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Voraussetzungen

Für Versorgungs- und Fürsorge­leistungen

Für Versorgungs- und Fürsorge­leistungen

Leistungen der Versorgung

Personen haben unter bestimmten Um­ständen ein Recht auf Leistungen der Ver­sorgung wie Geld- oder Sach­dienst­leistungen. Voraus­setzung dafür ist, dass die gesund­heitliche Schädigung oder auch der Tod eines Angehörigen mit einem nach dem Sozialen Entschädigungs­recht so genannten geschützten Tat­bestand in einem engen Zusammen­hang stehen. Dazu zählt etwa eine Verwundung im Zweiten Welt­krieg oder eine vorsätzliche Gewalt­tat der politischen Haft in der ehemaligen DDR.

Auf Antrag einer geschädigten Person werden vom jeweiligen Träger der Soziale Entschädigung, den Versorgungs­verwaltungen, im Laufe eines Verfahren die gesundheitlichen Beeinträchtigungen anhand der Versorgungs­medizin-Verordnung bewertet und ein sogenannter Grad der Schädigungs­folgen (GdS) ermittelt. Die Höhe des GdS richtet sich dabei nach den allgemeinen Auswirkungen der durch die Schädigung verursachten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheits­störungen in allen Lebens­bereichen.

 

Leistungen der Fürsorge 

Der geschädigte Mensch oder seine Hinter­bliebenen können einen Anspruch auf ergänzende Fürsorge­leistungen haben. Voraus­setzung dafür ist, dass sie aufgrund der Folgen der Schädigung oder des Todes des Versorgers, nicht in der Lage sind, den eigenen Bedarf ausschließlich durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie die Versorgungs­leistungen zu decken.

Bei den folgenden Personen­gruppen wird dies stets angenommen:

 

  • Personen, die die Beschädigten­rente eines Erwerbs­unfähigen, einen Berufs­schadens­ausgleich oder eine Pflege­zulage erhalten
  • Personen mit einem GdS von wenigstens 50, die das 60. Lebens­jahr voll­endet haben
  • Hinter­bliebene, die voll erwerbs­gemindert oder erwerbs­unfähig (im Sinne des SGB VI) sind
  • Hinter­bliebene, die das 60. Lebensjahr voll­endet haben

 

Die Leistungen dienen der Deckung des aktuell bestehenden Bedarfs und können in der Regel nicht rück­wirkend bewilligt werden. Die Unter­stützung ist regel­haft von der Höhe des Einkommens und Vermögens abhängig. Für die Leistungen eines ausschließlich wegen einer Schädigung bestehenden Bedarfs ist das Einkommen und Vermögen nicht einzusetzen.

 

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Fürsorgeleistungen

Fürsorgeleistungen können in besonderen Bedarfssituationen ergänzend in Anspruch genommen werden. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Personen, die bereits als Versorgungsberechtigte anerkannt worden sind.