Richtig! Weil im Verhinderungsfall der VP die 1. Stellvertret. automatisch zeitweilig „nachrückt“ – ihr damit automatisch auch der Status einer VP zufällt laut § 179 Absatz 3 Satz 2 SGB IX mit allen Rechten & Pflichten: („gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson“), so steht ihr m.E. selbstverständlich als solche u.a. auch ein „Klagerecht“ wie einer VP zu. Entgegenstehende RSpr. bzw. Literatur ist mir nicht bekannt. Die RSpr. für BR-Ersatzmitglieder ist daher „sinngemäß“ anwendbar für die SBV - wegen der insoweit identischen Interessenlage. Und die 1. Stellv. unterschreibt dann natürlich nicht „im Auftrag“ der verhinderten VP - wie teils höchst irreführend behauptet wird; denn sie hat dann ja_selbst die Rechtsstellung wie eine Vertrauensperson in derem Verhinderungsfall kraft Gesetzes! Gruß Jada WasiMichael Karpf hat geschrieben: ↑Donnerstag 12. Januar 2023, 22:57 Das nach dem Gesetz zur Vertretung befugte stellvertretende Mitglied kann im Übrigen auch ohne Auftrag durch die Vertrauensperson tätig werden und der unbefugten Person die Behinderung seiner Amtstätigkeit untersagen.
Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Re: Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Kann denn das Arbeitsgericht erwirken, dass die Vertrauenperson die Stellvertretung darüber in Kenntnis setzt, wenn sie krank ist oder sich Urlaub nimmt? Wie soll die Stellvertretung überhaupt wissen, dass ein Verhinderungsfall bzw Vertretungsfall vorliegt, wenn die Vertrauenperson die Verhinderung nicht meldet?