Krankenbehandlung

Angehörige und Pfleger/innen

 

Folgende Personen­gruppen aus dem Um­feld geschädigter Personen haben An­spruch auf eine Kranken­behandlung:

 

  • Angehörige von Schwer­beschädigten: Ehe- oder Lebens­partnerinnen und -partner, Kinder und sonstige Angehörige bei häuslicher Gemeinschaft, wenn sie über­wiegend von der oder dem Beschädigten finanziell unterhalten werden
  • Personen, welche die Pflege von Em­pfängerinnen und Em­pfängern einer Pflege­zulage unent­geltlich und nicht nur vor­übergehend übernehmen
  • Witwen und Witwer, hinter­bliebene Lebens­partner, Waisen und versorgungs­berechtigte Eltern

 

Der Anspruch auf Kranken­behandlung ist jedoch aus­geschlossen, wenn jemand zum Beispiel gesetzlich kranken­versichert ist oder ein Ein­kommen über der Jahres­arbeits­entgelt­grenze der gesetzlichen Kranken­versicherung bezieht.

 

Weitere Themen

die Heil- und Kranken­behandlung umfasst

Pflege­versicherung

Die zuständige Versorgungs­verwaltung des jeweiligen Landes über­nimmt für Anspruchs­berechtigte ohne gesetzlichen oder privaten Kranken­schutz die Beiträge zur Pflege­versicherung.

Krankenbehandlung bei Teilhabe am Arbeitsleben

Bestimmte Personen­gruppen können Kranken­behandlung in Anspruch nehmen, solange sie über die zuständige Versorgungs­verwaltung des jeweiligen Landes Leistung zur Teil­habe am Arbeits­leben erhalten.