Vertretung der Vertrauensperson

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amber_limpet
Beiträge: 2
Registriert: Donnerstag 12. Februar 2026, 08:52

Vertretung der Vertrauensperson

Beitrag von amber_limpet »

Ich würde gerne wissen wie Ihr das handhabt? Meine Vertrauensperson will zwingend das ich alles offenlege was in der Zeit der Verhinderung passiert. Ich persönlich sehe es nicht so, und arbeite weiter im Rahmen der Fallbetreuung, da mir sehr Persönliche Informationen vorliegen, und ich sie nicht preis gebe. Ich hänge mal den Text an der mir zugesendet wurde.

Damit wir in der SBV zukünftig rechtssicher und einheitlich auftreten, möchte ich die wichtigsten Punkte aus den aktuellen Vorgängen kurz zusammenfassen
Es geht nicht um Kritik – sondern um einen klaren und verbindlichen Ablauf, der für uns in der SBV wichtig ist.

Vertretungsregel – gesetzlich eindeutig
• Ich bin die gewählte Vertrauensperson der SBV.
• Die Stellvertretung tritt nur dann in Kraft, wenn ich tatsächlich verhindert bin (z. B. AU, Urlaub…).

Sobald ich wieder im Dienst bin:
• bin ausschließlich ich wieder vertretungsberechtigt. (keine Parallel-Vertretung)
• Rückmeldungen an den Arbeitgeber dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Stellvertretung abgegeben werden.

Das ist keine persönliche Wertung – das ist gesetzlich vorgegeben (§ 178 SGB IX).

Informationsfluss – zwingend notwendig
Damit wir als SBV nach außen mit einer Stimme auftreten, gilt:
• Wenn der Arbeitgeber während meiner Anwesenheit auf dich zukommt,
informierst du mich sofort (Mail/Telefon/Teams).
• Keine eigenständigen Stellungnahmen gegenüber dem Arbeitgeber,
sobald ich wieder arbeitsfähig bin.
• Alle Informationen, die an die SBV gehen, müssen bei mir landen,
auch wenn sie über die SBV Adresse hereinkommen.

Nur so können wir verhindern, dass der Arbeitgeber an uns „vorbeiarbeitet“.

Stellungnahmen – nur durch die Vertretungsberechtigung
Stellungnahmen, Zusagen, Einverständnisse oder Bewertungen gegenüber dem Arbeitgeber dürfen:
• in meiner Abwesenheit: von dir abgegeben werden,
• in meiner Anwesenheit: ausschließlich von mir als Vertrauensperson-SBV.

Das dient der Rechtssicherheit und verhindert Konflikte.

Ziel: Geschlossene, starke SBV
Mir geht es nicht um Hierarchien, sondern darum,
dass wir einheitlich, abgestimmt und formell korrekt auftreten.

Wir schützen damit:
• die Bewerber*innen
• die schwerbehinderten Kolleg*innen
• und uns selbst als SBV.
albarracin
Beiträge: 235
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Vertretung der Vertrauensperson

Beitrag von albarracin »

Hallo,

wenn Du nicht im Rahmen des § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __178.html
von Deiner VP zur selbständigen Erledigung definierter Aufgaben herangezogen worden bist, hat Deine VP mit ihrem Schreiben im Großen und Ganzen recht.
Ich persönlich sehe es nicht so,
Damit liegst Du falsch
und arbeite weiter im Rahmen der Fallbetreuung,
Das ist rechtswidrig und u.U. Arbeitszeitbetrug, wenn Du während der Anwesenheit der VP ohne ausdrückliche Ermächtigung durch die VP (zB als Verhinderungsvertretung) dafür bezahlte Arbeitszeit in Anspruch nimmst.
da mir sehr Persönliche Informationen vorliegen, und ich sie nicht preis gebe.
Wenn Du diese Informationen als SBV im Amt bekommen hast, gibt es keine Verschwiegenheitspflicht ggü. der VP.

Das ist auch alles keine Boshaftigkeit Deiner VP, sondern entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der nun mal dieses Amt als sog. "1-Personen-Vertretung" konzipiert hat und bei SBVen bis zu 100 Wahlberechtigten die Stellvertretungen als reine Abwesenheits- bzw. Verhinderungsvertretungen definiert. Das kannst Du auch mit guten Gründen für falsch halten, es ist aber nun mal die Rechtsgrundlage, an die Du Dich zu halten hast.

