Digitale Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren nach § 20 Abs. 5 SchwbVWO

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Ulrich.Römer
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Digitale Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren nach § 20 Abs. 5 SchwbVWO

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo zusammen,
mit Einführung der digitalen Wahlversammlung im vereinfachten Verfahren in § 20 Abs. 5 SchwbWO hat der Verordnungsgeber die befristeten Corona-Regelungen im Wahlrecht nun fest verankert. Leider ergeben sich aus dem knappen Verordnungstext viele Detailfragen, wie das in der Praxis umgesetzt werden soll. Da jede der Fragen wichtig ist, möchte ich in diesem Thread keinen Frage-Katalog starten, denn sonst könnt es unübersichtlich werden. Ich habe deshalb vor, für jede Frage einen eigenen Thread mit dem Betreff mit "Digitale Wahlversammlung- ..." starten.
Wäre toll wenn wir es schaffen, hier eine umfangreiche Sammlung von FAQ´s bis zur nächsten Wahl zu erzeugen.
Ich freue mich auf interessante Diskussionen und beginne mit der ersten Frage:

§ 20 Abs. 5 SchwbWVO erlaubt neben der Versammlung in Präsenz auch die Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz. Ist von der Regelung auch die Durchführung einer Hybridveranstaltung (also ein Teil der Teilnehmenden mit Video) abgedeckt?
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
jada.wasi
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Digitale Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren nach § 20 Abs. 5 SchwbVWO

Beitrag von jada.wasi »

Die Bedeutung dieser Neuregelung der Wahlordnung soll bei einer Veranstaltung des Projekts „Zugänglichkeit – Inklusion – Partizipation. Nachhaltige Teilhabe an Arbeit durch Recht (ZIP – NaTAR)“, die für den 21. / 22. Juni 2022 geplant ist, diskutiert werden.

Infothek auf www.reha-recht.de/infothek
Anmerkung jurisPR-ArbR 11/2022 Anm. 1
magdalena.mayer
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Digitale Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren nach § 20 Abs. 5 SchwbVWO

Beitrag von magdalena.mayer »

Ulrich.Römer hat geschrieben: Dienstag 22. März 2022, 11:52 § 20 Abs. 5 SchwbWVO erlaubt neben der Versammlung in Präsenz auch die Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz. Ist von der Regelung auch die Durchführung einer Hybrid­veranstaltung (also ein Teil der Teilnehmenden mit Video) abgedeckt?
Nein – keine derartige „Hybridveranstaltung“ möglich: Eine gleichzeitige Wahlversammlung sowohl in Präsenz als auch per Video- und Telefonkonferenz ist unzulässig. Denn der Wortlaut spricht ja nicht von Möglichkeit zur „Teilnahme“ an der Versammlung per Video- und Telefonkonferenztechnik, sondern bestimmt – dass gesamte „Wahlversammlung“ per Video und Telefonkonferenz erfolgt (u.a. Düwell, Handbuch Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2022, Kap. 11.4.1). Dieser Auslegung von Prof. Düwell ist klar zuzustimmen lt. zutreffender wörtlicher Auslegung.

Rechtsvergleich
Demnach schon deshalb nicht zu vergleichen mit hybrider BR-Sitzung per „zusätzlicher“ Option der Teilnahme gemäß § 30 Abs. 2 und 3 BetrVG – und das lediglich dann und nur dann – soweit in der „Geschäftsordnung“ des Betriebsrates eine Hybrid-Möglichkeit gesondert „festgelegt“.
Michael Karpf
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Registriert: Dienstag 1. November 2016, 18:50

Re: Digitale Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren nach § 20 Abs. 5 SchwbVWO

Beitrag von Michael Karpf »

Hallo zusammen,

wird die Begründung zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz, die dem diesbezüglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 31.03.2021 angeschlossen ist, zur Auslegung herangezogen, bedeutet die Formulierung "mittels Video- und Telefonkonferenz" (Zu Nummer 4, S. 20f.) zum einen, dass neben online gestützen Anwendungen auch rein betriebsinterne Kommunikationssysteme verwendet werden können. Zum anderen ist anzunehmen, dass die Versammlung auch als reine Telefonkonferenz abgehalten werden kann. Außerdem kommt wohl die telefonische Zuschaltung eines oder einer Wahlberechtigten in eine Videokonferenz in Betracht.

In jedem Fall aber - daran besteht kein Zweifel - muss der eigentliche Wahlgang vom "mittels Video- und Telefonkonferenz" durchgeführten Versammlungsteil abgetrennt werden und zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses (§ 177 Abs. 6 Satz 1 SGB IX) in Form einer sich nahtlos anschließenden Briefwahl entsprechend § 11 SchwbVWO ("schriftliche Stimmabgabe") erfolgen.

