BIH Broschüre „Wahl der Schwerbehindertenvertretung"

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Wasserturm
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BIH Broschüre „Wahl der Schwerbehindertenvertretung"

Beitrag von Wasserturm »

Betreff: Wahl der Haupt-SBV: Wahlrecht der SBVen unmittelbar nachgeordneter Dienststellen (Broschüre „Wahl der Schwerbehindertenvertretung“, Stand Januar 2026, S. 95 f.)

In Kapitel 10.4.2 der Broschüre heißt es auf S. 95 f.:

„Dagegen haben SBVen in Dienststellen, die der obersten Dienstbehörde ohne Zwischenschaltung einer Mittelbehörde unmittelbar unterstellt sind, bei der Wahl zur Haupt-SBV kein Wahlrecht.“

Diese Aussage steht nach meinem Verständnis im Widerspruch

1. zum Wortlaut von § 180 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 SGB IX: „ist die Zahl der Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn, sind auch die Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt“. Eine Beschränkung auf mittelbar nachgeordnete Dienststellen enthält die Norm nicht.

2. zu BAG, Beschluss vom 24.05.2006, 7 ABR 40/05. Danach waren bei nur 1 Bezirks-SBV „sämtliche Schwerbehindertenvertretungen wahlberechtigt“ (Rn. 20). Das Gesetz unterscheide nicht danach, ob Dienststellen der obersten Dienstbehörde unmittelbar oder nur mittelbar nachgeordnet sind; eine § 6 Abs. 2 S. 1 BPersVG entsprechende Differenzierung fehle (Rn. 24).

3. zur Broschüre selbst. Die Aufzählung unmittelbar vor dem zitierten Satz (verselbstständigte Außen- und Nebenstellen, nur mittelbar nachgeordnete Dienststellen, Dienststellen mit Bezirks-SBV) sowie der Hinweis auf § 6 Abs. 2 S. 1 BPersVG geben diese BAG-Entscheidung wieder.

Meine Fragen:

1. Auf welche Rechtsgrundlage oder Entscheidung stützt sich die Aussage, dass SBVen unmittelbar unterstellter Dienststellen bei weniger als 10 Bezirks-SBVen nicht wahlberechtigt sind?

2. Falls es sich um ein redaktionelles Versehen handelt: Ist eine Korrektur in der Broschüre und im SBV-Wahlwegweiser vorgesehen?

Hintergrund: Die regelmäßigen Wahlen der Haupt-SBVen finden vom 01.02. bis 31.03.2027 statt (§ 180 Abs. 7 SGB IX). In einigen Landesverwaltungen bestehen neben den Mittelbehörden Landesoberbehörden, die einem Ministerium unmittelbar unterstellt sind. Folgt man der Broschüre, würden deren Vertrauenspersonen von der Wahl ausgeschlossen; folgt man dem BAG, sind sie einzuladen. Beides kann eine Wahlanfechtung nach sich ziehen. Eine Klarstellung würde den Wahlberechtigten und den einladenden Haupt-SBVen Rechtssicherheit geben.
jada.wasi
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Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Wer ist wahlberechtigt für Haupt-SBV?

Beitrag von jada.wasi »

Niedriger als zehn BSBV
(§ 180 Abs. 3 S. 2 SGB IX)

Wasserturm hat geschrieben: ↑Montag 2. November 2026, 18:30 In einigen Landesverwaltungen bestehen neben den Mittelbehörden Landesoberbehörden, die einem Ministerium unmittelbar unterstellt sind. Folgt man der Broschüre, würden deren VP von der Wahl ausgeschlossen; folgt man dem BAG, sind sie einzuladen …
Diese reine Rechtsfrage scheint noch immer umstritten zu sein. Ich kann Ihre Einwendungen sehr gut verstehen und nachvollziehen. Vergl. auch kritisch z.B. schon Dr. Karpf in Diskussion 2018, Buchst. b). Reaktion dazu von der BIH erfolgte (bisher) leider nicht im BIH-Wahlforum. Demnach dürfen solche Oberbehörden mitwählen, soweit unter zehn BSBVen; das ist wohl auch verbreitete HSBV-Wahlpraxis: Siehe zur Wahl einer HSBV auch Diskussion 2014.

Ich würde daher, da bei Ihnen wohl entscheidungserheblich, also anfechtungsrelevant, ggf. bei der BIH-Geschäftsstelle - info@bih.de­ „intervenieren“ bzw. eventuell bei dem BMAS - info@bmas.bund.de gezielt per E-Mail kurz nachfragen unter Angabe Ihrer m.E. schlüssigen Bedenken mit BAG-Rspr. zur BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 10.4.2, Seite 95/96, nachdem eine Begründung und Nachweise für diese pauschale BIH-Rechtsauslegung fehlen. Nach der von Ihnen zitierten Rspr. 2006 kommt es wohl nicht darauf an, ob beispw. Landes-Oberbehörde ohne oder mit „Unterbau“ (verselbstständigt) Bitte Ergebnis gerne hier mitteilen – weil m.E. von allgem. Interesse bundesweit. Viel Erfolg! Jada Wasi
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