
Voraussetzungen
Für Versorgungs- und Fürsorgeleistungen
Für Versorgungs- und Fürsorgeleistungen
Leistungen der Versorgung
Personen haben unter bestimmten Umständen ein Recht auf Leistungen der Versorgung wie Geld- oder Sachdienstleistungen. Voraussetzung dafür ist, dass die gesundheitliche Schädigung oder auch der Tod eines Angehörigen mit einem nach dem Sozialen Entschädigungsrecht so genannten geschützten Tatbestand in einem engen Zusammenhang stehen. Dazu zählt etwa eine Verwundung im Zweiten Weltkrieg oder eine vorsätzliche Gewalttat der politischen Haft in der ehemaligen DDR.
Auf Antrag einer geschädigten Person werden vom jeweiligen Träger der Soziale Entschädigung, den Versorgungsverwaltungen, im Laufe eines Verfahren die gesundheitlichen Beeinträchtigungen anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung bewertet und ein sogenannter Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ermittelt. Die Höhe des GdS richtet sich dabei nach den allgemeinen Auswirkungen der durch die Schädigung verursachten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen in allen Lebensbereichen.
Leistungen der Fürsorge
Der geschädigte Mensch oder seine Hinterbliebenen können einen Anspruch auf ergänzende Fürsorgeleistungen haben. Voraussetzung dafür ist, dass sie aufgrund der Folgen der Schädigung oder des Todes des Versorgers, nicht in der Lage sind, den eigenen Bedarf ausschließlich durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie die Versorgungsleistungen zu decken.
Bei den folgenden Personengruppen wird dies stets angenommen:
- Personen, die die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen, einen Berufsschadensausgleich oder eine Pflegezulage erhalten
- Personen mit einem GdS von wenigstens 50, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
- Hinterbliebene, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig (im Sinne des SGB VI) sind
- Hinterbliebene, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
Die Leistungen dienen der Deckung des aktuell bestehenden Bedarfs und können in der Regel nicht rückwirkend bewilligt werden. Die Unterstützung ist regelhaft von der Höhe des Einkommens und Vermögens abhängig. Für die Leistungen eines ausschließlich wegen einer Schädigung bestehenden Bedarfs ist das Einkommen und Vermögen nicht einzusetzen.