TIPP: BEM-Kompass 2019 und Stufenweise Wiedereingliederung mit Fahrtkosten (Reisekosten)

Heidi Stuffer
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Ermessen bei Fahrkosten?

Beitrag von Heidi Stuffer »

Stufenweise Wiedereingliederung
= „Hauptleistung als selbstständiger Maßnahme“

SG Kassel 2014 hat geschrieben:Bei ihrer Entscheidung hat die Kammer gesehen, dass (einige) Berufsgenossenschaften während der stufenweisen Wiedereingliederung Fahr­kos­ten erstatten. Die Berufsgenossenschaften tun dies aber nicht für die stufenweise Wieder­ein­glie­de­rung nach § 28 SGB IX per se, sondern führen diese als Belastungserprobung und damit Maß­nah­me zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX durch.
Hallo zusammen,

wenn nur „einige“ Berufsgenossenschaften lediglich ganz vereinzelt Fahrkosten erstatten sollten, wie SG Kassel im krassen Fehlurteil vom 20.5.2014 - S 9 R 19/13, pauschal behauptete – so wäre das m.E. grob rechtswidrig. Kritisch schon das vormalige Bundesversicherungsamt (BVA*) zur Ablehnung von Fahr(t)kosten bei Wiedereingliederung in Form einer sog. „Arbeits- und Belastungserprobung (ABE)“, das aufgrund einer Eingabe beim Petitionsausschuss 2008 intervenierte und diese „Ablehnungspraxis“ von der VBG in Thüringen als rechtswidrig monierte (BT-Drs. 16/13200 auf Seite 34, Nr. 2.8.1). Denn Belastungserprobung ist wie die StW eine med. Rehaleistung. Die VBG hatte Unfallopfer an GKV verwiesen – diese hatte sich sodann für unzuständig erklärt („täglich 108 km Fahrtweg für zwei Wochen“) Sehr skandalös, wenn Träger nur auf anderen Träger verweist nach der Methode „Buchbinder Wanninger“ – und keiner kümmert sich!

Keine Ermessens-, sondern Anspruchsleistung
Ermessen von Berufsgenossenschaften wie „VBG“ besteht entgegen BAR-Arbeitshilfe 2023 daher nicht, auch nicht bei DRV entgegen DRV-Verlautbarung 2022 laut ständ. RSpr. - sondern jeweils Anspruchsleistung seit SGB IX 2001 (ohne diese von der DRV 2022 eigens konstruierten „Ermessens-Kriterien“ mit „Ausschlussgründen“ – wie Antragsfrist sowie außergewöhnliche Belastung - am Gesetz klar vorbei). Die kühne „Auslegung“ der DRV 2022 / BAR 2023 zur bloßen Ermessensleistung ist rechtlich haltlos laut h.M. sowie laut obergerichtlicher RSpr. – wird vielmehr als offensichtlicher „Beratungsfehler“ angesehen! Diese RSpr. wird von DRV Bund derzeit (noch) ignoriert – obwohl mehrfach rechtskr. verurteilt wegen „Rechtsanspruch“ auf Fahrkosten als ge­setzlich verbürgte Versicherungsleistung schon seit 2001 ausweisl. mehrerer BSG-Senate – wonach die StW eine „selbständige“ bzw. „eigenständige“ med. Rehaleistung:

