In unserem Unternehmen gibt es keine BV zum Thema BEM und auch kein BEM-Team.
Eine bisher (noch) nicht schwerbehinderte Kollegin möchte mich als SBV bei ihrem BEM-Erstgespräch dabeihaben, da wir uns schon sehr lange und auch sehr gut kennen.
Der Antrag auf Schwerbehinderung geht nächste raus.
Hat der AG eine rechtliche Grundlage, diesen Wunsch der Kollegin abzulehnen?
Habe nichts dergleichen gefunden. Wer kann helfen?
Danke schon mal im voraus Lyssi
wer DARF den MA zum BEM-Erstgespräch begleiten?
Re: wer DARF den MA zum BEM-Erstgespräch begleiten?
Hallo Lyssi,
ja, der Arbeitgeber darf das ablehnen. Rechtlich gibt es keinen Anspruch auf Begleitung durch die SBV wenn noch nicht einmal Antrag bei der Versorgungsverwaltung gestellt wurde. Für die Kollegin ist ohne Anerkennung nur der Betriebs/Personalrat zuständig.
ja, der Arbeitgeber darf das ablehnen. Rechtlich gibt es keinen Anspruch auf Begleitung durch die SBV wenn noch nicht einmal Antrag bei der Versorgungsverwaltung gestellt wurde. Für die Kollegin ist ohne Anerkennung nur der Betriebs/Personalrat zuständig.
Re: wer DARF den MA zum BEM-Erstgespräch begleiten?
Hallo Ulrich Römer,Ulrich Römer hat geschrieben:Hallo Lyssi,
ja, der Arbeitgeber darf das ablehnen. Rechtlich gibt es keinen Anspruch auf Begleitung durch die SBV wenn noch nicht einmal Antrag bei der Versorgungsverwaltung gestellt wurde. Für die Kollegin ist ohne Anerkennung nur der Betriebs/Personalrat zuständig.
mit welcher rechtlichen Begründung?
Habe da nichts Eindeutiges gefunden.
Als SBV bin ich bspw. ja auch "zuständig "für Kollegen, die von Behinderung bedroht sind?
Ausserdem möchte mich die betroffene Kollegin als Person des Vertrauens und nicht unbedingt in der Funktion SBV mitnehmen.
Re: wer DARF den MA zum BEM-Erstgespräch begleiten?
Hallo Lyssi,
Die Aufgaben der SBV sind in § 178 Absatz 1 SGB IX beschrieben.
das wird zwar immer wieder behauptet, steht aber so nicht im SGB IX.Als SBV bin ich bspw. ja auch "zuständig "für Kollegen, die von Behinderung bedroht sind?
Die Aufgaben der SBV sind in § 178 Absatz 1 SGB IX beschrieben.
Einzige Ausnahme bei (noch) nicht anerkannten schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen ist die Unterstützung bei der Antragstellung für den SB-Ausweis...Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen ...
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung
Re: wer DARF den MA zum BEM-Erstgespräch begleiten?
Guten Tag Lyssi,
es macht natürlich erstmal Sinn, wenn ich als SBV auch bei von Behinderung bedrohten Personen vom Arbeitgeber vorsorglich bzw. präventiv einbezogen werde. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht. Insofern sollte man aufpassen, sein Engagement im Auge zu behalten, denn schnell kommt dann möglicherweise eine Diskussion oder sogar Dissenz bzgl. Freistellung der Vertrauensperson auf.
Grüße
Christian Vedder
es macht natürlich erstmal Sinn, wenn ich als SBV auch bei von Behinderung bedrohten Personen vom Arbeitgeber vorsorglich bzw. präventiv einbezogen werde. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht. Insofern sollte man aufpassen, sein Engagement im Auge zu behalten, denn schnell kommt dann möglicherweise eine Diskussion oder sogar Dissenz bzgl. Freistellung der Vertrauensperson auf.
Grüße
Christian Vedder
-
- Beiträge: 571
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: wer DARF den MA zum BEM-Erstgespräch begleiten?
