Hallo zusammen,
zur Frage eines „Anspruchs“ auf Fahrkosten bspw. gegen DRV vgl auch Parallelurteil des BSG, 16.05.2024, B 1 KR 4/23 R, Rn. 53/54 bei StW im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Reha (§ 71 Abs. 5 SGB IX). Ebenso bereits Sächsisches LSG, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20 (rkr) - wonach Rechtsanspruch besteht (nicht bloß „Ermessen“), entgegen der m.E. grob rechtswidrigen DRV-Praxis – die langjährige Rspr. mehrerer BSG-Senate missachtet.
Denn in diesem „Kontext“ ist die StW lt. § 44 SGB IX eine „medizinische Reha“ - weil diese StW „Bestandteil“ einer Leistung zur medizinischen Reha ist gemäß BSG, Rn. 53 Ebenso auch BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 R – Rn. 51 (mit anderer Besetzung) und eben nicht eine „ergänzende Leistung“ (so aber noch immer die DRV BUND in GRA zu § 44 SGB IX Nr. 7 pauschal und gefettet hervorgehoben), daher m.E. eigenmächtige grobe Missachtung der klaren Rspr. seit Jahren bzw. eklatanter „Beratungsfehler“ …
Normenkette: § 28 Abs. 1 SGB VI ➔ § 73 SGB IX
Soweit eine StW „im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation“ steht laut § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, dann sind Fahrkosten gemäß dem Abs. 4 Satz 1 zu erstatten i.V.m. § 28 Abs. 1 SGB VI
Viele Grüße
Annette
TIPP: BEM-Kompass 2019 und Stufenweise Wiedereingliederung mit Fahrtkosten (Reisekosten)
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Anspruch auf Fahrkosten gegen DRV
Fahrkostenübernahme durch DRV-Träger
StW als Leistung zur medizinischen Reha
für den Anspruch auf Fahrkosten gegen DRV auch Siegfried Wurm in Schell (BMAS), SGB IX, § 44 Rz. 35: „Es ist damit nicht ersichtlich, aus welchen Gründen § 28 SGB VI i.V.m. § 73 SGB IX auf die stufenweise Wiedereingliederung keine Anwendung finden sollte (vgl. SG Berlin, Urteil v. 29.11.2018, S 4 R 1970/18; vergl. auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.05.2020, L 6 KR 100/15; LSG Sachsen, Urteil v. 14.10.2022, L 1 KR 320/20)“ – alle rechtskr. verurteilt.
Das BSG hat im Übrigen mit Urteil v. 29.01.2008 (B 5a/5 R 26/07 R) entschieden, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur stufenweisen Wiedereingliederung zum Katalog der medizinischen Rehabilitationsleistungen gehören, die in den §§ 42 ff. geregelt sind. Nach Auffassung des BSG dient die stufenweise Wiedereingliederung – ebenso wie eine stationäre Rehabilitationsleistung – dazu, die krankheitsbedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit zu überwinden, damit der Versicherte an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren kann. Sie stelle daher die „zweite Phase der Rehabilitation“ dar, erneut bestätigt zuletzt durch BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 4/23 R – Rn. 53 sowie BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 R – Rn. 51.
Daher Rechtsanspruch und nicht nur „Ermessensleistung“ entgegen DRV-Auslegung in ihrem DRV-Merkblatt G0832, wenn und soweit Gesamtmaßnahme mit med. Reha nach § 71 Abs. 5 SGB IX, was der Regelfall ist bei DRV-Träger.
Beste Grüße
Heidi Stuffer
StW als Leistung zur medizinischen Reha
Hallo zusammen,BSG hat geschrieben:Die Stufenweise Wiedereingliederung ist dann eine Reha-Hauptleistung, wenn sie zusammen mit einer Leistung zur medizinischen Reha Bestandteil einer Gesamtmaßnahme ist
[BSG, 16.05.2024, B 1 KR 4/23 R, Rn. 53]
für den Anspruch auf Fahrkosten gegen DRV auch Siegfried Wurm in Schell (BMAS), SGB IX, § 44 Rz. 35: „Es ist damit nicht ersichtlich, aus welchen Gründen § 28 SGB VI i.V.m. § 73 SGB IX auf die stufenweise Wiedereingliederung keine Anwendung finden sollte (vgl. SG Berlin, Urteil v. 29.11.2018, S 4 R 1970/18; vergl. auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.05.2020, L 6 KR 100/15; LSG Sachsen, Urteil v. 14.10.2022, L 1 KR 320/20)“ – alle rechtskr. verurteilt.
Das BSG hat im Übrigen mit Urteil v. 29.01.2008 (B 5a/5 R 26/07 R) entschieden, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur stufenweisen Wiedereingliederung zum Katalog der medizinischen Rehabilitationsleistungen gehören, die in den §§ 42 ff. geregelt sind. Nach Auffassung des BSG dient die stufenweise Wiedereingliederung – ebenso wie eine stationäre Rehabilitationsleistung – dazu, die krankheitsbedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit zu überwinden, damit der Versicherte an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren kann. Sie stelle daher die „zweite Phase der Rehabilitation“ dar, erneut bestätigt zuletzt durch BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 4/23 R – Rn. 53 sowie BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 R – Rn. 51.
Daher Rechtsanspruch und nicht nur „Ermessensleistung“ entgegen DRV-Auslegung in ihrem DRV-Merkblatt G0832, wenn und soweit Gesamtmaßnahme mit med. Reha nach § 71 Abs. 5 SGB IX, was der Regelfall ist bei DRV-Träger.
Beste Grüße
Heidi Stuffer