Du solltest vielleicht mal als 1. Stellvertretung von deinem einzigen eigenständigen Recht Gebrauch machen und schleunigst gem. § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __179.html
eine Grundlagenschulung absolvieren, um Klarheit über Deine Rechtsstellung als Stellvertretung zu bekommen.
&tschüß
Wolfgang
amber_limpet
Beiträge: 2
Registriert: Donnerstag 12. Februar 2026, 08:52

Re: Vertretung der Vertrauensperson

Beitrag von amber_limpet »

Vielen Dank Wolfgang,

ich habe mich einmal kurz geschlossen mit unserem Datenschutz beauftragten, der sieht es so wie ich. Gesundheitsdaten unterliegen dem Datenschutz und dürfen nur mit Vollmacht weitergegeben werden. Unsere BEM Beauftragten (wird von der AWO übernommen) bestehen auch darauf im Rahmen der Fallbetreuung, schriftlich im Vertrag niedergelegt. Ich habe 15 Schwerbehinderte die nicht möchten das unsere Vertrauensperson unterrichtet wird von mir, daran halte ich mich. Ich würde sagen das stoßen 2 Gesetze aufeinander. Ich habe gestern mit einem Seminar Anbieter gesprochen der mir die Auskunft erteilt hat das Bewerbungen BEM Betreuungen und direkte Ansprachen von Schwerbehinderten so gehandhabt werden das ich es nicht weitergeben muss.
Übrigens so habe ich es auch im Seminar gelernt.

Und nu???
Wie wird es bei Euch gehandhabt?
albarracin
Beiträge: 235
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Vertretung der Vertrauensperson

Beitrag von albarracin »

Hallo,

Dein Datenschutzbeauftragter hat da etwas vorschnell geantwortet. Du kannst Dir nicht einfach aussuchen bei unterschiedlichen Vorschriften, was Dir besser in den Kram passt. Es gibt hier eine klare Rangfolge der Gesetze durch ein allgemeines juristisches Prinzip:
"Lex spezialis geht vor Lex generalis" - das spezielle Gesetz geht dem allgemeinen Gesetz vor.

Wenn Du als SBV tätig wirst, ist das SGB IX mit seinen eigenständigen Regelungen zum Datenschutz das höherrangige Recht zB im Vergleich zum BDSG. das steht übrigens auch im BDSG ausdrücklich so drin, nämlich in § 1 Abs. 2 Satz 1 BDSG:
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__1.html
Das die Datenschutzregelungen des BDSG eine "andere Rechtsvorschrift des Bundes über den Datenschutz" im Sinne des BDSG ist, ist schon lange juristisch geklärt bis hin zum BverfG.

Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO
https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/
lässt die Weitergabe besonders geschützter Daten innerhalb der SBV (und übrigens auch innerhalb eines BR oder PR) ausdrücklich zu.
(An dieser Stelle einen Gruss an Deinen Datenschutzbeauftragten wegen mangelnder Spezialkenntnisse, denn genau diese Vorschrift lässt eben auch die Weitergabe medizinischer daten ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen zu)
Auch § 237b SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... _237b.html
umfasst nicht die Weitergabe von Daten innerhalb der SBV, wenn dies für die Tätigkeit notwendig ist.

Aufgrund der gesetzlichen Struktur der SBV bist Du im Wesentlichen als Stellvertretung der SBV untergeordnet. Du amtierst ausschließlich dann, wenn die VP verhindert ist. Ist die VP im Betrieb, kannst Du keinerlei Rechte geltend machen. Und die VP kann sehr wohl verlangen, daß Du Dich mit ihr abstimmst, wenn dies für die SBV-Arbeit notwendig ist und ihr die entsprechenden Auskünfte einschließlich der notwendigen Dokumente zB über Verfahrensstände erteilst. Ich kenne keine Rechtsprechung und auch keine Fachkommentierung, die diesen Anspruch der SBV in Frage stellt.
Ich habe 15 Schwerbehinderte die nicht möchten das unsere Vertrauensperson unterrichtet wird von mir,
Dann wirst Du diesen Klient*innen sagen müssen, daß der Gesetzgeber hier kein Wunschkonzert in der Betreuung/Beratung vorsieht und Du sie bei Anwesenheit bzw. Verfügbarkeit nicht als SBV und nicht in der bezahlten Arbeitszeit betreuen/beraten darfst.
Übrigens so habe ich es auch im Seminar gelernt.
Ich bin selber Teamer für SBV-Grundschulungen und kenne die meisten Schulungsunterlagen der großen Seminaranbieter. Ich kenne keine Schulungsunterlagen, die Deine Aussagen in Bezug auf das Verhältnis VP und Stellvertretung auch nur ansatzweise stützen.

