Bodie hat geschrieben: ↑Montag 20. Oktober 2025, 09:54
Praktisch gesehen haben schließlich auch die Menschen mit einem GdB 20…einen Bescheid erhalten, der sie
als 'schwerbehindert' ausweist. Wie sollte man sie nennen?
Davon ist mir nichts bekannt:
Das sieht der Gesetzgeber völlig anders! Daher praktisch und rechtlich falsch: Solche Personen sind zwar (einfach) behindert, aber nicht schwerbehindert. Daher wird solchen Personen bspw. auch
nie ein amtlicher
„Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch“ ausgestellt (§ 152 Abs. 5 SGB IX,
§ 2 Abs. 2 SGB IX). Folglich z.B. auch nicht wahlberechtigt nach § 177 Abs. 2 SGB IX. Daher ist SBV auch
nicht legitimiert durch Wahl, diese zu vertreten
Anders verdi – aber ohne jede Begründung.
Ein solcher Schwerbehindertenausweis wird erst ab einem festgestellten Grad der Behinderung von - wenigstens - 50 bekanntlich ausgestellt. Mit einem Feststellungsbescheid GdB unter 50 wird weder eine Schwerbehinderung nach- noch ausgewiesen – sondern m.W. vielmehr förmlich mit Rechtsbehelfsbelehrung per Bescheid ausdrücklich klar abgelehnt.
Beispiel eines solchen Bescheids:
„Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 30… seit… Es
liegt somit keine Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vor. Ein Schwerbehindertenausweis kann deshalb nicht ausgestellt werden.“ Gruß Jada Wasi