Kostenübernahme bei dauerhafter Heimpflege
Zahlung der Betreuungsbeiträge
Kann eine angemessene Pflege zuhause nicht mehr sichergestellt werden und die betroffene Person muss dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht werden, können die Heimkosten übernommen werden.
Art der zu übernehmenden Kosten
Die übernommenen Kosten sind abhängig vom Pflegebedarf. Ab Pflegegrad 1 werden die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionen und Pflege übernommen. Höhere Pflegekosten werden bezahlt, wenn die anerkannten Schädigungsfolgen eine mindestens gleichwertige Ursache für den Pflegebedarf darstellen. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn ein Betroffener, der seinen Arm im Krieg verloren hat, später im hohen Alter mit der verbliebenen Hand nicht mehr zugreifen kann, weil er dort eine schwere Arthrose hat.
Einkommensabhängige Kostenübernahme
Die übernommenen Kosten sind auf die gezahlten Versorgungsbezüge anzurechnen. Es wird jedoch mindestens ein Betrag in Höhe der Grundrente nach einem Grad der Schädigung (GdS) von 100 für den persönlichen Bedarf weitergezahlt. Bei der Übernahme der Kosten eines Pflegeheims erhält die betroffene Person für ihre Angehörigen einen Betrag in Höhe der Hinterbliebenenversorgung. Bei der Berechnung des Betrages wird sowohl das Einkommen der betroffenen Person als auch der Angehörigen berücksichtigt.
Die genannten Pflegeleistungen sind vorrangig gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese muss die hier aufgeführten Leistungen demnach anrechnen, wobei eventuelle Differenzbeträge ausgezahlt werden.