Hallo,
das hier
Die SBV ist grundsätzlich ausschließlich zuständig für schwerbehinderte und gleichgestellte AN. Wie schon geschrieben, sind die Ausnahmen im Gesetz selbst beschrieben. Die im Gesetz beschriebenen Ausnahmen sind abschließend, d.h. man kann daraus als SBV keine Generalzuständigkeit für weitere Gruppen von AN ableiten. Und bei einer "Ausdehnung" der Zuständigkeit ohne gesetzliche Grundlage drohen auch der SBV u. U. ernstliche arbeitsrechtliche Konsequenzen.
das hier
ist so pauschal schlicht und ergreifend falsch und findet sich auch so an keiner Stelle des SGB IX.Als SBV bin ich bspw. ja auch "zuständig "für Kollegen, die von Behinderung bedroht sind?
Die SBV ist grundsätzlich ausschließlich zuständig für schwerbehinderte und gleichgestellte AN. Wie schon geschrieben, sind die Ausnahmen im Gesetz selbst beschrieben. Die im Gesetz beschriebenen Ausnahmen sind abschließend, d.h. man kann daraus als SBV keine Generalzuständigkeit für weitere Gruppen von AN ableiten. Und bei einer "Ausdehnung" der Zuständigkeit ohne gesetzliche Grundlage drohen auch der SBV u. U. ernstliche arbeitsrechtliche Konsequenzen.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
BEM-Erstgespräch per Begleitung durch eine „Person des Vertrauens“?
Hallo, wenn wie hier zum BEM nichts geregelt ist, also auch nicht, dass BEM-Berechtigte eine „Person ihres Vertrauens“ mitbringen können, solange besteht darauf auch kein Anspruch. Mehr im BEM-Kompass 2019 der „Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“ (BAR). Wie so eine Einladung aussehen könnte, siehe „Musterbeispiel“ in Handlungsempfehlungen 2018 auf der Seite 68, aufrufbar in der BIH-Infothek. Zu der Teilnahme am „Erstgespräch“ vgl. BAG vom 22.03.2016, 1 ABR 14/14, III.5.a, Rn. 29.lyssi hat geschrieben:In unserem Unternehmen gibt es keine BV zum Thema BEM.

Zu der pauschalen Meinung der Instanzenrechtsprechung (LAG RlPf, 18.12.2014 – 5 Sa 518/14, Rn. 23; LAG Hamm, 13.11.2014 – 15 Sa 979/14, Rn. 38), wonach BEM-Berechtigte grundtzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers eine außenstehende externe „Person ihres Vertrauens“ zu den BEM-Gesprächen beiziehen dürften, gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung. Diese Rspr. ist m.E. (entgegen BIH-Handlungsempfehlungen BEM 2018, Seite 30 unten) äußerst kritisch zu sehen, z.B. wenn es (wie sooft etwa in Kleinbetrieben) gar keine gewählten betrieblichen Interessenvertretungen wie BR/SBV gibt, dieses BEM womöglich schon während der AU erfolgt – und der BEM-Berechtigte womöglich vertrauten Beistand benötigt.
NACHTRAG
Diese Rechtsprechung ist überholt per Rechtsänderung durch das Teilhabestärkungsgesetz ab dem 10.06.2021. Ferner überholt auch BAG, 05.03.2015 - 9 AZN 133/15.
Das sehen BIH-Experten völlig anders!lyssi hat geschrieben:Als SBV bin ich bspw. ja auch "zuständig" für Kollegen, die von Behinderung bedroht sind.?
Das mag zwar neuerdings fürs Integrationsamt gelten laut BTHG-Rechtsänderung*) nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 SGB IX - nicht jedoch für die SBV für behinderte Beschäftigte mit GdB unter 50 ohne Gleichstellung - wie ja schon klargestellt seit dem 18.08.2006 (vgl. ZB 4/2011 zu §§ 81 ff. SGB IX a.F. grdl. - was aber immer mal wieder überlesen wird zu gesetzlicher Zuständigkeit “nur für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen“ wie etwa BEM bzw. Einstellung sbM).
Rechtsgeschichte:
Nicht fristgerechte Umsetzung des EU-Rechts:
Dass das zeitweilig mal anders war lt. BAG-Übergangsrechtsprechung lag allein daran, dass der nationale Gesetzgeber vormals seinen Pflichten nach EU-Recht nur zögerlich - und Jahre verspätet nachkam (Düwell, LPK-SGB IX, § 164 Rn. 19/20 zum vorm. Vertragsbruch der Bundesrepublik; EuGH vom 23.02.2006, C-43/05; LAG Bln-Bbg vom 31.01.2008, 5 Sa 1755/07), und dass die Übergangsfrist zur Umsetzung schon 2003 abgelaufen war. Dies ist jedoch bereits lange passé bzw. „Rechtsgeschichte“ seit 13 Jahren.
Viele Grüße
Albin Göbel
_________
*) Synopse: SGB IX 2018 ⇔ SGB IX 2017
„Gegenüberstellung SGB IX n.F. vs. SGB IX a.F.
Interaktive Liste, erstellt von REHADAT (PDF)“
Wen „vertritt“ Schwerbehindertenvertretung?
Das ist irreführend und abwegig! Das findet so im Gesetz keine Stütze, ist viel zu pauschal und doppelt falsch bzw. missverständlich und widersprüchlich!Verdi hat geschrieben:SBV ist betriebliche Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen und Menschen, die von Behinderung bedroht sind.
Dieser haltlose Unfug wird zwar noch immer von einzelnen Gewerkschaften wie Verdi behauptet - und teils „unkritisch“ nachgeplappert im Web – teils auch in IFB-Foren. Dadurch wird die Desinformation aber nicht richtiger. Daran hat sich auch nichts durch das BTHG 2016 geändert: Wer informiert Verdi-Bundesvorstand? Auch die KI verbreitet leider diesen unsäglichen „Müll“ in Google - entgegen „Grundseminaren“ der Integrationsämter. Dies entspricht einhelliger Ansicht in Fachliteratur und Rechtsprechung. Die Schwerbehindertenvertretung ist keine Behindertenvertretung – worauf ja ihre Amtsbezeichnung im § 179 SGB IX („Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen“) sehr deutlich hinweist. Demnach erfolgt kraft Gesetzes im SGB IX ja auch keine Beteiligung der SBV für diesen Personenkreis nach § 178 Abs. 2 SGB IX, soweit behindert mit GdB unter 30 oder mit GdB unter 50 ohne Gleichstellung, – da ja insoweit gerade nicht vertretungsbefugt, also keine Interessenvertretung durch SBV ggü. Arbeitgeber – sondern ausschließlich der Betriebsrat/Personalrat. Eine solche Generalzuständigkeit der SBV gibt es nicht im SGB IX, wie schon geschrieben.
Diese Verdi-„Einzelmeinung“ ist weder rechtlich nachvollziehbar noch ist eine stichhaltige Begründung ersichtlich. Grundlegend BAG vom 22.01.2020 - 7 ABR 18/18. Der Gegenansicht in einem „obiter dictum“ des BVerwG vom 07.04.2011 – 2 B 79.10 - ist BAG in Rn. 60 gerade nicht gefolgt mit ausführlicher Begründung. Gruß Jada Wasi
Wen „vertritt“ Schwerbehindertenvertretung?
Der Rechtsbegriff „von Behinderung bedroht“ kommt zwar im Teil 1 und im Teil 2 des SGB IX vor, bekanntlich aber nicht im Recht der SBV im Teil 3 des SGB IX. Die Verdi-Thesen sind daher frei erfunden, ohne jede gesetzliche Rechtsgrundlage im „Schwerbehindertenrecht“. Diese sind selbstverständlich auch nicht wahlberechtigt, folglich SBV nicht legitimiert zur „Vertretung“ durch die SBV-Wahlen, und zwar aus Gründen fehlender demokratischer Legitimation. Die SBV „vertritt“ die Interessen sbM und diesen Gleichgestellten nach § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, also keine Interessenvertretung von nicht wahlberechtigten weiteren Beschäftigten, welche wahlrechtlich seit jeher ja nicht zählen und nicht wählen, so zu Recht auch BIH-Wahlbroschüre 2022. Gruß Jada WasiVerdi hat geschrieben:SBV ist betriebliche Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen und Menschen, die von Behinderung bedroht sind.
