Betriebsintegrierte Arbeits- und Berufsbildungsplätze (BiAP) sind Außenarbeitsplätze von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), bei denen Werkstattbeschäftigte in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, Verwaltungen oder Organisationen arbeiten. Sie sind eine Möglichkeit für Menschen mit Behinderung, sich im allgemeinen Arbeitsmarkt zu erproben, bleiben aber formal bei der WfbM beschäftigt. Häufig wird in dem Zusammenhang auch von „ausgelagerten Arbeits- und Berufsausbildungsplätzen“ gesprochen.
Im Zuge der anstehenden Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung (SBV) in 2026 stellen sich viele Schwerbehindertenvertretungen die Frage, wo wählen Menschen auf BiAPs:
• in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung, in der sie formal beschäftigt sind, oder
• im Betrieb mit dem ausgelagerten Arbeitsplatz?
Auf Nachfrage der Bundesarbeitsgemeinschaft für Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen e. V. (BIH) gab das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die folgende Auskunft:
„Aus Sicht von Va2 besteht das Wahlrecht in dem Betrieb, der den ausgelagerten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Entscheidend ist die Frage, wo die Person beschäftigt ist (§ 177 Abs. 2 SGB IX). Eine Beschäftigung setzt gemäß BAG-Beschluss vom 23.10.2024 – 7 ABR 36/23 – voraus, dass Menschen auf Grundlage einer Vereinbarung fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit tätig werden. Zwar behalten Beschäftigte auf einem BiAP ihren Status als WfbM-Angehörige bei. Sie werden jedoch auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen WfbM und Betrieb tatsächlich beim Letzteren eingesetzt. Auf eine Eingliederung im Betrieb oder Vorliegen eines Arbeitsvertrages kommt es laut BAG nicht an.
So hat es auch das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einer älteren Entscheidung gesehen: LAG München 28. 5. 2014 – 8 TaBV 34/12. Diese Entscheidung ist in der Literatur teilweise kritisiert worden. Im Lichte der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts beziehungsweise des LAG Hessen ist es aber konsequent, wenn die Werkstatträte die WfbM-Beschäftigten in den Angelegenheiten der Werkstatt, und die SBV in dem jeweiligen Betrieb vertreten.“
BiAP oder WfbM – wo wählen Menschen mit Behinderung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen?
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WfbM: SBV-Doppelwahlrecht bei BiAP?
Liebe BIH-Autoren,ManuelaMüller hat geschrieben: ↑Dienstag 29. April 2025, 15:37 Im Zuge der anstehenden Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung (SBV) in 2026 stellen sich viele Schwerbehindertenvertretungen die Frage, wo wählen Menschen auf BiAPs:
• in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung, in der sie formal beschäftigt sind, oder
• im Betrieb mit dem ausgelagerten Arbeitsplatz?
dem ist klar zuzustimmen entgegen bisheriger BIH-Ansicht in der BIH-Wahlbroschüre. Eine weitere Frage ist hier, ob diese Rehabilitanden zusätzlich auch SBV-Wahlrecht in der WfbM haben, also ein Doppelwahlrecht für die SBV in WfbM (sog. Grundverhältnis) als auch für die SBV in dem eingesetzten Betrieb (sog. Betriebsverhältnis). Ich denke ja, wonach diese die SBVen jeweils in der WfbM und im eingesetzten Betrieb wählen (also im Ergebnis so wie z.B. bei den Leiharbeitnehmern). Was meinen Wahlexperten zu dieser Rechtsfrage? Kennt jemand dazu Fachliteratur?
Das Bundesministerium ist leider auf die Frage des SBV-Doppelwahlrechts nicht explizit eingegangen und hat nur ganz pauschal und lapidar auf „Werkstatträte“ verwiesen. Dieses halte ich insoweit für „nicht konsequent“, weil m.E. viel zu kurz gesprungen für sbM, da das Doppelwahlrecht gerade nicht ausgeschlossen nach § 177 Abs. 2 SGB IX - also Ausschluss nicht begründbar, oder? Gruß Jada Wasi