Zum Anspruch auf Fahrkosten
SG Bremen, 26.10.2023, S 14 R 125/19
„Stufenweise Wiedereingliederung und ihr Stellenwert
in betrieblich organisierten Return-to-Work-Prozessen
Die Sozialgerichtsbarkeit, SGb 11/2023, Seite 654-658
Prof. Dr. Katja Nebe/Linda Albersmann/René Dittmann
Hallo zusammen,
weiteres Rechtsgutachten ist erschienen in der Zeitschrift „Die Sozialgerichtsbarkeit“ (SGb 11/2023) zur Rechtsfrage der Fahrkosten bei StW, das ua. zustimmende Anmerkung von Timme, jurisPR-SozR 11/2023 Anm. 1 zu Sächs. LSG, 21.09.2022 - L 1 KR 365/20, klar widerlegt. Danach besteht im Grundsatz Rechtsanspruch auf Erstattung auch gegen Krankenkassen – entgegen einzelnen Instanzengerichten, welche teils pauschal bzw. kategorisch ablehnen mit teils höchst „kreativen“ irrelevanten Einlassungen – auf die es überhaupt nicht ankommt. Dieses fundierte Gutachten zu Fahrkosten (Abschn. VI.) ist aufrufbar im Volltext in Juris, wonach nicht nur Anspruch gegen med. Rehaträger wie DRV und GUV in Betracht kommt – sondern auch GKV:
Die StW ist also ergänzungsfähig durch Fahrkosten
Reha-Sport Der Rechtsvergleich der AOK plus in ihrer Berufung vom 21.07.2020 von StW mit dem Rehasport, wonach Rspr des BSG zum Rehasport auf die StW „zu übertragen“ sei, ist sozialrechtlich offensichtlich haltlos gemäß RP Reha 3/2023 (Seite 21), sowie Fachbeitrag A5-2022 (Seite 6) von Albersmann – auf reha-recht.de; ebenso Diskussion vom 26.8.2023 zum Fehlbeschluss Thüringer LSG vom 1.8.2013 - L 6 KR 299/13 NZB, der jahrelang für große Verwirrung sorgte in jeder Hinsicht - sowie offenbar auch („massenhaft“) zu rechtswidrigen Ablehnungen „verleitete“ in Thüringen, Sachsen, und andernorts wie SG Kassel, 20.05.2014 – S 9 R 19/13, sowie_SG Köln, 24.01.2020 – S 36 KR 667/19 = n.rkr. (Anerkenntnis Wegstreckenentschädigung ikk classic)
Rehabilitationssport ist keine Therapie!
Ferner auch die DRV, welche weiterhin „Anspruch“ auf Fahrkosten strikt ablehnt und gegenteilige Rspr. nicht akzeptiert - sich neuerdings „windet“ mit angeblichem Ermessen nach frei erfundenen eigenen Kriterien, so als_stünde DRV über dem Gesetz und als könnte sie Gesetzgeber „spielen“ (RP Reha 3/2023, 15) – so wie beispw. laut LSG NRW v. 30.04.2014 – L 8 R 875/13. (falsches irreführendes Merkblatt der DRV Westfalen bezüglich „Fahrkosten“ bei Reha-Maßnahmen - ohne „Rechtsgrundlage“ – sowie trotz entgegenstehendem Bundesrecht mangels eröffneten Ermessens, Rn. 74 nach_ihren eigenen erdachten allg. „Grundsätzen“)
Anders als etwa bei den Ein-Euro-Jobbern, bei denen die Verrichtung von Arbeit im Vordergrund steht laut BA, steht bei StW die Verrichtung (jetzt: Ausübung seit BTHG) von Arbeit gerade nicht im „Vordergrund“ – sondern vielmehr medizinische Rehabilitation entgegen LSG Sachsen, das auch diesen Punkt verkennt wie vormals hundertfach die Deutsche Rentenversicherung: Dazu AOK Bayern 2018, wonach „BSG-Urteile vonseiten der DRV nicht anerkannt, sondern als Einzelfälle“ abgetan worden seien – obwohl „höchstrichterlich gefestigt und gleichlautend in mehreren“ BSG-Revisionen zur Stufenweisen Wiedereingliederung.
Bei einer StW besteht regelhaft kein Rechtsverhältnis
mit Arbeitspflicht für eine weisungsgebundene Arbeit!
