Jahresversammlung für alle Beschäftigte mit Behinderung

albarracin
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Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Jahresversammlung für alle Beschäftigte mit Behinderung

Beitrag von albarracin »

Hallo,

aufgrund dieses Textschnipsels
"Betreut werden folgende Beschäftigtengruppen mit Behinderungen..."
lässt sich nicht beurteilen, was hier eigentlich gemeint ist. Dazu braucht es schon ganze Sätze bzw. Abschnitte.
Wenn ich also ausdrücklich auch Menschen mit einem GdB von 20-40 ohne Gleichstellung BETREUEN soll, kann ich sie doch auch zu Informationsveranstaltungen einladen, oder?
Dieser Schluß ist absolut unzulässig. Nochmal: Die Versammlung der schwerbehinderten Menschen (einschl. Gleichgestellter) ist im § 178 Abs. 6 abschließend geregelt - auch in Bezug auf den Kreis der Teilnehmer*innen. Hier gibt es für die Betriebsparteien keinerlei Regelungskompetenz.
aber wenn der AG die von der SBV zu betreuende Gruppe erweitert, muss ich dem als SBV doch auch entsprechen (können)?
Äpfel und Birnen, s.o.
Läge es dann nicht im Ermessen des AG, wen er zu welchen Veranstaltungen freistellt?
Frei stellen kann der AG, soviel wie er will. Du als SBV darfst aber diese Menschen nicht zur Versammlung zulassen, wenn sie nicht schwerbehindert/gleichgestellt sind, da Du sonst gegen ein Gesetz verstösst.

Und auch das wiederhole ich nochmal: Es ist auch zumindest einem Teil der schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten nicht egal, wer alles- zB bei einer Versammlung - erfährt, daß sie schwerbehindert/gleichgestellt sind. Und diese Tatsache ist übrigens auch ein besonders schützenswertes Datum iSd des Art. 9 DSGVO.
&tschüß
Wolfgang
milicacej
Beiträge: 1
Registriert: Dienstag 4. November 2025, 15:03

Re: Jahresversammlung für alle Beschäftigte mit Behinderung

Beitrag von milicacej »

Frei stellen kann der AG, soviel wie er will. Du als SBV darfst aber diese Menschen nicht zur Versammlung zulassen, wenn sie nicht schwerbehindert/gleichgestellt sind, da Du sonst gegen ein Gesetz verstösst.

Und auch das wiederhole ich nochmal: Es ist auch zumindest einem Teil der schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten nicht egal, wer alles- zB bei einer Versammlung - erfährt, daß sie schwerbehindert/gleichgestellt sind. Und diese Tatsache ist übrigens auch ein besonders schützenswertes Datum iSd des Art. 9 DSGVO. Übrigens, völlig anderes Thema, aber wer mal abschalten will – auf hier gibt’s derzeit interessante Aktionen und Bonusangebote.
Guten Tag
Eine Frage hätte ich aber noch: Gilt diese Einschränkung auch, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich die Teilnahme anderer betroffener Personen wünscht? Oder bleibt die Regelung dann trotzdem verbindlich?
Zuletzt geändert von milicacej am Donnerstag 6. November 2025, 08:49, insgesamt 1-mal geändert.
albarracin
Beiträge: 217
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Jahresversammlung für alle Beschäftigte mit Behinderung

Beitrag von albarracin »

Hallo,
wenn der Arbeitgeber ausdrücklich die Teilnahme anderer betroffener Personen wünscht?
Der "Wunsch" eines Arbeitgebers kann keine Gesetze ändern.
Oder bleibt die Regelung dann trotzdem verbindlich?
Für Ausnahmen von einem Gesetz braucht es eine Regelung im Gesetz selbst. Siehst Du die irgendwo?
&tschüß
Wolfgang
jada.wasi
Beiträge: 525
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Jahresversammlung für alle Beschäftigte mit Behinderungen?

Beitrag von jada.wasi »

Hallo zusammen,

zu „sonstigen Teilnehmern“ ­­ vgl. zum Beisp. auch Düwell, LPK-SGB IX, § 178 Rn. 135. Folglich kein Teilnahmerecht von „Behinderten“ mit GdB unter 50 ohne Gleichstellung. Hätte der Gesetzgeber was anderes gewollt für (einfach) Behinderte, hätte er das m.E. klarstellen müssen wie z.B. für_IFD (§ 192 Abs. 4 SGB IX). Vergleiche dazu auch die Diskussion vom Juni 2025 (am Ende).
Zwar sind InÄ seit BTHG nun auch zB bei Prävention für Behinderte u. a. gesetzlich erwähnt – jedoch nur InÄ und eben nicht die SBV (Joussen, LPK-SGB IX, § 3 Rn. 12).
Es mag ja sein, dass sich einzelne „Gewerkschaften“ wie die IGM darum kümmern, ist aber nicht Aufgabe der SBV. Das Thema „von Behinderung bedroht“ wurde schon des Öfteren diskutiert in den BIH-Foren laut der Forensuche.

• Verdi ohne Begründung
Verdi behauptet zwar pauschal, dass die SBV vorgeblich „Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen“ sei,_ohne hierfür durch demokratische Wahlen legitimiert zu_sein, weil nur schwerbehinderte sowie gleichgestellte behinderte Menschen wahlberechtigt, aber ohne jegliche Verdi-Begründung und auch ohne eine Rechtsgrundlage anzugeben. Ebenso auch Feldes ohne Begründung.

• BIH = widersprüchlich:
Widersprüchlich auch BIH, weil sie im Fachlexikon zur Inklusionsvereinbarung von Regelung zur Teilhabe von Menschen mit „Schwer­be­hin­de­rung“ spricht, an anderer Stelle hingegen pauschal von Regelungen zur Teilhabe von_Beschäftigten mit „Behinderung“ (viel weitgehender und_weit über Grundnorm des § 166 Abs. 2 Satz 1 HS 1 SGB IX hinausgehend). Gruß Jada Wasi

@BIH-Autoren:
Wie ist das zu verstehen? Welche Version gilt nun?
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