Kostenübernahme bei dauerhafter Heimpflege

Zahlung der Betreuungs­beiträge

 

Kann eine an­gemessene Pflege zu­hause nicht mehr sicher­gestellt werden und die betroffene Person muss dauer­haft in einem Pflege­heim untergebracht werden, können die Heim­kosten übernommen werden.

 

Art der zu über­nehmenden Kosten

Die über­nommenen Kosten sind abhängig vom Pflege­bedarf. Ab Pflege­grad 1 werden die Kosten für Unter­kunft, Ver­pflegung, Investitionen und Pflege übernommen. Höhere Pflege­kosten werden bezahlt, wenn die anerkannten Schädigungs­folgen eine mindestens gleich­wertige Ursache für den Pflege­bedarf darstellen. Dies ist beispiels­weise gegeben, wenn ein Betroffener, der seinen Arm im Krieg verloren hat, später im hohen Alter mit der ver­bliebenen Hand nicht mehr zu­greifen kann, weil er dort eine schwere Arthrose hat.

 

Einkommens­abhängige Kosten­übernahme

Die über­nommenen Kosten sind auf die gezahlten Versorgungs­bezüge anzurechnen. Es wird jedoch mindestens ein Betrag in Höhe der Grund­rente nach einem Grad der Schädigung (GdS) von 100 für den persönlichen Bedarf weiter­gezahlt. Bei der Übernahme der Kosten eines Pflege­heims erhält die betroffene Person für ihre Angehörigen einen Betrag in Höhe der Hinter­bliebenen­versorgung. Bei der Berechnung des Betrages wird sowohl das Einkommen der betroffenen Person als auch der Angehörigen berücksichtigt.

Die genannten Pflege­leistungen sind vorrangig gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Pflege­versicherung. Diese muss die hier aufgeführten Leistungen demnach anrechnen, wobei eventuelle Differenz­beträge ausgezahlt werden.

 

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Weitere spezielle Zulagen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Versorgungs­verwaltungen beraten im Einzel­fall zu weiteren speziellen Zulagen.