Abgrenzung med. Reha
• BAG 1992 ⇨Therapie spielt entscheidende Rolle
• BSG 2007 ⇨Rehabilitation steht „im Vordergrund“
Es ist auf den Schwerpunkt bzw. die Zielrichtung des jeweiligen Instruments abzustellen - bei StW die med. Rehabilitation laut BSG und BAG; gemäß verbreiteter Ansicht in Literatur „ausschließlich“ die Rehabilitation („was ⇨ meistens der Fall ist“ u.a. lt. Krankenkassen-Spitzenverband). Selbst „Rehaträger“ widersprechen demnach der pauschalen Unterstellung dieses LSG Sachsen, wonach die StW vorgeblich generell nicht „in erster Linie“ einen medizinischen Zweck verfolge.
Ebenso zum Beisp. auch Handelskrankenkasse hkk
Zum „Arbeitsrecht“ bei StW vgl. Haufe-Lexikon mit Verweisung auf mehrere Senate des BAG. Demnach steht_medizin. Reha gerade nicht im Hindergrund!
„In erster Linie“ = „im Vordergrund“ = Synonym.
Zum Begriff „in erster Linie“ vergl. § 176 SGB IX.
Revision des Rehabilitanden ist anhängig beim BSG, Aktenzeichen B 1 KR 7/23 R - u.a. wg. Divergenz zu schon ergangener (übergangener) ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung: Dies erscheint „mutig“, von ½ Dutzend höchstrichterlicher BSG- und BAG-Senate abzuweichen - was im Fachschrifttum zu Recht scharf kritisiert wird seit Jahren, da längst abschließend und umfassend geklärt: Nellissen, in DVfR A7-2015 (DRV) sowie jurisPR-SozR 18/2022 Anm. 4 (GKV) zu SG Kassel sowie SG Leipzig.
Die StW ist schon deswegen kein Annex zu stationären, teilstationären oder ambulant. med. Rehaleistungen, da (bekanntlich) völlig unabhängig davon ausführbar kraft Gesetzes beispielsweise gemäß Prof. Dr. Welti.
Zum „Verhältnis von SGB IX und SGB V“ vergl. auch Fachbeitrag A12-2023, Abschnitt III.1
Damals wie heute:
DRV-Rehaträger dürfen sich nicht aus der „Verantwortung stehlen“ – so schon zu Recht Prof. Dr. Nellissen 2015, wie schon vormals laut LSG NRW, 07.05.2014 – L 8 R 875/13 und lt. AOK Bayern 2018, als DRV-Träger wohl „mutwillig“ massenhaft Klagen provozierten, trotz klarer eindeutiger Rechtslage und Rechtspr. und so Sozialgerichte mit einer „unglaublichen Vielzahl“ an Klagen „geflutet“ wurden von Krankenkassen mit der damals - wie heute - zutreffenden Begründung, wonach StW „eigenständige Leistung med. Reha“ ist: Nunmehr behaupten Krankenkassen plötzlich das genaue Gegenteil …
Bundesagentur für Arbeit?
Äußerst missverständlich bzw höchst irreführend auch die Behauptung sog. „Experten“ der DRV, wonach u.U. bei ALG-Bezug oder Bürgergeld auch die Bundesagentur für Arbeit für Eingliederung „zuständig“ sein könne („Arbeitsverwaltung für die SWE zuständig“): Kann sie eben nicht, da von vornherein definitiv ausgeschlossen – weil niemals Leistungsträger „zur medizinischen Rehabilitation“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX kraft Gesetzes: Diese erbringt lediglich Leistungen laut „§ 5 Nummer 2 und 3“ SGB IX – als Rehaträger (BSG, 17. Dez. 2013 – B 11 AL 20/12 R, ständ. Rspr.) und eben nicht nach Nummer 1 – im Unterschied zu allen anderen Rehaträgern! Missverständlich auch folgende Behauptung der BAR in FAQ, II.1 (am Ende), da veraltet (jetzt Bürgergeld statt ALG II) und falsch – da grds. Anspruch auf StW, soweit fortbestehendes ungekündigtes Arbeitsverhältnis laut Rspr. – wonach ALG II einer StW nicht generell entgegensteht.
Für die eigentliche Ausführung der StW wie beispielsweise Organisation und Koordination – sowie Genehmigung und Honorare für Eingliederungspläne als auch für regelmäßige Untersuchungen ist daher nie die Bundesagentur für Arbeit zuständig (SGb 11/2023 Seite 654/655 zu ALG I und ALG II während StW). Die Bundesagentur für Arbeit ist kein Träger für „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ nach der Entscheidungstabelle in familienratgeber.deBAR in FAQ II.1 hat geschrieben:II.1) Wann kommt eine StW in Betracht?
Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen …. Auch hier besteht kein Anspruch auf StW.
NACHWEISE
• Wikipedia
• DVfR: Glossar
• DVfR: A7-2015
• DVfR: A5-2022
• RP Reha 3/2023
Beste Grüße
Heidi Stuffer