Betriebsteilung ausschließlich für SBV

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Räberin
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Registriert: Samstag 4. Juli 2026, 12:04

Betriebsteilung ausschließlich für SBV

Beitrag von Räberin »

Guten Tag,
Ich bin Vertrauensfrau in einem Caritasverband mit eigener WfbM.
Damit dürfen bei uns in 2026 rund 650 Menschen wählen. Bisher waren es rund 50.
Unser Vorstand hat jetzt entschieden, dass er die Werkstätten (das entsprechende Ressort) betrieblich vom Verband trennt. Aber ausschließlich für die SBV. Die MAV bleibt für alle bestehen.
Ich habe in einer Fortbildung gelernt, das die Struktur der SBV immer der Struktur der MAV folgt und im Bereich einer MAV nur eine SBV gewählt werden darf.
Ich finde hierzu aber keinen Paragrafen.
Zudem Frage ich mich, ob der Verstand das ohne Rücksprache mit dem Inklusionsamt machen darf. Bei Zusammenlegung n von Betrieben, muss er sich ja auch mit dem Inklusionsamt "ins Benehmen setzen".

Kann mir jemand weiterhelfen?
Grüße Räuberin
annette.rosenberg
Beiträge: 183
Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36

Caritas: Betriebsteilung nur für SBV?

Beitrag von annette.rosenberg »

Räberin hat geschrieben: Samstag 4. Juli 2026, 12:14 Unser Vorstand hat jetzt entschieden, dass er die Werkstätten (Ressort) betrieblich vom Verband trennt. Aber ausschließlich für die SBV. Die MAV bleibt für alle bestehen.
Ihre Bedenken scheinen auf dem ersten Blick
gerechtfertigt. Vorab einige Verständnisfragen:

Welche konkrete MAVO gilt da für diesen Caritasverband? Welche genaue Rechtsgrundlage hat dieser Vorstand als Begründung für die Abspaltung vom Verband angegeben? Um wie viele WfbM geht es bei dieser Abspaltung? Und wurde die o. g. Fortbildung von einem kirchlichen MAVO-Schulungsträger veranstaltet oder von wem? Was will der Vorstand denn mit dieser Trennung bezwecken? Was hält diese MAV von diesem Vorstandsbeschluss zur Änderung (Verkleinerung) des SBV-Wahlbezirkes? Wie lautet dieser Vorstandsbeschluss (anonymisiert) im Wortlaut? Dieser Beschluss mus zugeschickt werden, da SBV umfassend informiert werden muss und damit man sich damit gezielt sowie konkret bzw. kritisch auseinandersetzen kann !!

Räberin hat geschrieben: Samstag 4. Juli 2026, 12:14 Ich habe in einer Fortbildung gelernt, das die Struktur der SBV immer der Struktur der MAV folgt und im Bereich einer MAV nur eine SBV gewählt werden darf. Ich finde hierzu keinen Paragrafen.
So ist es! Die Rahmen-MAVO verweist bekanntlich auf das.staatliche Wahlrecht - und damit auf § 177 SGB IX („Die.entsprechend den Vorschriften des Sozialgesetz­buches.IX gewählte Vertrauensperson …“) Da hier auf staatliches Wahlrecht verwiesen wird, dürfte hier wohl Wahlanfechtung auch bei staatlichen Arbeitsgerichten möglich sein bzw. parallel in Betracht kommen:
BAG-WfbM hat geschrieben:Eine parallele Zuständigkeit kirchlicher und staatlicher Gerichte kann sich insbesondere dann ergeben, wenn eine kirchliche Regelung streitig ist, die auf die staatlichen Vorschriften des SGB IX verweist.
Der „Gleichlauf der Vertretungsstrukturen“ folgt.aus BAG-Rechtsprechung und Literatur (Prof. Düwell, LPK-SGB IX 2026, Kirchliche Schwerbehindertenvertretung, Rn. 39)

