Hallo zusammen,
darf /kann / muss ich einen Schwerbehinderten zur Wahl der Vertrauensperson einladen?
Hintergrund: Kündigungersuchen beim integrationsamt läuft und Hausverbot wurde scheinbar erteilt.
Soweit ich mich durchgelesen habe darf und kann ich ihn in die Räume des BRs zur Wahl einladen.
Würde mich über eine schnelle Antwort freuem. Danke.
--Dringend--
Re: --Dringend--
Hallo Uwe,
die Bekanntmachung zur Wahl erfolgt via Aushang, Intranet,..... . Eine persönliche Einladung ist nicht zwingend vorgeschrieben oder notwendig. Insofern kommen Sie hier ohne Schaden davon, wenn Sie ihn nicht direkt einladen.
Bei Hausverbot ist klar, er darf das Gelände nicht betreten. Insofern könnte ein Wahlrecht nur wahrgenommen werden, wenn Briefwahl möglich ist. Aktives und passives Wahlrecht besteht auch innerhalb einer Kündigungsfrist. Achtung bei strafgerichtlicher Verurteilung = kein passives Wahlrecht.
Grüße
Christian Vedder
die Bekanntmachung zur Wahl erfolgt via Aushang, Intranet,..... . Eine persönliche Einladung ist nicht zwingend vorgeschrieben oder notwendig. Insofern kommen Sie hier ohne Schaden davon, wenn Sie ihn nicht direkt einladen.
Bei Hausverbot ist klar, er darf das Gelände nicht betreten. Insofern könnte ein Wahlrecht nur wahrgenommen werden, wenn Briefwahl möglich ist. Aktives und passives Wahlrecht besteht auch innerhalb einer Kündigungsfrist. Achtung bei strafgerichtlicher Verurteilung = kein passives Wahlrecht.
Grüße
Christian Vedder
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Wahlbehinderung per Hausverbot?
Hallo, sollte es um eine Wahlversammlung gehen und das Hausverbot auch diese umfassen, dann wäre dies wohl unzulässige Wahlbehinderung und anfechtungsrelevant jedenfalls bei engen Wahlergebnissen von einer Stimme bzw. bei Stimmengleichheit. Er könnte z.B. nicht vorschlagen, sich ggf. als möglicher Kandidat nicht vorstellen sowie nicht wählen, da das zwingend (!) persönliche Präsenz erfordert. Sofern sich alle anderen Kandidaten vorstellen können, er aber nicht, beträfe dies auch das passive Wahlrecht laut BVerwG wegen Verletzung der Chancengleichheit.Uwe hat geschrieben:Hausverbot wurde scheinbar erteilt.
Das Hausrecht an der Wahlversammlung hat diese bzw. die Wahlleitung, nicht der Arbeitgeber - obwohl Arbeitgeber dies gerne mal sagen. Ein verständiger und rechtstreuer Arbeitgeber wird das ohne weiteres akzeptieren, zumal bei Anfechtungen vermeidbare Kosten für ihn anfallen würden.
TIPP Darauf würde ich ihn vorsorglich als SBV zur Klarstellung hinweisen. Er mag zwar Eigentümer sein – aber eben nicht Besitzer der "Räume des BR" laut BGB. Dann wären wir ggf. bei Besitzstörung. Das sollte im Vorfeld klar kommuniziert werden – und zwar ggü. beiden gemäß dem § 178 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: --Dringend--
Guten Abend zusammen,
danke für die Antworten.
Wahl ist durch, Ergebnis war nicht dementsprechend knapp, gekommen ist die Person nicht. Aber die Frage ist halt doch nicht geklärt.
Ich meine auch das Hausrecht in dem Fall hat die SBV und die Person dürfte zur Wahl den Wahlraum betreten.
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
danke für die Antworten.
Wahl ist durch, Ergebnis war nicht dementsprechend knapp, gekommen ist die Person nicht. Aber die Frage ist halt doch nicht geklärt.
Ich meine auch das Hausrecht in dem Fall hat die SBV und die Person dürfte zur Wahl den Wahlraum betreten.
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
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Wahlbehinderung per Hausverbot?
