Servus,
was haltet Ihr von dem Vorgehen einer Behörde, die auf eine Entschädigung verklagt wurde, dem Kläger dieselbe Stelle, die bereits ausgeschrieben war und auf die sich der Kläger beworben hatte, aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist, obwohl er hätte eingeladen werden müssen, anzubieten, da im Vergleichsvorschlag zwei Möglichkeiten stehen, sich zu einigen. Entweder eine Entschädigungzahlung oder den oder einen vergleichbaren Job nochmal anbieten, damit sich der Kläger erneut bewerben kann, da dieser aktuell befristet angestellt ist.
D. h., die Behörde möchte keine Entschädigung zahlen, bietet dem Kläger an, sich erneut zu bewerben, wenn der Kläger erneut bewirbt, gibt es keine Entschädigung. Bewirbt er sich nicht, steht ein Kammertermin an.
:So aus dem Bauch heraus: wenn ihr der Kläger wärt, würdet ihr euch nochmal bewerben - in der Hoffnung, dass das Stellenbesetzungsverfahren korrekt läuft und man auch wirklich eingeladen wird, was dann sicherlich passieren wird, aber dann ... ist man vielleicht raus, weil man schon mal die Behörde verklagt hat?!
Ist dieses Verhältnis zu dieser Behörde nicht bereits "zerrüttet"?
Wer garantiert, dass der Kläger eine unvoreingenommene, vorurteilsfreie Chance bekommt, diese Stelle zu erhalten?
Hattet ihr schon mal solche Fälle?
Gibt es solche Fälle in der Rechtsprechung?
Konkret zu diesem Fallbeispiel habe ich nichts in den Kommentierungen gefunden.
Danke Euch.
Grüße
Job nochmal anbieten = keine Entschädigung
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annette.rosenberg
- Beiträge: 156
- Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36
Job nochmal anbieten = keine Entschädigung?
Niemand! Es ist vollendete Verfahrensdiskriminierung, wie schon geschrieben. Ist kein „Vergleichsvorschlag“, vielmehr „gesetzliches Gebot“ aus § 165 SGB IX. Mit „Vergleich“ hat das demnach alles gar nichts zu tun! Vergleichen kann man sich mit verständiger Behörde beispielsweise über die Höhe einer Entschädigung. „Heilungen“ sind rechtlich nicht vorgesehen, folglich ausgeschlossen. Sollte auch PR/SBV nicht informiert worden_sein, so wären das zwei weitere zusätzliche unheilbare Diskriminierungstatbestände gemäß Rspr.
(LAG Niedersachsen v. 12.07.2022 – 11 Sa 569/21).
|Im Übrigen sollte mE genau überlegt und abgewogen werden, ob die Beschäftigung als sbM bei einer derart diskriminierenden Behörde wirklich das Richtige wäre
NB: Selbst bei Zusicherung einer Voll- oder Teilzeitstelle wäre das nichts wert, weil Behörde in den ersten sechs Monaten jederzeit kündigen könnte laut derzeitiger Rspr. quasi als „Maßregelung“. Dass dort objektiv diskriminiert wird, wurde ja noch nicht mal bestritten. Fazit: Lieber den Spatz in der Hand …. bei dieser sehr klaren Rechtslage laut Integrationsamt: Dieser sehr fundierten Ansicht des ausgewiesenen Experten Matthias Günther im Schwerbehindertenrecht ist uneingeschränkt zuzustimmen laut ständ. Rspr. Vgl. schon BAG, 17.8.2010, 9 AZR 839/08 Auf_ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es demnach nicht an.
Viele Grüße
Annette