkritisch orientiert) und zeigt die Schwachstellen dieser Fehlentscheidung auf. Daher sehr lesenswerter Beitrag für jede SBV zu den drei haltlosen Gerichtsentscheidungen aus Thüringen und aus Leipzig. Gegen
SG Leipzig, Urteil vom 08.09.2021 hat der Versicherte Berufung eingelegt beim
LSG Sachsen. Gegen das Fehlurteil des
SG Leipzig, Urteil vom 09.03.2022, S 22 KR 570/21, hat der behinderte Postzusteller Berufung eingelegt beim LSG Sachsen – L 9 KR 102/22. Der wohl nie veröffentlichten haarsträubenden Mär des
LSG Thüringen aus dem Jahr 2013 mit 3-fach falschem Ansatz fehlt jede Glaubwürdigkeit:
Bizarre GKV-Thesen
Entgegen dem
BMAS 2019 und
BSG-Senaten 2009 – sieht diese
beklagte gesetzliche Krankenkasse die StW nicht mal als medizinische Rehabilitation an, sondern ausdrücklich als
„Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben“. Da fehlt offenbar insoweit jegliches „Grundwissen“ bei dieser GKV schon seit Jahrzehnten zu schwerbehinderten und behinderten sowie nichtbehinderten Versicherten seit SGB IX 2001, bzw. nun BTHG 2016.
Zusammenfassung
• Die Autorin Linda Albersmann setzt sich im Beitrag kritisch mit
SG Leipzig (Urt. v. 08.09.2021 – S 22 KR 100/21) zur Erstattung von Fahrtkosten durch die Krankenkasse im Rahmen StW (
§ 74 SGB V,
§ 44 SGB IX) auseinander.
• „Anders als das SG ordnet sie StW als
selbständige Leistung der medizinischen Rehabilitation ein. Zudem betont
_die Autorin, dass das SGB IX auch in Bezug auf Krankenkassen Anwendung findet. Die Existenz von § 74 SGB V als
eigene leistungsrechtliche Regelung zur StW ändere nichts an der Anwendbarkeit des § 44 SGB IX.“
• „Der Anspruch auf Fahrkostenerstattung gegen die Krankenkasse resultiere daher aus
§ 60 Abs. 5 SGB V i. V. m.
§§ 64 Abs. 1 Nr. 5, 73 SGB IX. Der Grundsatz des
§ 7 SGB IX stehe der Anwendung der Regelungen des SGB IX aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 73 Abs. 1 und 3 SGB IX in § 60 Abs. 5 SGB V nicht entgegen.“
Petition 13/6247 (AOK BW)
Abzulehnen folglich auch die Denkfehler im Fehlbeschluss der
LT-Drs. 14/78 Ba-Wü. von 2006, Nr. 24 (Seite 40 – 41). Danach wird unterstellt, dass die StW „keine medizinische Rehabilitationsleistung“ sei – weil „betriebsbezogen“. Das genaue Gegenteil folgt ua aus BSG, 29.1.2008, B 5a/5 R 26/07 R
(Rn. 20), sowie BSG, 30.10.2009, B 5 R 44/08 R
(Rn. 38) – und zwar schon seit 1.7.2001, wonach die StW selbst zum „Katalog der medizinischen Reha-Leistungen“ zählt und eine „Leistung der medizinischen Rehabilitation“ seit über 20 Jahren ist gemäß SGB IX 2001 sowie BTHG, kürzlichen gutachtlich belegt sowie wissenschaftlich nachgewiesen im
Fachbeitrag A5-2022 vom 24.06.2022 – mit zahlreichen Nachweisen.
Denkfehler – da Mehraufwand durch StW
Die Berichterstatterin Grünstein meinte: „Vom Gesetzgeber ist ein Anspruch auf Fahrkosten jedoch im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung nicht vorgesehen, da in der Regel durch Fahrten zur Arbeitsstätte auch keine (krankheitsbedingten) Mehraufwendungen entstehen.“ Diese Begründung von Grünstein ist völlig daneben und abwegig, da gerade durch die regelmäßigen Pendelfahrten zum Rehabilitationsort (Betriebsstätte) bei StW selbstverständlich finanzielle Mehraufwendungen anfallen, die ohne StW eben nicht anfallen würden. Solche unsinnige bzw. lebensfremde Erwägungen können dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Wer hat schon eine Betriebswohnung im Betrieb oder unmittelbar daneben – oder Dienstwagen, der vom Arbeitgeber inkl. Benzin komplett finanziert wird?
Rhetorische Scheinfragen
"Wer bezahlt ihnen denn das wenn sie arbeiten gehen?"
