Hallo zusammen,
wir müssen leider dieses Mal im vereinfachten Wahlverfahren wählen und zu ein paar Fragen finde ich einfach keine zufriedenstellenden Antworten:
1. Betriebsöffentliche Auszählung der Wahl
Reicht die Auszählung vor den in der Wahlversammlung anwesenden Wahlberechtigten aus oder MUSS dann die Tür geöffnet werden und alle Interessierten dürfen zusehen?
Hintergrund: MA hat GdB bisher dem AG nicht offenbart. Hat jetzt Bedenken, dass sein Vorgesetzter bei der Wahlversammlung "vor der Tür herumlungert" und ihn dann sieht, sobald die öffentliche Auszählung beginnt. Wie geht man am besten vor? (Nein, das Wahllokal hat keinen zweiten Ausgang)
2. Verschwiegenheit
Schwerbehinderte MA kann ihr Wahlrecht nicht direkt ausüben und benötigt Hilfsperson zum Ausfüllen. Es bestehen Bedenken, dass besagte Hilfsperson sich verplappert und die Anwesenheit anderer Personen ggü Dritten offenbart.
Reicht eine mündliche Belehrung über ihre Verschwiegenheitspflicht aus oder sollte man einen NDA unterschreiben lassen?
Man liest sich,
Clemens
Vereinfachtes Wahlverfahren - nicht einfach!
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albarracin
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Re: Vereinfachtes Wahlverfahren - nicht einfach!
Hallo,
1.
Die "Öffentlichkeit" iSd § 20 Abs. 3 Satz 6 SchbVWO ist die Betriebsöffentlichkeit. Auch nicht wahlberechtigte Betriebsangehörige müssen die Möglichkeit haben, an der Auszählung teilnehmen zu können.(Sachadae in LPK-SGB IX, § 20 WO Rn 71).
Deswegen muss auch bei einer Wahlversammlung der Zeitpunkt der Auszählung vorher bekannt gegeben werden (Sachadae a.a.O., Rn 72).
2.
Wenn es sich um eine einmalige Hilfestellung handelt, würde ich mich pragmatisch an § 20 Abs. 1 Satz 2 WO orientieren und diese Assistenz als Wahlhelfer*in wählen und verpflichten lassen.
1.
Die "Öffentlichkeit" iSd § 20 Abs. 3 Satz 6 SchbVWO ist die Betriebsöffentlichkeit. Auch nicht wahlberechtigte Betriebsangehörige müssen die Möglichkeit haben, an der Auszählung teilnehmen zu können.(Sachadae in LPK-SGB IX, § 20 WO Rn 71).
Deswegen muss auch bei einer Wahlversammlung der Zeitpunkt der Auszählung vorher bekannt gegeben werden (Sachadae a.a.O., Rn 72).
Das ist dann unvermeidlich.Hat jetzt Bedenken, dass sein Vorgesetzter bei der Wahlversammlung "vor der Tür herumlungert" und ihn dann sieht, sobald die öffentliche Auszählung beginnt.
2.
Wenn es sich um eine einmalige Hilfestellung handelt, würde ich mich pragmatisch an § 20 Abs. 1 Satz 2 WO orientieren und diese Assistenz als Wahlhelfer*in wählen und verpflichten lassen.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Vereinfachtes Wahlverfahren - nicht einfach!
Danke für die schnelle Antwort!
Vereinfachtes Wahlverfahren mit Assistenz
Da ist m. E. keine so gute Idee: Denn dazu dürften weder Wahlleitung noch Wahlhelfer befugt sein. Vergleiche BIH-Wahlbroschüre, Seite 75, analog:albarracin hat geschrieben: ↑Mittwoch 15. April 2026, 14:45 2. Wenn es sich um eine einmalige Hilfestellung handelt, würde ich mich an § 20 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO orientieren und diese Assistenz als Wahlhelfer*in wählen und verpflichten lassen.
Für‘s vereinfachte Wahlverfahren wird zwar nicht auf § 10 Abs. 4 SchwbVWO verwiesen, aber insoweit besteht eine identische Interessenlage, aus meiner Sicht insoweit also unbeabsichtigte Regelungslücke. Gruß Jada WasiBIH-Wahlbroschüre hat geschrieben:Wenn eine Person Hilfe bei der Stimmabgabe benötigt, darf sie dafür nicht die Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands oder Wahlhelfer bestimmen (§ 10 Abs. 4 S. 2 SchwbVWO) …