Ausgleichsabgabe (Datenschutzrechtliche Hinweise der Integrationsämter zur Erhebung)
Auch bei der Erhebung der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter gilt selbstverständlich der Datenschutz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Datenschutzgrundverordnung.
Anzeigeverfahren und Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (§§ 154 ff. SGB IX)
Sie sind als Arbeitgeber beschäftigungspflichtig nach § 154 Absatz 1 SGB IX und anzeigepflichtig nach § 163 Absatz 2 SGB IX. Das für Ihren Sitz zuständige Integrationsamt ist zur Erhebung der Ausgleichsabgabe verpflichtet. Dazu ist es erforderlich, unter anderem personenbezogene Daten, die von der Bundesagentur für Arbeit erhoben werden, zu verarbeiten und zu speichern. Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) schreibt in Artikel 13 und Artikel 14 Informationspflichten vor, denen wir hiermit nachkommen.
Nach Artikel 15 DS-GVO besteht ein Auskunftsrecht, ferner haben Sie ein Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DS-GVO), Löschung (Artikel 17 Absatz 1 DS-GVO), Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DS-GVO), Widerspruch (Artikel 21 DS-GVO) und Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DS-GVO).
Verantwortlicher beim Integrationsamt/Inklusionsamt
Verantwortlich nach §§ 184, 185 SGB IX für die Verarbeitung der durch die Bundesagentur für Arbeit erhobenen und weitergeleiteten Daten nach § 163 SGB IX ist das für Ihren Sitz örtlich zuständige Integrationsamt/Inklusionsamt.
Datenschutzbeauftragter
Den Datenschutzbeauftragten des für den Sitz des Arbeitgebers örtlich zuständigen Integrationsamtes/Inklusionsamtes finden Sie auf der Homepage des jeweiligen Integrationsamtes/Inklusionsamtes.
Zweck, für den die Daten verarbeitet werden
Das Integrationsamt/Inklusionsamt verarbeitet diese Daten zur Erhebung der Ausgleichsabgabe nach Teil 3, Kapitel 2 und 3 SGB IX.
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind für das Anzeigeverfahren § 163 SGB IX und für die Erhebung der Ausgleichsabgabe § 160 SGB IX.
Potentielle Empfänger der Daten sind
- im Fall eines Widerspruchs die zuständige Widerspruchsstelle
- im Fall eines Klageverfahrens die zuständige Stelle
- zur Zahlungsabwicklung die zuständige Kasse
- Auftragsdatenverarbeitende
Weitere Informationen zu Stellen, an die das örtlich zuständige Integrationsamt/Inklusionsamt Ihre Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe weitergibt, finden Sie auf der Homepage des jeweiligen Integrationsamtes/Inklusionsamtes.
Kategorien der verarbeiteten Daten von Arbeitgebern/von Arbeitnehmern
Es werden nur die zur Aufgabenerledigung notwendigen Daten gespeichert wie Betriebsnummer, Firma, Rechtsform, Kontaktdaten, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Beschäftigtendaten des Arbeitgebers, Personendaten von anrechenbaren Beschäftigten nach § 158 SGB IX wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Nachweisdaten der Anrechenbarkeit.
Speicherdauer
Die Dauer der Speicherung richtet sich nach den für das örtlich zuständige Integrationsamt/Inklusionsamt maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften.
Weiterleitung der Daten bei Unzuständigkeit
Die Daten werden bei Unzuständigkeit an das von uns ermittelte örtlich zuständige Integrationsamt/Inklusionsamt weitergeleitet. Die Arbeitgeber werden hiervon informiert.
Beschwerderecht
Sie können sich bei der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, beschweren.
Stand: 12.04.2023