Räberin hat geschrieben: Samstag 4. Juli 2026, 12:14 Zudem frage ich mich, ob der Vorstand das ohne Rücksprache mit dem Inklusionsamt machen darf. Bei Zusammenlegung von Betrieben, muss er sich ja auch mit dem Inklusionsamt "ins Benehmen setzen".
Bei der Zusammenfassung von Betrieben geht’s nicht um Trennung von Betriebsteilen bzw. „Ressorts“, sondern um Zusammenfassung von nicht selbst wahlfähigen Betrieben nach § 177 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX. Hat denn dieser Vorstand SBV zuvor ordnungsgemäß sowie umfassend angehört (§ 52 Abs.2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 Rahmen-MAVO) oder wurde die SBV übergangen? Einzelfall oder Praxis etwa bei Caritasverbänden bundesweit? Halte das alles für ziemlichen wahlrechtlichen Unfug: Hat sich das zuvor denn kein (versierter) MAVO-Kirchenrechtler kurz angeschaut? Sollte die Wahl tatsächlich so durchgeführt werden, so wäre sie klar anfechtbar wg. offensichtlicher „Verkennung des Betriebsbegrifs“ laut BAG-Rspr. Denn Wahlbezirke können nicht nach Belieben zugeschnitten werden aus rein sachfremden Erwägungen so wie hier. Siehe.dazu auch dieses Glossar Nr. 3 zur Kath. Kirche sowie.ausführlich Prof. Düwell im Wahlhandbuch 2026 Kapitel 2.6 zu Wahlen in kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen und 3.1 zur Bildung von Wahlbezirken.

Viele Grüße
Annette
annette.rosenberg
Beiträge: 183
Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36

Betriebsteilung nur für SBV-Wahl zulässig?

Beitrag von annette.rosenberg »

Gleichlauf kraft Gesetzes
der Vertretungsstrukturen ­­

Düwell, Wahlhandbuch hat geschrieben:… Das Gesetz geht vom Gleichlauf der Ver­tretungs- und Wahlbezirke für Wahlen zu den Betriebsräten und zu den SBV aus. Eine Ausnahme ist nur zugelassen für den Fall, der in § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX für die Wahl der Gemeinsamen SBV mehrerer räumlich nahe liegender Betriebe geregelt ist. [Kap. 3.1.8]
Laut ständiger Rechtsprechung ist der Betriebsbegriff für SBV grundsätzl. deckungsgleich mit dem für MAV. Der Vorstand kann nicht willkürlich „nur für die SBV“ eine Trennung vornehmen, wenn die organisatorische und personelle Struktur der MAV für den Gesamtverband weiterbesteht laut KI-Modus.
Die Mitarbeitervertretung und die SBV für eine Einrichtung bzw. einen MAV-Wahlbereich bilden eine Einheit. Der Vorstand kann nicht einfach einen Bereich (wie z.B. die Werkstatt für behinderte Menschen – WfbM) für die SBV-Wahlen abtrennen, während die MAV für alle Bereiche (unverändert) zuständig bleibt. Künstliche Verkleinerung des.SBV-Wahlbezirks ist daher generell unzulässig bzw. reine Willkür laut Künstlicher Intelligenz.
Sollte Arbeitgeber bzw. Vorstand diesen Schritt einseitig vollzogen haben, ist Eile geboten. Es ist dringend ratsam, Kontakt mit der hier zuständigen DiAG-MAV (Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen) oder mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzunehmen, um die Rechtmäßigkeit des Beschlusses prüfen zu lassen. Dem Arbeitgeber ist es verboten, etwa mit Weisungen in die Organisation der SBV-Wahlen einseitig einzugreifen.
annette.rosenberg
Beiträge: 183
Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36

Gleichlauf der Wahlbezirke kraft Gesetzes

Beitrag von annette.rosenberg »