Ich fürchte, du hast da was völlig falsch verstanden, weil Du in Deiner Argumentation an manchen Stellen unzulässigerweise SBV-Tätigkeit und BEM vermischst.
Für das BEM - wenn Du nicht als amtierende SBV, sondern zB als Beistand oder aber als von BR/PR entsandtes Mitglied eines BEM-Teams teilnimmst - gelten völlig andere datenschutzrechtliche Grundsätze, die mit denen der SBV nicht u8nbedingt vergleichbar sind.
&tschüß
Wolfgang
jada.wasi
Beiträge: 550
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Verhinderungsvertretung der Vertrauensperson

Beitrag von jada.wasi »

Stellvertreter

Vertrauensperson hat geschrieben: Vertretungsregel – gesetzlich eindeutig:
• Ich bin die gewählte Vertrauensperson der SBV
• Die Stellvertretung tritt nur dann in Kraft, wenn ich tatsächlich verhindert bin (z.B. AU, Urlaub…)
So ist es! Was ist daran so schwer zu verstehen?? Ist elementares Grundwissen einer jeden professionellen Grundschulung! StV darf nicht einfach „Fallbetreuung“ an sich reißen, wie schon geschrieben!

amber_limpet hat geschrieben: Donnerstag 12. Februar 2026, 11:09 Ich habe 15 Schwerbehinderte… und arbeite weiter im Rahmen der Fallbetreuung
Naja, wie soll man das denn verstehen ? Eine Amtstätigkeit erfolgt im „Rahmen der Verhinderungsvertretung“ – nicht im „Rahmen der Fallbetreuung“ – was auch immer mit diesem höchst „kreativen“ bzw. frei erfundenen Konstrukt gemeint sein sollte. Das ist kapitaler Denkfehler – oder?

amber_limpet hat geschrieben: Donnerstag 12. Februar 2026, 11:09 Ich habe 15 Schwerbehinderte die nicht möchten dass unsere Vertrauensperson unterrichtet wird von mir, daran halte ich mich.
Als SBV-StV wird diese hier einzig tätig im Rahmen einer gesetzlichen Verhinderungsvertretung (§ 177 Abs. 1 SGB IX), wie schon geschrieben. Soweit es bei dem BEM um zusätzliche Hinzuziehung lt. § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX gehen sollte, hat das nichts mit der SBV-Tätigkeit zu tun, wie_schon geschrieben. Und BDSG greift bspw. nur bei Unternehmen, nicht aber etwa bei den Landesbehörden (Landesdatenschutzgesetze!). Literatur zum Thema vgl. aktuell z.B. auch hier.

albarracin hat geschrieben: Donnerstag 12. Februar 2026, 13:49 Dann wirst Du diesen Klient*innen sagen müssen, daß der Gesetzgeber hier kein Wunschkonzert in Betreuung vorsieht ...
Korrekt: Völlig Richtig! Das gilt so schon seit ewigen Zeiten und ist so in jedem guten SGB IX-Kommentar nachzulesen (elementares SBV-Basiswissen). Gruß Jada Wasi
Zuletzt geändert von jada.wasi am Sonntag 15. Februar 2026, 18:08, insgesamt 1-mal geändert.
albarracin
Beiträge: 235
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Vertretung der Vertrauensperson

Beitrag von albarracin »

Kleine Korrektur eines sinnentstellenden Fehlers:
Du sie bei Anwesenheit bzw. Verfügbarkeit nicht als SBV und nicht in der bezahlten Arbeitszeit betreuen/beraten darfst.
muss natürlich heißen:

"Du sie bei Anwesenheit bzw. Verfügbarkeit der VP nicht als SBV und nicht in der bezahlten Arbeitszeit betreuen/beraten darfst."
&tschüß
Wolfgang
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