RICHTIG: Denn entgegenstehende "Weisungen" des Arbeitgebers wäre wohl grds. ohnehin irrelevant, sagt neuerdings zu Recht BAG, 18.10.2017, 10 AZR 330/16 (unter Aufgabe der scharf kritisierten vormaligen BAG-Rechtsprechung des Fünften Senats als "Ausreißer" in Divergenz zu zahlreichen anderen Urteilen wie etwa vom Zweiten und Neunten Senat. Das hat Fünfte Senat 2012 wohl gar nicht bemerkt und ist ungefragt davon abgewichen. Eine solche Weisung wäre da nicht nur unbillig, sondern offenbar grob rechtswidrig, weil "Zutrittsverweigerung" zum Wahlraum klare objektive Wahlbehinderung wäre, also krasser Rechtsbruch: Das wäre eine wahlrechtlich unzulässige Beschränkung des aktiven bzw. passiven Wahlrechts eines ungekündigten Beschäftigten! Vgl. BIH-Wahlbroschüre auf Seite 37. Vergleiche dazu auch die Diskussion aus 2017 zu dem § 106 GewO sowie hier (am Ende).Uwe hat geschrieben:Ich meine auch das Hausrecht hat die SBV und die Person dürfte zur Wahl den Wahlraum betreten.
Allerdings hat die SBV nur anfänglich als Einladerin das Hausrecht am Wahlraum, welches mit der Wahl eines Wahlleiters auf diesen übergeht laut Schrifttum bzw. Rechtsprechung; nichts anderes gilt für den Zugang zu dem Wahlraum über das Betriebsgelände (vgl Wiegand/Hohmann SchwbVWO, § 20, Rn. 22) - begrenzt jedoch auf die Dauer der Versammlung zu dem gesetzlichen Zweck ordnungsgemäßer Durchführung der Wahlen! Vgl. auch entsprechend „Lehrvideo“ auf YouTube zum Hausrecht im Veranstaltungsraum selbst und auf allen Zufahrtswegen.
Viele Grüße
Albin Göbel
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Re: --Dringend--
Das ist eine interessante Frage. Ich habe in meiner Sammlung eine Entscheidung vom LArbG Schleswig-Holstein zu einer Betriebsratswahl gefunden (Beschluss vom 9.07.2008 - 6 TaBV 3/08), die m.E. die Auffassung bestätigt, dass im Wahlraum zunächst die SBV das Hausrecht ausübt und dieses dann an die Wahlleitung übergeht. Auszug:Hausrecht
bb) ... Dem hatte der Beteiligte zu 3. Folge zu leisten, denn Frau K. übte zu diesem Zeitpunkt das Hausrecht aus. Die Versammlungsleitung hat das Hausrecht bis zur Wahl eines Wahlleiters für die Wahl des Wahlvorstands inne.
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
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-- Dringend --
Hallo zusammen,
so sieht das offensichtlich auch LAG Rostock,
30.01.2017, 3 TaBVGa 1/17, II.2.a bb, wie folgt:
"Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass ein etwaiges Hausrecht der Beteiligten zu 2. dem Zutrittsrecht des Beteiligten zu 1. nicht entgegensteht, da das Hausrecht anlässlich der Durchführung einer Betriebsversammlung i.S.v. § 42 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. - wie hier - im Fall des § 17 Abs. 3 BetrVG den Wahlinitiatoren - soweit nicht verhindert - zufällt (Fitting u.a., 28. Auflage Rn. 34 m.w.N. zu § 20 BetrVG). Das diesbezügliche Hausrecht erstreckt sich dabei auf den Versammlungsraum sowie auf die Zugangswege zum Ort der Betriebsversammlung zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung (BAG vom 22.05.2012 - 1 ABR 11/11 - juris Rn 24 m.w.N.)."
Leitsatz
Ist ein Arbeitnehmer gekündigt und hat er dagegen Kündigungsschutzklage erhoben, begründet dies in der Regel zwar eine Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Gleichwohl ist der Gekündigte hinsichtlich seines Zutrittsrechtes zu einer Betriebsversammlung wie ein Betriebsangehöriger zu behandeln, da nicht feststeht, dass der Gekündigte nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt.
Orientierungssatz
Einem fristlos gekündigten Arbeitnehmer, der Kündigungsschutzklage erhoben hat, steht auch während der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens ein aktives sowie passives Wahlrecht bei der Wahl des Betriebsrats zu. (Redaktionelle Orientierungssätze)
Zum Zutrittsrecht vergleiche auch LAG München vom 18.11.2009 – 11 TaBVGa 16/09 (für ein BR-Mitglied)
Beste Grüße
Heidi Stuffer
so sieht das offensichtlich auch LAG Rostock,
30.01.2017, 3 TaBVGa 1/17, II.2.a bb, wie folgt:
"Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass ein etwaiges Hausrecht der Beteiligten zu 2. dem Zutrittsrecht des Beteiligten zu 1. nicht entgegensteht, da das Hausrecht anlässlich der Durchführung einer Betriebsversammlung i.S.v. § 42 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. - wie hier - im Fall des § 17 Abs. 3 BetrVG den Wahlinitiatoren - soweit nicht verhindert - zufällt (Fitting u.a., 28. Auflage Rn. 34 m.w.N. zu § 20 BetrVG). Das diesbezügliche Hausrecht erstreckt sich dabei auf den Versammlungsraum sowie auf die Zugangswege zum Ort der Betriebsversammlung zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung (BAG vom 22.05.2012 - 1 ABR 11/11 - juris Rn 24 m.w.N.)."
Leitsatz
Ist ein Arbeitnehmer gekündigt und hat er dagegen Kündigungsschutzklage erhoben, begründet dies in der Regel zwar eine Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Gleichwohl ist der Gekündigte hinsichtlich seines Zutrittsrechtes zu einer Betriebsversammlung wie ein Betriebsangehöriger zu behandeln, da nicht feststeht, dass der Gekündigte nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt.
Orientierungssatz
Einem fristlos gekündigten Arbeitnehmer, der Kündigungsschutzklage erhoben hat, steht auch während der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens ein aktives sowie passives Wahlrecht bei der Wahl des Betriebsrats zu. (Redaktionelle Orientierungssätze)
Zum Zutrittsrecht vergleiche auch LAG München vom 18.11.2009 – 11 TaBVGa 16/09 (für ein BR-Mitglied)
Beste Grüße
Heidi Stuffer
Re: --Dringend--
Hallo zusammen,
ich finde es befremdlich. Man stelle sich vor, ich habe mein eigenes Unternehmen, bin Eigentümer oder Besitzer von Grund und Boden. Ich erteile aus für mich begründeten Anlass ein Hausverbot und bereite die Kündigung des Arbeitnehmers vor. Dann werde ich nicht dulden wollen, dass dieser an einer Wahlversammlung in "meinen" Räumen teilnimmt! Was anderes wäre es, wenn ich als Arbeitgeber vorsätzlich im Dunstkreis einer Wahl, einer größere Zahl von Beschäftigten Hausverbot erteilen würden, hier würde sich der Verdacht einer Behinderung/Installierung einer SBV aufdrängen. LAG Rostock, BAG,..... beindrucken mich dabei nicht! Das Hausverbot des Betriebsinhabers kann nach meinem Rechtsverständnis nicht durch Aktionen des Betriebsrates aufgehoben werden. Denkbar wäre so etwas in der Praxis doch allenfalls z.B. im öffentlichen Dienst: Die Amtsleitung erteilt Hausverbot und der Betroffene kommt trotzdem unbeeindruckt zur Wahlversammlung ins Rathaus.
Viele Grüße
Christian Vedder
ich finde es befremdlich. Man stelle sich vor, ich habe mein eigenes Unternehmen, bin Eigentümer oder Besitzer von Grund und Boden. Ich erteile aus für mich begründeten Anlass ein Hausverbot und bereite die Kündigung des Arbeitnehmers vor. Dann werde ich nicht dulden wollen, dass dieser an einer Wahlversammlung in "meinen" Räumen teilnimmt! Was anderes wäre es, wenn ich als Arbeitgeber vorsätzlich im Dunstkreis einer Wahl, einer größere Zahl von Beschäftigten Hausverbot erteilen würden, hier würde sich der Verdacht einer Behinderung/Installierung einer SBV aufdrängen. LAG Rostock, BAG,..... beindrucken mich dabei nicht! Das Hausverbot des Betriebsinhabers kann nach meinem Rechtsverständnis nicht durch Aktionen des Betriebsrates aufgehoben werden. Denkbar wäre so etwas in der Praxis doch allenfalls z.B. im öffentlichen Dienst: Die Amtsleitung erteilt Hausverbot und der Betroffene kommt trotzdem unbeeindruckt zur Wahlversammlung ins Rathaus.
Viele Grüße
Christian Vedder
-
- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: --Dringend--
Guten Tag Herr Vedder,
mich befremdet eher ihr "Herr-im-Haus"-Standpunkt. Schon außerhalb von Wahlen ist das Hausrecht des Arbeitgebers eingeschränkt, denn es erstreckt sich nicht auf Räumlichkeiten der Arbeitnehmervertretungen. Diesen Grundrechtseingriff muß der Arbeitgeber hinnehmen.
