Ende der Anfechtungsfrist der Wahl

Michael Karpf
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Ende der Anfechtungsfrist der Wahl

Beitrag von Michael Karpf »

albarracin_01 hat geschrieben: Montag 23. Juli 2018, 14:27 Im vereinfachten Wahlverfahren nach BetrVG beginnt die Frist mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses auf der Wahlversammlung.
Da in § 20 Abs. 4 SchwbVWO (Vereinfachtes Wahlverfahren) geregelt ist, dass §§ 14 - 16 SchwbVWO (Förmliches Wahlverfahren) entsprechend gelten, gehe ich fest davon aus, dass der Fristlauf mit der Bekanntmachung der Gewählten durch Aushang beginnt.

Beste Grüße
Dr. Michael Karpf
Ulrich.Römer

Re: Ende der Anfechtungsfrist der Wahl

Beitrag von Ulrich.Römer »

..Fristlauf mit der Bekanntmachung der Gewählten durch Aushang beginnt.
Völlig richtig.
In der Wahlversammlung wird lediglich ausgezählt und das Ergebnis festgestellt: § 20 Absatz 3 SchwbVWO
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Anfechtungsfrist ohne Aushang?

Beitrag von albin.göbel »

Michael Karpf hat geschrieben:Fristlauf mit Bekanntmachung der Gewählten durch Aushang beginnt.
Teile die Ansicht von Ulrich Römer, dass das Wahlergebnis am "Schwarzen Brett" für zwei Wochen auszuhängen ist nach den Wahlrechtsgrundsätzen der Tranz­pa­renz und der Nachvollziehbarkeit (Nr. 7.1 des Wahlkalenders zum Aushang) Ohne durchgängigen mindestens zweiwöchigen Aus­hang­ be­ginnt­ in keinem Fall eine An­fech­tungs­frist zu laufen von Rechts wegen, egal ob nun förm­li­ches oder ver­ein­fach­tes Wahl­ver­fah­ren. So sieht das z.B. für Wahl­ver­samm­lun­gen offenbar u.a. auch LAG Hessen vom 14.03.2013, 9 TaBV 223/12, wegen der entsprechenden Verweisung in § 20 Abs. 4 SchwbVWO, wie von Michael Karpf zu Recht professionell auf den Punkt gebracht:
LAG Hessen, Rn. 38, hat geschrieben:Die Anfechtungsfrist des § 94 Abs 6 SGB IX in Verbindung mit § 19 Satz 2 BetrVG hatte noch nicht zu laufen begonnen, da weiterhin nicht festgestellt werden kann, dass Wahlergebnis durch zwei­wö­chi­gen Aushang gemäß § 15 SchwbVWO be­kannt gemacht worden ist.
[LAG Hessen, 14.03.2013, 9 TaBV 223/12]
Die gegenteilige Ansicht von albarracin halte ich für verfehlt für BR/SBV-Wahlen: Wogegen sollte geklagt werden, wenn die Personen, die das Amt "innehaben" noch gar nicht "endgültig feststehen" i.S.d. § 20 Abs. 4 i.V.m. § 15 SchwbVWO - bei mithin noch offenen Wahlverfahren? ­ Kenne kei­nen Fach­kom­men­tar, ­ der diese exklusive Einzelmeinung von albarracin teilt. Vergl. Sachadae, Die Wahl der SBV, Diss. 2013, Seite 481 mwN, wonach "eine Bekanntgabe in anderer Weise als durch Aushang ausgeschlossen" ist.

albarracin hat geschrieben:Im vereinfachten Wahlverfahren nach BetrVG beginnt Frist mit Be­kannt­ma­chung des Wahl­er­geb­nis­ses­­ auf der Wahl­ver­samm­lung.
a.A. Düwell, HaKo-BetrVG, § 21 Rn. 10, ­ für BR-Wahl m.w.N. sowie Hohmann, in Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, Ein­lei­tung, Rn. 58.

BIH hat geschrieben:unter Wahlergebnis sind dabei alle in § 13 Absatz 4 Satz 2 SchwbVWO aufgeführten An­ga­ben­ zu verstehen
:idea: Rechtsprechung dazu, ob ordnungs­gemäße Aushänge zwingend auch Nie­der­schrift umfassen (bzw. alle Daten laut § 13 Abs. 4 S. 2 SchwbVWO) bei förmlicher bzw ver­ein­fach­ter SBV-Wahl, wie wohl in BIH-Wahl­bro­schü­re in Abschnitt 8.2 auf Seite 93, zur "Wahlanfechtung" er­wo­gen­ ("unter Wahl­er­geb­nis sind dabei alle in § 13 Abs 4 Satz 2 SchwbVWO aufgeführten An­ga­ben­ zu verstehen") durch Verweis in Endnote 262 auf BVerwG, 23.10.2003, 6 P 10.03, für PR-Wahlen, das erscheint mir eher fraglich; a.A. aber Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 13 Rn. 54, wonach die Wahlniederschrift "nicht zur Veröffentlichung bestimmt" sei, auch nicht zum Aushang. Als Info sei "aus­schließ­lich­­ die Bekanntmachung der Ge­wähl­ten­­" nach dem Wortlaut des § 15 SchwbVWO vor­ge­se­hen. Vergl. zu dieser Rechts­fra­ge auch Düwell, Wahl der SBV, 2. Auflage 2018, Abschnitt 10.3.10, zur "Be­kannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses"

Die Wahlvorstände sind also gut beraten, diese Daten bzw. Niederschrift über die Auszählung als Bestandteil des Er­geb­nis­ses der Wahl gleichzeitig neben dem BIH-Wahlformular „Wahlergebnis“ rein vorsorglich mit auszuhängen getrennt für beide Wahlen:

• Zahl der gültigen Stimmzettel
• Zahl der ungültigen Stimmzettel
• Stimmenzahl für jeden Bewerber

Viele Grüße
Albin Göbel
jada.wasi
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Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Re: Ende der Anfechtungsfrist der Wahl

Beitrag von jada.wasi »

Danke für die Hinweise zum Aushang der Niederschrift. Hatte ich bisher so nie in den Wahlseminaren gehört weder für förmliche noch für vereinfachte SBV-Wahlen. Das dürfte dann ja wohl auch für das jeweils festgestellte "Ergebnis" nach § 20 Abs. 3 Satz 6 SchwbVWO entsprechend für die Wahlversammlung gelten.

Gruß,
Jada Wasi
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