Hallo zusammen,
in unserem Wahlkreis haben wir ca. 79 dem Arbeitgeber bekannte Mitarbeitende mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung. Hinzu kommen mindestens 5 nicht dem AG bekannte Wahlberechtigte.
Für einen Wahlvorschlag werden ja 1/20-tel der Wahlberechtigten als Stützer benötigt. Bis einschließlich 80 Wahlberechtigten ist es für mich klar 79/20 = 3,95 --> 4 Stützer notwendig. Bei z.B. 85 Wahlberechtigten wären 4,25 Stützer notwendig. Wird hier mathematisch gerundet oder welche Regel gilt hier?
Viele Grüße,
Uwe
Anzahl der Stützerunterschiften - wie Runden?
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annette.rosenberg
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Anzahl der Stützerunterschiften - wie runden?
Es ist niemals abzurunden.
Siehe BIH-Wahlbroschüre, Seite 13 im Infokasten, und Entscheidungstabelle, Seite 14, zu Stützunterschriften.
Viele Grüße
Annette
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albarracin
- Beiträge: 264
- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Anzahl der Stützerunterschiften - wie Runden?
Hallo,
die dem AG unbekannten sbM zählen bei der Berechnung der Stützunterschriften nicht mit.
Denn gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SchwbVWO muß der WV im Wahlausschreiben die Zahl der notwendigen Stützunterschriften angeben. Diese Angabe basiert auf der vom AG zur Verfügung zu stellenden Wähler*innenliste.
Wenn dem AG wie im geschilderten Fall nur 79 schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte bekannt sind, sind auch nur diese 79 Menschen in der Liste des AG und somit Grundlage der Berechnung der notwendigen Stützunterschriften (Sachadae in LPK-SGB IX, § 6 SchwbVWO, Rn 31).
Nachträgliche Ergänzungen der Wähler*innenliste ändern an der Zahl der notwendigen Stützunterschriften nichts mehr.
die dem AG unbekannten sbM zählen bei der Berechnung der Stützunterschriften nicht mit.
Denn gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SchwbVWO muß der WV im Wahlausschreiben die Zahl der notwendigen Stützunterschriften angeben. Diese Angabe basiert auf der vom AG zur Verfügung zu stellenden Wähler*innenliste.
Wenn dem AG wie im geschilderten Fall nur 79 schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte bekannt sind, sind auch nur diese 79 Menschen in der Liste des AG und somit Grundlage der Berechnung der notwendigen Stützunterschriften (Sachadae in LPK-SGB IX, § 6 SchwbVWO, Rn 31).
Nachträgliche Ergänzungen der Wähler*innenliste ändern an der Zahl der notwendigen Stützunterschriften nichts mehr.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Anzahl der Stützerunterschiften - wie Runden?
Hallo zusammen,
vielen Dank an die Profis anette.rosenberg und albarracin. Mir scheint das Thema jetzt klar: Ich fasse zusammen.
§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SchwbVWO
VG Hannover, Beschluss vom 21.03.2017, PL A 50/89
BIH Wahlbröschüre S.13 ff
Fazit: Die Bröschüre zu lesen hätte geholfen.
Vielen Dank und viele Grüße,
Uwe
vielen Dank an die Profis anette.rosenberg und albarracin. Mir scheint das Thema jetzt klar: Ich fasse zusammen.
- Für die Anzahl der Stützerunterschriften ist die Anzahl der bekannten Wahlberechtigten zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens maßgebend. Dem AG unbekannte Wahlberechtigte ("versteckte" Schwerbehinderte / gleichgestellte Personen) zählen nicht mit.
- Bei 60 oder weniger Wahlberechtigten 3 Stützer, ansonsten 1/20 (5%).
- Es wird immer aufgerundet.
- Nachträgliche Ergänzungen der Wählerliste ändern die benötigte Anzahl der Stützeruterschriften nicht.
§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SchwbVWO
VG Hannover, Beschluss vom 21.03.2017, PL A 50/89
BIH Wahlbröschüre S.13 ff
Fazit: Die Bröschüre zu lesen hätte geholfen.
Vielen Dank und viele Grüße,
Uwe
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annette.rosenberg
- Beiträge: 192
- Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36
Ausübung des aktiven Wahlrechts?