DRV-Anweisungen (GRA)
Die Einzelmeinung im DRV-Rechtsportal rvRecht, GRA zu § 44 SGB IX, „7 Ergänzende Leistungen“ zur vorgeblichen „Ermessenentscheidung“ nach § 31 SGB VI anstatt korrekt Anspruch nach § 73 SGB IX wird daher von Gerichten und Rehaexperten strikt abgelehnt. Die GRA = „Gemeinsame Rechtliche Anweisungen“ mögen zwar die DRV bzw. ihre Widerspruchsausschüsse binden ab dem administrativ ein­geführten Stichtag zum 1.9.2022, nicht aber die Gerichte, weil diese nur an „Gesetz und Recht“ gebunden sind laut Grundgesetz, nicht jedoch an interne DRV-Anweisungen, selbst falls die mit Ministerium „abgestimmt“ worden sein sollten im Sinne des § 31 Abs 2 Satz 3 SGB VI: Daher ist eine solche „Weisungslage“ völlig belanglos für Sozial­ge­richts­bar­keit – welche bekanntlich „weisungsunabhängig“ von_solchen Versicherungen entscheidet – wie vormals hundertfach bspw. LSG NRW 2007 und LSG NRW 2014 sowie LSG NRW 2020, wonach jeweils Merkblätter bzw Praxis der Träger von Rehamaßnahmen rechtswidrig!

So schon LSG NRW, 5.02.2007, L 3 R 39/06 (Leitsatz 2) wie_folgt: „Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation und_nicht eine ergänzende Leistung“ – unter Aufhebung Vorinstanz, bestätigt durch BSG v. 29.01.2008, B 5a/5 R 26/07 R (Verurteilung der DRV). Trotzdem behauptet die DRV seit Jahrzehnten weiterhin das Gegenteil auf ihrer Website entgegen allgemeinen Auslegungsgrundsätzen entgegen ständ. BSG-Rechtsprechung:
DRV Bund hat geschrieben:2 Allgemeines Die stufenweise Wieder­ein­glie­derung ist keine eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
Höchstrichterliche Rechtsprechung, Wissenschaft sowie Lehre besagen mit der ganz h.M. das genaue Gegenteil:
Die Verwaltung darf in einem Rechtsstaat Gesetze nicht beliebig per Anordnung umgehen lt. bundestag.de Zum Recht gehört die Rechtsprechung, und die ist hier recht eindeutig schon jahrelang – mit Verweis auf ½ Dutzend unterschiedlicher BSG-/BAG-Senate wie bspw.

BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 – B 5 R 44/08 R
◾ „zu er­brin­gen­de Leistung der medizinischen Reha“
◾ „Hauptleistung ….. als selbstständiger Maßnahme“


Kritisch und ablehnend zum Gebaren der DRV auch Sieg­fried Wurm (AOK) in Schell (BMAS), SGB IX, § 44 Rz. 35, unter anderem mit Verweis auf BSG, 29.1.2008, B 5a/5 R 26/07 R = Bestätigung der Vorinstanz, LSG NRW, Leitsatz sowie Verurteilung einer DRV wie folgt: Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation und nicht eine ergänzende Leistung.“ Dieses wird von DRV systematisch ignoriert, obwohl obergerichtlich und höchstrichterlich schon längst mehrfach bestätigt, SGb 11/2023, Seite 649-658; jurisPR-SozR 2/2024 Anm. 4.

Das BSG hat im Übrigen mit Urteil v. 29.1.2008 (B 5a/5 R 26/07 R) entschieden, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur stufenweisen Wiedereingliederung zum Katalog der medizinischen Rehabilitationsleistungen gehören, die in den §§ 42 ff. geregelt sind. Nach Auffassung des BSG dient die stufenweise Wiedereingliederung – ebenso wie eine stationäre Rehabilitationsleistung – dazu, die krankheitsbedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit zu überwinden, damit der Versicherte an seinen alten Ar­beits­platz zurückkehren kann. Sie stelle daher die "zweite Phase der Rehabilitation" dar. [Rz. 35]

Beste Grüße
Heidi Stuffer

*) Petitionsausschuss (Seite 34, Nr. 2.8.1)
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Michael Karpf
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Re: TIPP: BEM-Kompass 2019 und Stufenweise Wiedereingliederung mit Fahrtkosten (Reisekosten)

Beitrag von Michael Karpf »

LSG Sachsen hat geschrieben:Damit weist die stufenweise Wiedereingliederung eine größere Nähe zur Teilhabe am Arbeitsleben auf (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2017 – B 14 AS 27/16 R – juris Rn. 17 ff.; BAG, Urteil vom 13.06.2006 – 9 AZR 229/05 – juris Rn. 23).
(LSG Sachsen, 14.10.2022, L 1 KR 320/20)
Hallo zusammen,

zwar hat auch der 14. Senat des BSG auf die oftmals zitierte und bedeutsame Entscheidung des 9. Senats des BAG verwiesen. Anders als das LSG Sachsen knüpft das BSG aber zu Recht an die Rn. 31 an und eben nicht pauschal und unbegründet an die Rn. 23. Denn bei Rn. 23 handelt es sich ganz offensichtlich um ein redaktionelles Versehen des BAG (Rn. 23 = „der beruflichen Rehabilitation“ statt richtig „der medizinischen Rehabilitation“), weil die StW bekanntlich eine medizinische Rehaleistung kraft Gesetzes ist (§ 44 SGB IX) und nach herrschender Meinung von Rechts wegen erfolgt gemäß AU-Richtlinie (Krankenkassenrecht) und ständiger gefestigter langjähriger BSG-Rechtsprechung.

Irritierend ist leider auch die PM 39/06, in welcher gleichfalls der fehlinterpretierende Begriff „Berufliche Rehabilitation“ verwendet wird. Wegen der falsche Anknüpfung lässt sich daraus gerade nicht ableiten, dass die StW als berufliche Reha während der AU anzusehen ist. Sie rechnet eben nicht zur Leistungsgruppe „Teilhabe am Arbeitsleben“ i.S.d. § 5 Nr. 2 SGB IX. „Die medizinische Rehabilitation dient der Wiederherstellung der Gesundheit“. Das müsste für einen LSG-Fachsenat für Sozialrecht eigentlich einsichtig sein.

Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
jada.wasi
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StW = medizinische, nicht berufliche Reha

Beitrag von jada.wasi »

BSG: medizin. Rehabilitation
„Instrument zur Überwindung
der Folgen einer Erkrankung“
unter medizinischer Aufsicht.

Michael Karpf hat geschrieben: Samstag 2. März 2024, 00:07 Irritierend ist auch die PM 39/06, in welcher gleichfalls der fehlinterpretierende Begriff Berufliche Rehabilitation verwendet wird.
[BAG vom 13.06.2006 – 9 AZR 229/05]
Hallo Herr Dr. Karpf,

ja, dieses beiläufige „obiter dictum“ in der BAG-PM und Rn. 23 ist insoweit „offenbare Unrichtigkeit“ im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO u.a. laut ständ. BSG-Rspr., BMAS 2019, DVfR A5-2022, lt. RP Reha 3/2023, SGb 11/2023, Seite 654 und Nellissen in jurisPR-SozR 2/2024 Anm. 4. Diese beiläufige BAG-Feststellung war nicht entscheidungstragend: Wie mit einem beiläufigen nicht entscheidungstragenden obiter dic­tum umzugehen ist, vergl. bspw. BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 212/22, Rn. 41 (am Ende), und diese Diskussion sinngem. entgegen LSG Sachsen, 14.10.2022, L 1 KR 320/20. Auch das hat LSG Sachsen komplett verkannt. »Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) ist sozialrechtlicher Fach­begriff für die berufliche Reha« nach Betanet-Portal gem. § 5 Nr. 2 SGB IX.
:x Aus dem - redaktionellen - Versehen eines Bundesge­richts kann entgegen LSG Sachsen vom Instanzengericht natürlich nichts „abgeleitet“ werden – offenbar von keinem dieser Berufungsrichter in Chemnitz bemerkt aus un­er­find­lichen Gründen und von allen nur unkritisch „abgenickt“ – obwohl auf dem ersten Blick offensichtlich fehlerhaft …

Zum Rechtscharakter der StW
Dennoch hat LSG Sachsen auf Rn. 23 juris pauschal und völlig unkritisch verwiesen – wonach eine StW vorgeblich Berufl. Rehabilitation: Das ist grundfalsch laut BSG !! Mit diesem „Fachjargon“ gemeint sind  Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lt. § 5 Nr. 2 SGB IX. Dafür ist niemals die Krankenkasse zuständig, weil denklogisch von vornherein (kategorisch) ausgeschlossen! Eine „größere Nähe“ einer medizinischen Reha (wie betriebsnahe StW) zur Teilhabe am_Arbeitsleben ist kein Ausschlusstatbestand, sondern ➠Umgehung, glatte ➠ Abweichung und ➠ Divergenz zur ständigen langjährigen Rspr. mehrerer BSG-Senate - zur StW als personenzentriere­s Instrument med. Reha:
BSG hat geschrieben:neben den gesetzlichen Krankenkassen …
[BSG, 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R – Rn. 38]
weiterhin auch die gesetzlichen Krankenkassen …. für StW als Leistung zur medizinischen Reha
[BSG, 29.1.2008, B 5a/5 R 26/07 R – Rn. 21]
Faktencheck (Kontrollüberlegung)
Auch das SG Leipzig hat diesem von GKV behaupteten äußerst „nebulösen“ und haltlosen „groben Unfug“ nicht widersprochen – wonach StW „lediglich Maßnahme zur ➠Teilhabe am Arbeitsleben darstelle. Danach wären gesetzliche Krankenkassen nie zuständig für StW laut § 6 Nr. 1 SGB IX, da dort eben gerade nicht auf diesen § 5 Nr. 2 SGB IX verwiesen wird: Dies zeigt, wie haltlos sowie „schräg“ diese Behauptung ist. Eine StW ist somit keine „Maßnahme“ gemäß § 49 SGB IX, niemals !! Der Verweis auf den krassen Fehlbeschluss des Thür. LSG belegt „dürftiges“ Grundwissen – weil er sozialrechtlich keinerlei Nachprüfung standhält - und vor elementaren Rechtsfehlern „nur so strotzt“: Daher hat kein einziges Gericht auf die Fehlentscheidung des LSG Thüringen, 01.08.2013 – L 6 KR 299/13 NZB – jemals verwiesen, soweit_ersichtlich. Anders aber einige Krankenkassen (so wie AOK plus), welche noch immer mit Rehasport „fabulieren“ – grundfalsch wie vormals LSG Thüringen
Ist mE Falschberatung und objektive Irreführung
- sowie Desinformation - an BSG-Senaten vorbei!


Revision anhängig: BSG – B 1 KR 7/23 R
„Revision“ ist beim Ersten Senat des BSG anhängig – obwohl schon x-fach von anderen BSG-Senaten ent­schieden, dass eigenständige Leistung medizinischer Rehabilitation und nicht bloßer Annex als ergänzende Leistung! Demnach hätte Sächs. LSG wg. Divergenz zulassen müssen laut § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG - nicht aber_wg. grundsätzlicher Bedeutung zulassen dürfen Vergleiche SGb 11/2023, Seite 656, VI.3: „obwohl sich bereits mehrere Senate des BSG klar geäußert haben Das_führt Sozialgerichte, Rehaträger und versicherte Rehabilitanden nur in die Irre.

Divergenz: „Ungenaue Gleichsetzung“?
Das SG Leipzig, 09.03.2022, S 22 KR 570/21 (nrkr) hat hingegen seine „Divergenz“ zu BSG, 20.10.2009, B 5 R 44/08 R, nunmehr offen eingeräumt wegen vermeintlich »begrifflich ungenauer Gleichsetzung«. Ein Blick in AU-Richtlinie/Anlage (= Krankenkassenrecht) zur Diagnostik hätte schon genügt zu den konkreten Behandlungen am arbeitsunfähigen Versicherten vor sowie während StW - damit dieses SG Leipzig hätte „nachvollziehen“ können:
Zu der Unterstellung des SG Leipzig vgl. Albersmann, Fachbeitrag A5-2022, Abschnitt V.1.d. zum „Problem der Begrifflichkeiten“ unter reha-recht.de Auch hat es falsch zugelassen wg. grundsätzlicher Bedeutung statt richtig Divergenz lt. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG Es mangelt an der Umsetzung der eigenen Richtlinie der Krankenkassen lt. § 74 SGB V des Gemeinsamen Bundesausschusses bezügl. regelmäßiger med Leistungen der Kassenärzte wegen StW, also Leistungsbezug! Diesem Ausschuss gehören fünf von dem GKV-Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte Mitgl. an.

:idea: Medizinische Rehabilitation
Durch die behutsame Anpassung (unter regelmäßigen Kontrolluntersuchungen sowie unter lfd. medizinischer Überwachung des Arztes) soll möglicher Rückfall in die Krankheit oder eine Überlastung vermieden werden. (ifb-Kurzvideo 2023). Auf diese „Leistungen“ besteht Rechtsanspruch des Versicherten bei StW nach AU-Richtlinie gegen med. Rehaträger seit Jahrzehnten!

Hinweis: Beim Kläger ist GdB 20 festgestellt. Entgegen Ausführung in dem Tatbestand liegt damit jedoch keine Schwerbehinderung vor, sondern eine Behinderung laut § 2 Abs. 1 SGB IX. Eine Schwerbehinderung setzt nach § 2 Abs 2 SGB IX wenigstens GdB von 50 voraus. Auch diese Darstellung des SG Leipzig ist begrifflich falsch Es kommt aber weder auf das eine noch auf das andere an lt. ständiger Rspr. – auch wenn einzelne Krankenkassen ohne jede Begründung was anderes behaupten, und für Nichtbehinderte die Fahrkosten pauschal ablehnen - im Unterschied beispielsweise zu den DRV-Trägern. Völlig überflüssig auch folgende Belehrung der Beklagten, da irrelevant und da hier ohnehin GdB 20 nachgewiesen:
SG Leipzig hat geschrieben:Eine Erkrankung sei auch nicht mit einer Be­hinderung i.S.d. § 44 SGB IX gleichzusetzen
Rehabilitation
Unfassbar, eine StW im Sinne des § 44 SGB IX von „anerkannter“ Behinderung abhängig zu machen, da offensichtliche Desinformation m.E. statt Aufklärung und_Beratung laut §§ 13 und 14 SGB I Unzulänglich wiederum sowie betont lückenhaft erneut auch diese BAR-Arbeitshilfe 2023 zu Fahrkosten bzw „Weg­stre­ckenentschädigung“ - da insoweit äußerst „dürftig“!!
(Prof. Dr. Luik, RiBSG, LPK-SGB IX, § 44 Rn. 7/28). Demnach (insoweit) nur sehr bedingt geeignet als „Arbeitshilfe“ für die SBV. Gruß Jada Wasi


FAZIT: So wie beim BEM - setzt auch StW weder
Behinderung noch Schwerbehinderung voraus!
So schon BAG 12.7.2007, 2 AZR 716/06 für BEM
nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und
Gesetzesbegründung: Gilt entspr. auch für StW,
gemäß ständiger Rspr. aller Instanzen.

Heidi Stuffer
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„Die unendliche Geschichte“ seit SGB IX 2001

Beitrag von Heidi Stuffer »

Verfahrensgang
1. Instanz: SG Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19
2. Instanz: LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 365/20
3. Instanz: Revision anstehend: BSG – B 1 KR 7/23 R
BSG-Terminvorschau 2024 demnächst für Mai

BSG (B 1 KR 7/23 R) hat geschrieben: (voraussichtlicher Termin ➔ 16.05.2024)
Hallo zusammen,

in der beim 1. Senat anhängigen Revision ist Frage zu_entscheiden – ob es sich bei einer stufenweisen Wiedereingliederung Versicherter in das Erwerbsleben um eine „Leistung zur medizinischen Rehabilitation“ handelt mit der Folge, dass Krankenkassen die damit verbundenen Reisekosten zu übernehmen haben. (BSG-Jahresbericht 2023, Seite 46)

Der Erste Senat des BSG entscheidet voraussichtlich am 16.05.2024 über Fahrkosten während einer stufenweisen Wiedereingliederung mit Krankengeldbezug zum „Betrieb als_Rehaort“ während Arbeitsunfähigkeit. Während das SG Dresden 2020 Fahrkosten zuerkannte, hat das LSG Sachsen 2022 die Fahrkosten für StW 2018 abgelehnt – obwohl Mehraufwand bei fortbestehender Erkrankung, welcher ohne StW eben nicht anfallen würde – und mit allenfalls lediglich „70 Prozent des Bruttogehalts“ beim Krankengeld laut Verbraucherzentrale.

Divergenz (zu BAG/BSG)
Der Rehabilitand (vertreten durch den DGB), hat Revision eingelegt gegen Urteil des LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 365/20 (Beklagte ist hier die AOK plus für Sachsen und Thüringen), da dieses Berufungsurteil von einigen anderen Obergerichten und auch von gefestigter höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung mehrerer BAG und BSG-Senate abweicht laut herrschender Meinung in Wissenschaft und Lehre (vgl. kritisch zur Divergenz dieses LSG Sachsen bspw. Prof. Dr. Nebe / Albersmann in Fachzeitschrift RP Reha 3/2023, die belegen – dass und warum Abweichung dieses LSG von einhelliger BAG-/BSG-Rechtsprechung unrechtmäßig ist).
Irrelevant ist, dass BAG 2006 die StW mal als „berufliche“ Rehabilitation bezeichnete – da insoweit offensichtliches Redaktionsversehen sowie nicht entscheidungstragend, daher insoweit unbeachtlich gem. BSG – entgegen dem Fehlurteil des LSG Sachsen: Dieses Urteil aus Chemnitz ist_nicht „wegweisend“ – sondern ein Irrweg. Jedenfalls bezeichnete BAG die StW zu Recht als „Rehabilitation“. Diese ausgeübte Tätigkeit erfolgt demnach regelmäßig „nur im Rahmen der Rehabilitation“ bei StW laut GKV-Spitzenverband vom 23.5.2023, also therapeutisch als Therapiemittel, und permanente regelm. ärztl. Aufsicht (also med. Leistungen!) laut AU-Richtlinie wie folgt:
Sozialversicherung hat geschrieben:.….. Die Tätigkeit erfolgt also nur im Rahmen der Rehabilitation.
GKV-Spitzenverband (§ 217a SGB V 2007)
Dieser Spitzenverband vertritt alle Krankenkassen in der gemeinsamen Selbstverwaltung. So vertritt er im Gemein­samen Bundesausschuss die Interessen der Kassen … (BT-Drucksache 16/3100 vom 24.10.2006, Seite 90)

