Hallo das BEM Verfahren beruht auf Vertrauen und Freiwilligkeit. Der "Herr" des Verfahrens ist die/der betroffene AN. Im BEM Verfahren wurde vereinbart, dass der AN durch den Betriebsart ein Fähigkeitsprofil erstellen lässt, damit der AG nach einem geeigneten Arbeitsplatz suchen kann. Nun beauftragt der AG den Betriebsarzt mit der Begutachtung des AN . a) Darf der AN den Auftragt einsehen? b) Inhaltliche "Richtigstellung" verlangen? c) wo ist nun die Grenze zwischen BEM und Arbeitsrecht?
Wie ist die Meinung. Freue mich auf eine rege Beteiligung. Gruß B.
BEM/Arbeitsrecht
Re: BEM und Fähigkeitsprofil
Hallo Bernd,… damit der AG nach einem geeigneten Arbeitsplatz suchen kann.
fürchte, dass dort das BEM noch nicht richtig verstanden wurde. Denn beim (gesetzlichen) BEM geht es eigentlich um_einen „gemeinsamen“ Suchprozess. Antwort zu den Fragen a) sowie b) = ja. In das Einladungsschreiben die konkreten AU-Zeiträume reinzuschreiben ist kritisch zu sehen.
Zur Rolle des Betriebsarztes beim BEM siehe auch den Fachbeitrag C8-2015 auf reha-recht.de. Zum BEM aus betriebsärztlicher Sicht Leseprobe von Detlef Glomm.Im BEM Verfahren wurde vereinbart, dass der AN durch den Betriebsart ein Fähigkeitsprofil erstellen lässt …
Zur Profilmethode (IMBA/MELBA) vgl auch Fachlexikon zum Anforderungs- und Fähigkeitsprofil. Gruß Jada Wasi
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Re: BEM/Arbeitsrecht
Hallo zusammen,
Zitat:
Nun beauftragt der AG den Betriebsarzt mit der Begutachtung des AN
Das ist Problematisch, da der Arbeitsmediziner nach seinen Vorschriften eine Begutachtung nicht vornehmen darf. Er ist Präventiv und für die Gesunderhaltung des Arbeitsnehmers zuständig.
Zitat:
Nun beauftragt der AG den Betriebsarzt mit der Begutachtung des AN
Das ist Problematisch, da der Arbeitsmediziner nach seinen Vorschriften eine Begutachtung nicht vornehmen darf. Er ist Präventiv und für die Gesunderhaltung des Arbeitsnehmers zuständig.
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Re: BEM/Arbeitsrecht
Nein, denn zum arbeitsmedizinischen Beurteilungsverfahren können auch klinische Untersuchungsverfahren bzw. eine Begutachtung gehören. Z. B. bei Eignungsuntersuchungen auf rechtlicher Grundlage, z. B. bei Berufsfeuerwehr, Röntgenpersonal, Piloten, Berufskraftfahrern.Das ist Problematisch
Von den Eignungsuntersuchungen zu unterscheiden ist die Anwendung von Untersuchungsverfahren im Rahmen der Angebots- und Pflichtvorsorge.
Begutachtungen sind auch Grundlage der Feststellung von Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
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Re: BEM/Arbeitsrecht
Hallo Herr günther,
bei der Frage ging es speziell um das BEM und nicht um allgemeine Sachverhalte. Im Kontext zum BEM halte ich eine Begutachtung vom AM für äußerst kritisch.
Das Vertrauen von Mitarbeitern in den Arbeitsmediziner dürfte hinterher sehr fraglich sein.
Tschüss
bei der Frage ging es speziell um das BEM und nicht um allgemeine Sachverhalte. Im Kontext zum BEM halte ich eine Begutachtung vom AM für äußerst kritisch.
Das Vertrauen von Mitarbeitern in den Arbeitsmediziner dürfte hinterher sehr fraglich sein.
Tschüss
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Re: BEM/Arbeitsrecht
Aus welchem Grund sollte "das Vertrauen in den Arbeitsmediziner hinterher sehr fraglich sein"? Es mag durchaus auch Fälle geben, wo es nicht gut läuft. Aber bestimmt nicht alle.
Das kommt im BEM sicher auf die Konstellation im Einzelfall an. Manchmal geht es nicht ohne den Betriebsarzt, weil jener nun mal die Aufgabe hat, ärztliche Feststellungen - auch von Haus- oder Fachärzten - in eine dem Arbeitgeber verständliche Empfehlung umzusetzen.
Und das durchaus zum Nutzen der Betroffenen. "Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen." so die gesetzliche Regelung.
Ich frage mich, welche Interessenlage bei der oft zu beobachtenden Ablehnung des Betriebsarztes eine Rolle spielt. Immer nur "schlechte Erfahrungen"...?
Gerade für die SBV sehe ich den Betriebsarzt als unverzichtbaren Ansprechpartner im Integrationsteam und im Arbeitsschutzausschuss ist er ja auch dabei.
Da lässt sich gemeinsam durchaus etwas für Betroffene erreichen. Auch im BEM.
Zur Zusammenarbeit der SBV mit dem Betriebsarzt haben wohl manche Integrationsämter auch Schulungen im Programm. Ich hab z. B. diese Schulung gefunden: https://www.ksv-sachsen.de/schulungen-i ... 1663246800
Das kommt im BEM sicher auf die Konstellation im Einzelfall an. Manchmal geht es nicht ohne den Betriebsarzt, weil jener nun mal die Aufgabe hat, ärztliche Feststellungen - auch von Haus- oder Fachärzten - in eine dem Arbeitgeber verständliche Empfehlung umzusetzen.