NACHFRAGE:albarracin hat geschrieben: ↑Montag 20. Juli 2026, 16:29 Die dem AG unbekannten sbM zählen bei der Berechnung der Stützunterschriften nicht mit (LPK-SGB IX, § 6 SchwbVWO, Rn 31)
1. Bedeutet das nun etwa auch, dass nur wählen darf, wer sich ggü. dem Arbeitgeber als sbM geoutet hat, also SB ggü. Betrieb auch „offiziell“ geltend gemacht hat?
2. Dürfen solche sbM, die ihre Schwerbehinderung ggü. dem Arbeitgeber nicht offenbaren, auch ihre im Zusammenhang mit der Wahl bestehenden Rechte nicht ausüben?
3. Hat der Wahlvorstand sie bei Einspruch dennoch in die Wählerliste einzutragen auch ohne Offenbarung ggü. Arbeitgeber und ihre Stützunterschrift zu akzeptieren?
4. Reicht es, dass der sbM seinen Status nur ggü dem Wahlvorstand geltend macht und nachweist – nicht jedoch ggü. dem Arbeitgeber geltend macht?
5. Gilt ständ. BAG-Rspr. sinngemäß auch für Wahl, wonach sich sbM auf ihre Rechte im Betrieb nach dem SGB IX nur berufen können, wenn sie zuvor ihren Status als sbM ggü. dem Arbeitgeber ausdrücklich geltend gemacht haben?
Sachadae schrieb dazu in Dissertation 2013,
„Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung“
Viele GrüßeDr. Sachadae hat geschrieben:….. Insbesondere können sie auch ihre im Zusammenhang mit der Wahl bestehenden Rechte nicht ausüben [Seite 277]
Annette
Re: Anzahl der Stützerunterschiften - wie Runden?
Hallo Anette,
jede schwerbehinderte oder gleichstelle Person ist wahlberechtigt.
9. Sozialgesetzbuch §178 Abs.2:
Somit müssen sich diese Personen vor dem Wahlausschuss outen um in die Wählerliste eingetragen zu werden
Daher ist der Umgang mit der Wählerliste sensibel - es ist nur Einsichtnahme, keine Abschrift oder Fotokopie erlaubt. - Und das auch nur von Personen mit einem berechtigten Interesse (z.B. Bewerber etc.).
Quellen:
SGB IX §178
SchwbVWO §3, §4
BIH Wahlbröschüre S.12 ff 1.1.3 Liste der Wahlberechtigten
Viele Grüße,
Uwe
Edit: 25.08.26: Fehler nach Hinweis von Annette korrigiert. Uwe
jede schwerbehinderte oder gleichstelle Person ist wahlberechtigt.
9. Sozialgesetzbuch §178 Abs.2:
Hinzu kommen noch die gleichgestellten Mitarbeitende. Der Wahlvorstand muss die vom AG erhaltene Wählerliste demnach um die nicht dem AG bekannten schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitenden ergänzen.Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.
Somit müssen sich diese Personen vor dem Wahlausschuss outen um in die Wählerliste eingetragen zu werden
Daher ist der Umgang mit der Wählerliste sensibel - es ist nur Einsichtnahme, keine Abschrift oder Fotokopie erlaubt. - Und das auch nur von Personen mit einem berechtigten Interesse (z.B. Bewerber etc.).
Quellen:
SGB IX §178
SchwbVWO §3, §4
BIH Wahlbröschüre S.12 ff 1.1.3 Liste der Wahlberechtigten
Viele Grüße,
Uwe
Edit: 25.08.26: Fehler nach Hinweis von Annette korrigiert. Uwe
Zuletzt geändert von uwek am Dienstag 25. August 2026, 15:35, insgesamt 2-mal geändert.
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annette.rosenberg
- Beiträge: 192
- Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36
Ergänzung der Wählerliste bis wann?
Richtig ist Wahlvorstand – statt »Wahlausschuss«. Und sbM können sich bis zum Tag vor dem Wahltag outen per Original des Schwerbehindertenausweises (nicht nur 2 Wochen seit Aushang Wahlausschreiben!) laut § 4 Absatz 3 SchwbVWO.
Dann ist Wahlvorstand hierzu nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet etwa bei »offenbaren Unrichtigkeiten« oder z.B. Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten trotz des ziemlich missverständlichen Begriffes »kann« in der.Wahlordnung (SchwbVWO).
Dieser Begriff „Wahlausschuss“ wird allenfalls teilweise umgangssprachlich gebraucht, kommt aber nicht in der SchwbVWO vor.
Viele Grüße
Annette