Geheime Wahlvorstandswahl?

Antworten
jada.wasi
Beiträge: 506
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Geheime Wahlvorstandswahl?

Beitrag von jada.wasi »

LAG Hessen, 02.06.2025 – 16 TaBV 137/24.
Fehlbeschluss Vorinstanz wurde aufgehoben
Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
dazu Kohte, jurisPR-ArbR 35/2025 Anm. 5

Anmerkung
„Nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (Wahlberechtigte) gewählt, sofern in dem Betrieb oder der Dienststelle eine SBV nicht vorhanden ist. Für das bei der Wahl des Wahlvorstands nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO zu beachtende Verfahren enthält die Norm keine weiteren Regeln.
Daraus folgt, dass die Wahl des Wahlvorstands in offener Abstimmung erfolgen kann, von der Wahlversammlung aber auch ein anderes Verfahren beschlossen werden kann. Dabei gilt, dass da, wo Gesetz und Wahlordnung keine entgegenstehenden Regelungen enthalten, die der Wirksamkeit von Maßnahmen, die der Vorbereitung der Wahl dienen, weitgehend nach dem Grundsatz vorzugehen ist, dass der Wahl keine unnötigen Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden sollen. Daraus folgend ist die Wahlversammlung frei in der Festlegung eines Wahlmodus, wozu auch gehört, dass es nicht entscheidend ist, ob für das weitere Vorgehen ein Mehrheitsbeschluss erforderlich ist oder die Initiatoren der Wahl bereits vereinzelt geäußerten Wünschen nach einer „geheimen Wahl“ Rechnung tragen. Andererseits dürfen - bezogen auf die Wahl des Wahlvorstands, für die gerade kein förmliches Verfahren (im Gegensatz zu der Wahl des Schwerbehindertenvertreters und der Stellvertreter) vorgesehen ist - die Anforderungen an die Durchführung der Wahl nicht überspannt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auf der Wahlversammlung geäußerte Wünsche nach einer geheimen Wahl, insbesondere was das Herbeischaffen einer Wahlurne, von Wahlkabinen, Stimmzetteln angeht, nicht dazu führen dürfen, dass auf der nämlichen Wahlversammlung die Wahl des Wahlvorstands nicht mehr möglich ist. Es muss den Initiatoren zugestanden werden, zu improvisieren. Insoweit kann -bezogen auf die Wahl des Wahlvorstands- im Einzelfall auch ein leerer Abfalleimer als Wahlurne und ein Flipchart als Wahlkabine verwendet werden.“ Gruß Jada Wasi
Antworten