Und das durchaus zum Nutzen der Betroffenen. "Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen." so die gesetzliche Regelung.
Ich frage mich, welche Interessenlage bei der oft zu beobachtenden Ablehnung des Betriebsarztes eine Rolle spielt. Immer nur "schlechte Erfahrungen"...?
Gerade für die SBV sehe ich den Betriebsarzt als unverzichtbaren Ansprechpartner im Integrationsteam und im Arbeitsschutzausschuss ist er ja auch dabei.
Da lässt sich gemeinsam durchaus etwas für Betroffene erreichen. Auch im BEM.
Zur Zusammenarbeit der SBV mit dem Betriebsarzt haben wohl manche Integrationsämter auch Schulungen im Programm. Ich hab z. B. diese Schulung gefunden: https://www.ksv-sachsen.de/schulungen-i ... 1663246800
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Re: BEM/Arbeitsrecht
Hallo Herr Günther,
bitte beachten Sie auch die ArbMedVV und ASiG.
Auch ich halte den Betriebsarzt für einen extrem wichtigen Mitstreiter. Ihre Ausführungen teile ich weitgehends. Allerdings unterscheide ich ärztliche Stellungsnahmen von Gutachten. Ein Gutachten hat im BEM eine andere Bedeutung als eine Stellungnahme. Letztere lässt mehr Handlungsspielräume zu.
Beispiel: Ein Gutachten, welches besagt, dass keine Nachtdienste mehr durchzuführen sind. Die Sache ist unumstößlich und kann bedeuten, dass der Arbeitnehmer nicht mehr auf seinen bisherigen Arbeitsplatz bleiben kann..
Eine Stellungnahme die empfiehlt möglichst keine ND zu absolvieren lässt Verhandlungen zu.
Hat der Betriebsarzt mit einem Gutachten festgelegt, dass keine ND mehr gemacht werden dürfen, sieht sich ein Arbeitnehmer manchmal vor dem Kopf gestoßen. Er will noch ND jedoch nicht mehr 8 mal die Woche.
Abschließend glaube ich, dass wir langsam an der ursprünglichen Frage vorbei diskutieren.
Tschüss
bitte beachten Sie auch die ArbMedVV und ASiG.
Auch ich halte den Betriebsarzt für einen extrem wichtigen Mitstreiter. Ihre Ausführungen teile ich weitgehends. Allerdings unterscheide ich ärztliche Stellungsnahmen von Gutachten. Ein Gutachten hat im BEM eine andere Bedeutung als eine Stellungnahme. Letztere lässt mehr Handlungsspielräume zu.
Beispiel: Ein Gutachten, welches besagt, dass keine Nachtdienste mehr durchzuführen sind. Die Sache ist unumstößlich und kann bedeuten, dass der Arbeitnehmer nicht mehr auf seinen bisherigen Arbeitsplatz bleiben kann..
Eine Stellungnahme die empfiehlt möglichst keine ND zu absolvieren lässt Verhandlungen zu.
Hat der Betriebsarzt mit einem Gutachten festgelegt, dass keine ND mehr gemacht werden dürfen, sieht sich ein Arbeitnehmer manchmal vor dem Kopf gestoßen. Er will noch ND jedoch nicht mehr 8 mal die Woche.
Abschließend glaube ich, dass wir langsam an der ursprünglichen Frage vorbei diskutieren.
Tschüss
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Re: BEM/Arbeitsrecht
Guten Tag,
die Frage ist, was der UP mit "Gutachten" meint. Ich habe den starken Verdacht, daß ihm die korrekte Begrifflichkeit nicht ganz klar ist.
Sollte es sich um eine allgemeine Bewertung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit bzw. deren Einschränkungen handeln, ist das mE voll abgedeckt durch die Aufgabenbeschreibung für Betriebsärzte.
Und natürlich kann ein AN, der mit dieser Beurteilung nicht einverstanden ist, dazu Stellung nehmen - ggfs. untermauert durch (fach-)ärztliche Stellungnahmen.
@bernd:
Ist denn im beschriebenen Fall, wenn anscheinend aus medizinischen Gründen ein neuer Arbeitsplatz gesucht wird, schon jemand auf die Idee gekommen, dem Beschäftigten die Stellung eines Antrages auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) gem. §§ 49ff SGB IX zu empfehlen?
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... G001300000
die Frage ist, was der UP mit "Gutachten" meint. Ich habe den starken Verdacht, daß ihm die korrekte Begrifflichkeit nicht ganz klar ist.
Sollte es sich um eine allgemeine Bewertung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit bzw. deren Einschränkungen handeln, ist das mE voll abgedeckt durch die Aufgabenbeschreibung für Betriebsärzte.
Und natürlich kann ein AN, der mit dieser Beurteilung nicht einverstanden ist, dazu Stellung nehmen - ggfs. untermauert durch (fach-)ärztliche Stellungnahmen.
@bernd:
Das BEM ist Bestandteil des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Deswegen gibt es da keine "Grenze".c) wo ist nun die Grenze zwischen BEM und Arbeitsrecht?
Ist denn im beschriebenen Fall, wenn anscheinend aus medizinischen Gründen ein neuer Arbeitsplatz gesucht wird, schon jemand auf die Idee gekommen, dem Beschäftigten die Stellung eines Antrages auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) gem. §§ 49ff SGB IX zu empfehlen?
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... G001300000
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang