aufgrund dieses Textschnipsels
lässt sich nicht beurteilen, was hier eigentlich gemeint ist. Dazu braucht es schon ganze Sätze bzw. Abschnitte."Betreut werden folgende Beschäftigtengruppen mit Behinderungen..."
Dieser Schluß ist absolut unzulässig. Nochmal: Die Versammlung der schwerbehinderten Menschen (einschl. Gleichgestellter) ist im § 178 Abs. 6 abschließend geregelt - auch in Bezug auf den Kreis der Teilnehmer*innen. Hier gibt es für die Betriebsparteien keinerlei Regelungskompetenz.Wenn ich also ausdrücklich auch Menschen mit einem GdB von 20-40 ohne Gleichstellung BETREUEN soll, kann ich sie doch auch zu Informationsveranstaltungen einladen, oder?
Äpfel und Birnen, s.o.aber wenn der AG die von der SBV zu betreuende Gruppe erweitert, muss ich dem als SBV doch auch entsprechen (können)?
Frei stellen kann der AG, soviel wie er will. Du als SBV darfst aber diese Menschen nicht zur Versammlung zulassen, wenn sie nicht schwerbehindert/gleichgestellt sind, da Du sonst gegen ein Gesetz verstösst.Läge es dann nicht im Ermessen des AG, wen er zu welchen Veranstaltungen freistellt?
Und auch das wiederhole ich nochmal: Es ist auch zumindest einem Teil der schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten nicht egal, wer alles- zB bei einer Versammlung - erfährt, daß sie schwerbehindert/gleichgestellt sind. Und diese Tatsache ist übrigens auch ein besonders schützenswertes Datum iSd des Art. 9 DSGVO.