Das ist auch schon längst durch das BVerfG abgesegnet.
Das Büro eines Wahlvorstandes und ein Wahllokal sind in diesem Zusammenhang lediglich als zeitweilige, zweckgebundene Räumlichkeit der Arbeitnehmervertretung zu betrachten.
Ein Hausverbot des AG kann sich daher nur auf die Räumlichkeiten erstrecken, über die er auch die Verfügungsgewalt hat. Dabei ist auch schon längst eindeutig geklärt, daß auch die notwendigen Wege zu den Räumlichkeiten einer Arbeitnehmervertretung nicht durch ein Hausverbot mit erfasst werden.
Und der jeweilige AN kann sich ggfs. Zutritt verschaffen - ggfs mit Hilfe von Vollzugsbeamten, entweder der Polizei oder aber eines Gerichtsvollziehers. Diese Fälle hat es bei unbelehrbaren AG auch schon gegeben.
Und zumindest im Bereich des BetrVG (leider nicht im SGB IX) wäre die beharrliche Verweigerung des Zutritts zu BR-Räumlichkeiten (zB im Rahmen einer Beratung) oder aber zu einem Wahllokal auch eine Straftat iSd § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__119.html
mich befremdet eher ihr "Herr-im-Haus"-Standpunkt. Schon außerhalb von Wahlen ist das Hausrecht des Arbeitgebers eingeschränkt, denn es erstreckt sich nicht auf Räumlichkeiten der Arbeitnehmervertretungen. Diesen Grundrechtseingriff muß der Arbeitgeber hinnehmen.
Das ist auch schon längst durch das BVerfG abgesegnet.
Das Büro eines Wahlvorstandes und ein Wahllokal sind in diesem Zusammenhang lediglich als zeitweilige, zweckgebundene Räumlichkeit der Arbeitnehmervertretung zu betrachten.
Ein Hausverbot des AG kann sich daher nur auf die Räumlichkeiten erstrecken, über die er auch die Verfügungsgewalt hat. Dabei ist auch schon längst eindeutig geklärt, daß auch die notwendigen Wege zu den Räumlichkeiten einer Arbeitnehmervertretung nicht durch ein Hausverbot mit erfasst werden.
Und der jeweilige AN kann sich ggfs. Zutritt verschaffen - ggfs mit Hilfe von Vollzugsbeamten, entweder der Polizei oder aber eines Gerichtsvollziehers. Diese Fälle hat es bei unbelehrbaren AG auch schon gegeben.
Und zumindest im Bereich des BetrVG (leider nicht im SGB IX) wäre die beharrliche Verweigerung des Zutritts zu BR-Räumlichkeiten (zB im Rahmen einer Beratung) oder aber zu einem Wahllokal auch eine Straftat iSd § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__119.html
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: --Dringend--
Hallo zusammen,
das oben zitierte
Über das an den BR übertragene Hausrecht wird dieser befugt, ein Verbot des Zutritts zum BR-Büro z.B. gegenüber dem Arbeitgeber auszusprechen.
Ansonsten gilt, dass derjenige, der sich trotz Hausverbots Zutritt verschafft, Hausfriedensbruch begeht!
das oben zitierte
Zitat aus dem Betriebsratslexikon unter http://www.betriebsrat.deHausrecht des BR ist allerdings insoweit eingeschränkt, als die Nutzung der Räume zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderlich sein muss. Das Hausrecht berechtigt den Betriebsrat z. B. nicht, einen von ihm eingeladenen Journalisten Zutritt zum Betriebsratsbüro auf dem Betriebsgelände zu gewähren, da die Unterrichtung der außerbetrieblichen Öffentlichkeit über " allgemein interessierende Vorgänge" des Betriebs von sich aus und ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört (BAG v.18.9.1991 - 7 ABR 63/90). Das Hausrecht übt der Betriebsratsvorsitzende aus. Es berechtigt ihn allerdings nicht, ein Betriebsratsmitglied bei groben Verstößen in einer Betriebsratssitzung des Sitzungsraumes zu verweisen und von der Teilnahme an der weiteren Sitzung auszuschließen.
Über das an den BR übertragene Hausrecht wird dieser befugt, ein Verbot des Zutritts zum BR-Büro z.B. gegenüber dem Arbeitgeber auszusprechen.
Ansonsten gilt, dass derjenige, der sich trotz Hausverbots Zutritt verschafft, Hausfriedensbruch begeht!