Eine StW dient in aller Regel ausschließlich der Reha gemäß GKV-Spitzenorganisationen und Wikipedia - ent­gegen diesen „pauschalen“ Unterstellungen dieses LSG Sachsen. Die generelle apodiktische Behauptung dieses Gerichts, dass die StW nicht „in erster Linie“ einen med. Zweck verfolge – ist nichts als bloße Unterstellung – am medizinischen Sachverstand des GKV-Spitzenverbands sowie an BAG, Urt. vom 29.01.1992 – 5 AZR 37/91, II.3 (Therapie spielt „die entscheidende Rolle“) vorbei. Diese Chemnitzer Richter haben daher „Bedeutung“ sowie das „Wesen“ einer StW völlig verkannt - wie zuvor im groben „Fehlbeschluss“ die Erfurter Richter beim LSG Thüringen 2013 – mit krit. DVfR-Anmerkung Albersmann, A5-2022, Abschn. V.1.b und V.2.b, die gleichfalls Äpfel mit Birnen verglichen haben: Das alles hat das LSG Sachsen aus unerfindl. Gründen „ausgeblendet“ bzw. nicht bedacht - obwohl sich das geradezu aufdrängt - da naheliegend. Obwohl bereits in den 90-er Jahren vom BAG geklärt, hat_LSG Sachsen auch insoweit nur „rumfabuliert“.
Sozialversicherung hat geschrieben:Das Besondere: Bei einer stufenweisen Wie­dereingliederung ruhen die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten – wenn es sich dabei um eine Tätigkeit ausschließlich zu Rehabilitations­zwe­cken handelt (was meistens der Fall ist).
Bundessozialministerium (BMAS)
Auch gem. BMAS 2019 handelt es sich bei StW um eine „Leistung medizinisch. Rehabilitation“ der Krankenkasse entgegen Einzelmeinung der beklagten AOK plus sowie entgegen diesem vielfach kritisierten Sächsischen LSG, welches die Revision wegen vorgeblich grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat statt richtig wg Divergenzen bezüglich BSG sowie auch BAG 1992, daher m.E. klar irreführende Zulassung insoweit.

Folgende Behauptung von Hinnerk Timme ist unergiebig in jurisPR-SozR 11/2023 Anm. 1, Abschnitt C, zumal ein bloßer „Referentenentwurf“ bekanntlich nicht ein Teil des Gesetzgebungsverfahrens – sondern Regierungsentwurf (BR-Drucksache 200/88, Seite 30 und Seite 192 zu § 82 Entwurfsfassung 1988 der Bundesregierung)
Timme hat geschrieben:… Anders als im SGB IX, wo die stufenweise Wiedereingliederung mit § 44 SGB XI [gemeint: SGB IX] im Leistungsrecht verortet ist, ist diese im SGB V im Leistungserbringerrecht, und dort im Vertragsarztrecht, aufgeführt.
Das war im Referentenentwurf noch nicht der Fall. Dort war die Vorschrift noch im Leis­tungs­recht aufgeführt. Durch die Regelung sollten insbesondere die Ärzte auf die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung hingewiesen werden … Dem Gesetzgeber war die Stellung der Norm im Gesetz damit durchaus bewusst.
Abgesehen davon ergibt sich der Leistungsanspruch des Versicherten bei StW aus § 7 AU-Richtlinie und Nr. 5 der Anlage ggü. Krankenkasse (ärztliche Untersuchungen = Leistungsrecht). So auch ministerielle Verlautbarung des BMAS zu der „permanenten“ ärztlichen Beobachtung auf einfach-teilhaben.de Nach dem BMAS sind „egelmäßige ärztliche Untersuchungen Teil der Wiedereingliederung“, sowie Bekanntmachung des BMAS: StW = „Leistung der medizinischen Rehabilitation“ unter frag-den-staat.de So schon LSG NRW, 05.02.2007 – L 3 R 39/06 – Leitsatz 2, (bestätigt BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R) wie folgt:
LSG NRW 2007 hat geschrieben:2. Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Reha­bilitation und nicht eine ergänzende Leistung.
Vergleiche auch BAR – welche zu Recht von einer „medizinisch kontrollierten“ StW spricht in FAQ IV.4

Nach alledem ist m. E. mit der Aufhebung des Fehlurteils dieses LSG Sachsen in der Revision (schon wegen ganz offensichtlicher „Divergenz“) zu rechnen: Wollte der Erste Senat des BSG die Revision des Versicherten per Recht­spre­chungs­än­de­rung zurückweisen - müsste er wohl bei anderen „divergierenden“ BAG- und BSG-Senaten zuvor erst förmlich anfragen jeweils per Beschluss.

Beste Grüße
Heidi Stuffer
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