Die Frage, ob nur die an der Konferenz teilnehmenden oder alle Wahlberechtigten bei der Briefwahl stimmberechtigt sind, habe ich am 21. März 2022 schriftlich beim BMAS eingereicht.

Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
Michael Karpf
Beiträge: 76
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Re: Digitale Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren nach § 20 Abs. 5 SchwbVWO

Beitrag von Michael Karpf »

Hallo zusammen,

mit Schreiben vom 11. April 2022, Aktenzeichen Va2-58130/6, hat das BMAS wie folgt geantwortet (Herr Worm):

»Nach Einschätzung des zuständigen Fachreferates im Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann an der Briefwahl jede wahlberechtigte Person teilnehmen, unabhängig von einer Teilnahme an der Wahlversammlung.
Auf diese Weise wird zugleich gewährleistet, dass möglichst viele Wahlberechtigte an der Wahl teilnehmen können. Die Steigerung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen war auch ein Ziel der Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
(SchwbVWO).
Allerdings muss ich auch darauf hinweisen,
dass nur die Gerichte die Auslegung der
SchwbVWO abschließend vornehmen.«

Dies zur Kenntnis.

Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
magdalena.mayer
Beiträge: 88
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Digitale Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren nach § 20 Abs. 5 SchwbVWO

Beitrag von magdalena.mayer »

BMAS hat geschrieben:Allerdings muss ich auch darauf hinweisen, dass nur die Gerichte die Auslegung der SchwbVWO abschließend vornehmen.
Wer was von der Rechtsetzung versteht fragt sich: Warum steht diese Aussage zum Stimmrecht bei Briefwahl nicht in der Verordnung – oder zumindest in der Begründung? Nun muss die Frage in gerichtlichen Wahlanfechtungen geklärt werden, was bekanntlich dauern kann. So wird das wieder nichts mit einer Entlastung der Arbeitsgerichte (Düwell, in: Handbuch „Wahl der Schwerbehindertenvertretung“ 2022, Kapitel 11.5.4).

In dem neuen § 20 Abs. 5 SchwbVWO wird der Begriff „Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung“ verwendet – im Unterschied zu Absatz 1 und 2 jeweils mit dem Wort „Wahlversammlung“. Das dürfte wohl begrifflich bedeutungslos, sinnbefreit und sprachlich überflüssig sein wie ein Kropf? Für ein und dasselbe sollten zumindest in Rechtstexten nicht so verschiedene Begriffe gebraucht werden. Auch schon falsch in § 28 SchwbVWO a.F.
eva_1
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Re: Digitale Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren nach § 20 Abs. 5 SchwbVWO

Beitrag von eva_1 »

jada.wasi hat geschrieben: Dienstag 29. März 2022, 21:28 Die Bedeutung dieser Neuregelung der Wahlordnung soll bei einer Veranstaltung des Projekts „Zugänglichkeit – Inklusion – Partizipation. Nachhaltige Teilhabe an Arbeit durch Recht (ZIP – NaTAR)“, die für den 21. / 22. Juni 2022 geplant ist, diskutiert werden.

Hallo Alle,
hat die Verantstaltung stattgefunden?
Gibt es davon Ergebnisse?
Insbesondere interessant wären die nötigen Wahlunterlagen.
Oder dürfen wir SBVen uns die selber "zusammenschustern"?

Herzlichen Dank für ihre Arbeit!
jada.wasi
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Digitale Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren nach § 20 Abs. 5 SchwbVWO

Beitrag von jada.wasi »

eva_1 hat geschrieben: Montag 8. August 2022, 13:51 Hat die Verantstaltung stattgefunden? Gibt es davon Ergebnisse? Insbesondere interessant wären die nötigen Wahlunterlagen.
Hallo Eva,

siehe dazu hier und hier,
zuletzt heute aktualisiert.

Viel Erfolg!
Jada Wasi
eva_1
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Re: Digitale Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren nach § 20 Abs. 5 SchwbVWO

Beitrag von eva_1 »

Sehr geehrte Damen und Herren,

nochmals vielen Dank für ihre Arbeit.

Als SBV habe ich mich gegen die Online-Variante entschieden.
Der Grund dafür ist ganz einfach:
Ich habe keine Zeit und keine Nerven mich u. U. vor Gericht zerren zu lassen!

Ich wünsche Ihnen Allen von Herzen alles Gute.
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