Rehaträger: Der erweiterte Behinderungsbegriff
Rehadat zu „drohender Behinderung“
Folgt bereits unmittelbar aus Gesetzeswortlaut dieses § 151 Abs. 1 SGB IX (vormals § 68 Abs.1 SGB IX a.F.), wonach Teil 3 des SGB IX nur für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen gilt, – demnach grds. nicht für sonstige weitere Beschäftigte. So auch zutreffend SBV-Fachforum 2014 zum vormaligen SGB IX a.F. Demnach ist_SBV dann und nur dann „Interessenvertretung“ kraft Gesetzes im Sinne des § 178 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 SGB IX bei Schwerbehinderung/Gleichstellung von_Gesetzes wegen, sonst gerade grds. nicht ggü. den Arbeitgebern in Betrieben, Behörden und Gerichten: Im Schwerbehindertenvertretungsrecht wird eben nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB IX verwiesen.
Nur in § 2 Abs 2 SGB IX wird bekanntlich verwiesen aufs Schwerbehindertenrecht und zwar „im Sinne des Teils 3“ dieses SGB IX. Die gegenteilige Verdi-Auslegung ist also nicht gesetzeskonform und insoweit folglich abzulehnen. Soweit für den IFD in dem § 192 Abs. 4 SGB IX und für Inklusionsbetriebe im § 215 Abs. 4 SGB IX teils anders normiert für das Schwerbehindertenrecht, so ist dies irrelevant, da nicht die SBV betreffend. Gruß Jada Wasi
Der „Klarstellung“ von Ulrich Römer vom Integrationsamt Baden-Württemberg ist daher voll zuzustimmen! Ebenso zutreffend ua die Klarstellung von Matthias Günther vom Integrationsamt Sachsen! Ferner BIH-Fachlexikon 2022, wonach SBV weder zuständige Interessenvertretung für behinderte Menschen mit GdB < 50 ohne Gleichstellung noch für „von Behinderung bedrohte“ Beschäftigte.Ulrich.Römer hat geschrieben: ↑Donnerstag 4. Juli 2019, 17:08 Das wird zwar immer wieder behauptet,
steht aber so nicht im SGB IX.
Folgt bereits unmittelbar aus Gesetzeswortlaut dieses § 151 Abs. 1 SGB IX (vormals § 68 Abs.1 SGB IX a.F.), wonach Teil 3 des SGB IX nur für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen gilt, – demnach grds. nicht für sonstige weitere Beschäftigte. So auch zutreffend SBV-Fachforum 2014 zum vormaligen SGB IX a.F. Demnach ist_SBV dann und nur dann „Interessenvertretung“ kraft Gesetzes im Sinne des § 178 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 SGB IX bei Schwerbehinderung/Gleichstellung von_Gesetzes wegen, sonst gerade grds. nicht ggü. den Arbeitgebern in Betrieben, Behörden und Gerichten: Im Schwerbehindertenvertretungsrecht wird eben nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB IX verwiesen.
Nur in § 2 Abs 2 SGB IX wird bekanntlich verwiesen aufs Schwerbehindertenrecht und zwar „im Sinne des Teils 3“ dieses SGB IX. Die gegenteilige Verdi-Auslegung ist also nicht gesetzeskonform und insoweit folglich abzulehnen. Soweit für den IFD in dem § 192 Abs. 4 SGB IX und für Inklusionsbetriebe im § 215 Abs. 4 SGB IX teils anders normiert für das Schwerbehindertenrecht, so ist dies irrelevant, da nicht die SBV betreffend. Gruß Jada Wasi