Manche Krankenkassen wie die
BIG wimmeln wohl ab ohne Begründung mit rein
rhetorischer Gegenfrage – so als käme es sozialrechtlich laut SGB IX darauf an - im Wortlaut zitiert:
„Wir bezahlen kein Fahrgeld zum "Hamburger Modell." "Warum nicht?" "Wer bezahlt ihnen denn das wenn sie arbeiten gehen?" Es wird so getan, als hätte die StW keine
rehabilitativ-therapeutische Zweckrichtung
entgegen BMAS (Ministerialrat Dr. Hartmut Haines sowie Regierungsdirektor Olaf Liebig) in einer Klarstellung des Jahres 2006 zur StW: „Vor dem Hintergrund der rehabilitativen Zweckrichtung des Eingliederungsverhältnisses und der Unwägbarkeiten des Rehabilitationsprozesses muss es dem Arbeitnehmer jederzeit möglich sein, die StW quantitativ und qualitativ zu reduzieren oder ganz niederzulegen. Dies würde dem Zweck der StW widersprechen, wenn der Arbeitgeber einen mit der Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers einhergehenden durchsetzbaren Anspruch auf die Arbeitsverrichtung des im Rechtssinne weiterhin Arbeitsunfähigen hätte“ nach Haines und Liebig vom BMAS. Es wird also von dieser KK mit ihrer rein
rhetorischen Frage noch immer so getan und letztlich die
irreführende Behauptung in den Raum gestellt, als wäre die StW eine Teilzeitbeschäftigung eines Gesunden und keine Rehabilitation eines arbeitsunfähig Erkrankten – also eine durchsichtige „Scheinfrage“ und Vergleich von Äpfeln mit Birnen, obwohl beides nicht vergleichbar.

Die pauschale „
Experten-Antwort“ der DRV, 25.10.2016, wonach die StW eine „ergänzende Leistung“ sei und folglich die Erstattung der Fahrkosten „nicht in Betracht“ komme, ist frei erfunden. Das ist grober Unfug und reine Desinformation laut
obergerichtlicher und höchstrichterlicher BSG-RSpr. und h.M. (siehe unten). Das ist m.E. plumpe „Volksverdummung“.
NEU: BAR-Frankfurt 2022
Im neuen
BAR-Wegweiser 2022
Rehabilitation und Teilhabe wird im Kapitel 1.3.2.1 (
Seite 63) nun folg. Ansicht vertreten: [Seite 63] „Die stufenweise Wiedereingliederung ist formal eine
Leistung zur medizinischen Rehabilitation.“ Ferner auch Rehadat-
Lexikon, wonach die StW eine „Leistung der medizinischen Rehabilitation“ ist. Das ist aber nicht lediglich „formal“ eine med. Rehaleistung, sondern auch tatsächliche GKV-Rehaleistung, wie oben von
Heidi Stuffer anschaulich mit einem Schuss Ironie sehr schön aufgelistet. Siehe dazu auch BAR, FAQ IV.3, wonach grundsätzlich „Anspruch“ auf Fahrkostenübernahme bei StW
(„im Grundsatz ja“)
Bundessozialgericht
So schon BSG v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R,
Rn. 20:
»Stufenweise Wiedereingliederung zählt zum Katalog der medizinischen Reha-Leistungen, die vom Rentenversicherungsträger zu erbringen sind« und z.B. BSG, 20. Oktober 2009 – B 5 R 44/08 R,
Rn. 38, wonach
»die stufenweise Wiedereingliederung nunmehr ausdrücklich als eine auch von der Rentenversicherung zu erbringende Leistung der medizinischen Rehabilitation« ab 01.07.2001 mit SGB IX eingeführt wurde – vor über 20 Jahren. Das haben diese Leipziger Sozialrichter noch immer nicht „gecheckt“ 2021 sowie 2022. Vgl. auch
SG Dresden, 17.6.2020, S 18 KR 967/19. Vgl. BSG, 21.03.2007, B 11a AL 31/06 R,
Rn. 31 sowie folgende Grundsatzurteile weiterer Senate:
BSG, 29.01.2008 (Rn.20) hat geschrieben:[20] Stufenweise Wiedereingliederung zählt zum
Katalog der medizinischen Reha-Leistungen, die vom Rentenversicherungsträger zu erbringen sind. Dieser Katalog bestimmt sich seit dem Inkrafttreten des SGB IX a.F. zum 1. 7. 2001 auf Grund der Verweisung in
§ 15 Abs. 1 SGB VI a.F. nach den
§§ 26 bis 31 SGB IX a.F... Zu den im SGB IX
aufgelisteten Leistungen zählt nach
§ 28 SGB IX a.F. auch StW. (AZ: B 5a/5 R 26/07 R)
www.dejure.org/2008,2578
BSG, 20.10.2009 (Rn.38) hat geschrieben:Mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte jedoch in Widerspruch zum Anliegen des SGB IX, die stufenweise Wiedereingliederung nunmehr als eine auch von der RV zu erbringende
Leistung der medizinischen Rehabilitation einzuführen. Mithin ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht isoliert auf Vorschriften des SGB VI abzustellen ... Vielmehr ist die StW die Hauptleistung... als
selbstständiger Maßnahme (Aktenzeichen B 5 R 44/08 R)
www.dejure.org/2009,2752