LAG BB, 15.01.2016, 6 TaBV 1113/15
SBV-Wahlgrundsatz der Akzessorietät

Düwell, Wahlhandbuch hat geschrieben:… denn nach BAG, 10.11. 2004, 7 ABR 17/04 – Behindertenrecht 2005, 107, ist die Festlegung des Wahlbezirks für die Betriebsratswahl auch für die SBV-Wahl verbindlich.72 [Kap. 3.1.14 / 15]
Als SBV würde ich einen SBV-Wahlvorstand bestellen für den ganzen MAV-Wahlbezirk, da Vorstandsbeschluss m.E. unbeachtlich und nichtig ist. Sollte das dem Vorstand nicht passen, kann er dagegen gerichtlich vorgehen - nicht aber per Weisung – da ja SBV und Wahlvorstand weisungsfrei. Dabei geh ich davon aus, dass die letzte MAV-Wahl nicht angefochten wurde wegen Größe des MAV-Wahlbezirks. Daher MAV-Wahlbezirk bindend für SBV-Wahlbezirk!

Räberin hat geschrieben: Samstag 4. Juli 2026, 12:14 Ich finde hierzu keinen Paragrafen ...
Kein Deal wegen § 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX:
Fazit:.Zu derart bizarren Entscheidungen ist weder der Vorstand per Beschluss noch die SBV durch Bestellung von.Wahlvorständen befugt: Dieser Vorstand hat seine Kompetenz weit überschritten: Hier ist der Caritasrat (eine.Art Aufsichtsrat) gefordert – dem Kontrolle dieses Vorstands obliegt. Würde SBV dem folgen, so wäre das schwere Amtspflichtverletzung wegen fehlender Rechts­grund­la­ge sowie natürlich anfechtungsrelevant, weil hier fehlerhaftes Wählerverzeichnis im Ergebnis durch einen falschen Wahlbezirk – folglich generell anfechtbar (Prof. Düwell, Wahlhandbuch 2026, Kapitel 3.1.8 – sowie Kap. 3.1.14 und Kap. 3.1.15). Dieser Gleichlauf folgt aus der entspr Verweisung in § 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX kraft Gesetzes lt. Fachschrifttum und BAG-Rechtsprechung.
.Diesem Vorstand steht es nicht zu, sich übers Gesetz und.Recht zu stellen: „Im Sinne dieses Teils“ bedeutet Teil 3 (Schwerbehindertenrecht) des SGB IX, darunter Wahlrecht in Kapitel 5, also z.B. auch für Betriebe und Dienststellen im Sinne des § 177 SGB IX. Das hat der Vorstand offenbar ignoriert oder begrifflich verkannt. Vergleiche hierzu auch LAG Berlin-Brandenburg v. 15.01.2016, 6 TaBV 1113/15, zu dem Grundsatz der sogenannten Akzessorietät des schwerbehinderten­vertretungs­recht­li­chen Betriebsbegriffs - mit weiteren zahlreichen Nachweisen unter Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Es erstaunt – wie sich ein Vorstand bei so einer klaren Rechtslage ein solches Konstrukt ausdenken kann.

Abspaltung einer Einrichtung (WfbM)
Diese nur für den Wahl- und Vertretungsbezirk der SBV vorgesehene »Ausgliederung« verstößt klar gegen den
Grundsatz der Deckungsgleichheit – würde SBV-Wahl anfechtbar machen. Jede derartige Abweichung ist ein wesentlicher Wahlfehler.

Viele Grüße
Annette
jada.wasi
Beiträge: 590
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Aktuelles zum SBV-Wahlrecht in WfbM

Beitrag von jada.wasi »

Hallo zusammen,

zur Zeit scheint es Überlegungen im BMAS zu geben, das SBV-Wahlrecht für WfbM-Beschäftige (Rehabilitanten ) zu ändern bzw abzuschaffen, was offenbar höchst kontrovers diskutiert wird. Mehr in der Stellungnahme der.Lebenshilfe vom 25.6.2026 Die Forderung der Lebenshilfe nach einem „passiven“ SBV-Wahlrecht für WfbM-Beschäftige erscheint wenig durchdacht. Gruß Jada Wasi
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