inclue_detail hat geschrieben: ↑Freitag 5. September 2025, 10:32
In unserem Betrieb wird erstmalig eine SBV gewählt, dazu steht die Wahlvorstandswahl bevor. Hierzu habe ich Detailfragen …
Fragen über Fragen. Waren teils schon des Öfteren Thema im Wahlforum: Vergleiche dazu z.B.
BIH-Forensuche, diese
Diskussion zur Stellv. sowie sechs
FAQ 2018 von Bereh und diese vier
FAQ 2024 von Dine sowie auch das
BIH-Formular zur geeigneten Verwertung „sinngemäß“. Zu einer Wahl von Ersatzmitgliedern siehe auch BIH-Wahlbroschüre,
Seite 13.
inclue_detail hat geschrieben: ↑Freitag 5. September 2025, 10:32
Könnten wir auch zunächst die drei Mitglieder in einem Wahlgang wählen?
Ja, wobei zu beachten ist, dass auch aus deren Mitte ein
Vorsitzender gewählt werden muss sowie dass ein stellv. Vorsitzender (m/w) unbedingt gewählt werden sollte, vgl.
BIH-Formular entsprechend; dieses Bestellformular nach
§ 1 Abs 1 SchwbVWO kann als Wahlformular (§ 1 Abs. 2 SchwbVWO) „zweckentfremdet“ bzw. angepasst werden. Hier gibts professionelle
Schulungsvideos zur SBV-Wahl für
_Smartphones, Tablets, Notebooks u.a. – Stand 2022, demnach wohl noch weitgehend aktuell.
inclue_detail hat geschrieben: ↑Freitag 5. September 2025, 10:32
Dürften sich spontan Kandidat*innen, die im ersten Wahlgang erfolglos waren, spontan als
Ersatzmitglied aufstellen?
Ja, unbedingt: Denn da spricht nichts dagegen nach den elementaren Grundsätzen von demokratischen Wahlen! Warum die Frage der Ersatzmitglieder in der
SchwbVWO noch immer ungeregelt ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Sachliche Gründe dafür, warum vom Gesetzgeber sowie Verordnungsgeber unterlassen - sind nicht ersichtlich.Im Gegensatz zum Wahlrecht für BR/PR-Wahlen kommt der Begriff Ersatzmitglied im SBV-Wahlrecht nirgends vor. In jedem Fall ist es geboten, einen Stellv. des Vorsitzenden (aus
_den zwei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstands) sowie zwei
Ersatzmitglieder zu wählen - um der Wahl im Falle von „Verhinderungen“ Fortgang geben zu können - damit
_der Wahlvorstand jederzeit
handlungsfähig bleibt während seiner
Amtszeit von etwa
10 Wochen.
Das BAG, 20.01.2010 – 7 ABR 39/08,
Rn. 24, hat zwar folgenden - pauschalen - „Rechtssatz“ aufgestellt: „Die Bestimmungen der SchwbVWO stellen ein vollständiges Regelungswerk dar.“ Dieses Beispiel mit der fehlenden Regelung zu Ersatzmitgliedern zeigt aber exemplarisch, wie
_unvollständig sowie wie lückenhaft teilweise diese SchwbVWO in einzelnen Punkten noch immer ist.
Zu Ersatzmitgliedern laut der Novelle des
§ 21 Satz 6 BPersVG 2021 für PR-Wahlen vgl. sinngemäß diesen
Aufsatz von Dr. Arnim Ramm in
ZfPR 3/2023, Seite 91
„Ersatzmitglieder: Bestellung, Nachrücken, Mitarbeit“.
Viel Erfolg!
Annette