Grad der Schädigungsfolgen

Feststellungs­verfahren zur Schwere der Schädigungs­folgen

 

Beim Grad der Schädigung (GdS) wird eine Be­hinderung mittels eines Fest­stellungs­verfahren bestimmt. Die GdS wird nach den gleichen Grund­sätzen wie der Grad der Behinderung (GdB) ermittelt. Beide Begriffe unterscheiden sich aber dadurch, dass sich der GdS nur auf die Schädigungs­folgen, also kausal verursachte Behinderungen, und der GdB auf alle Gesundheits­störungen unabhängig von ihrer Ursache bezieht. Der GdS wird in Zehner­schritten zwischen 30 und 100 gemessen. Ab einem GdS von 50 wird von schwer­beschädigten Menschen gesprochen.

Aus dem GdB und aus dem GdS ist nicht auf das Ausmaß der Leistungs­fähigkeit zu schließen. GdB und GdS sind grund­sätzlich unabhängig vom ausge­übten oder ange­strebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begut­achtungen im sozialen Entschädigungs­recht ein besonderes berufliches Betroffen­sein berück­sichtigt werden muss.