Heil- und Krankenbehandlung

Gesundheitliche Behandlung bei anerkannten Schädigungsfolgen

Betroffene Personen haben Anspruch auf eine Heil- und Krankenbehandlung ihrer anerkannten Schädigungsfolgen. Schwerbeschädigte ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 können Heilbehandlung auch bei gesundheitlichen Beschwerden erhalten, die nicht als Schädigungsfolgen anerkannt sind. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn jemand z.B. gesetzlich krankenversichert ist oder ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht.

Vorzeitige Gewährung der Heil­behandlung

Wenn ein Antragsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, jedoch eine Anerkennung bereits hinreichend wahrscheinlich ist, dann kann vorzeitig Heilbehandlung gewährt werden. Die medizinische Leistung muss darüber hinaus dringend erforderlich sein und kann nur erbracht werden, wenn diese Leistung nicht durch einen anderen Träger sichergestellt wird (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherung).

Heil­behandlung privat Versicherter

Wenn jemand privat versichert ist oder Anspruch auf Beihilfe hat, dann wird die Heil- und Krankenbehandlung ebenfalls nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenkassen gewährt. Die Berechtigten erhalten von dort je nach Anspruch entweder einen Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte.

Die Heil- und Kranken­behandlung umfasst:

Krankenbehandlung bei Teilhabe am Arbeitsleben

Bestimmte Personen­gruppen können Kranken­behandlung in Anspruch nehmen, solange sie über die zuständige Versorgungs­verwaltung des jeweiligen Landes Leistung zur Teil­habe am Arbeits­leben erhalten.

Zuzahlung und Mehr­kosten

Für Leistungen der Heil- und Kranken­behandlung müssen keine Zu­zahlungen geleistet werden. Mehrkosten fallen in aufgezählten Behandlungen an. 

Pflege­versicherung

Die zuständige Versorgungs­verwaltung des jeweiligen Landes über­nimmt für Anspruchs­berechtigte ohne gesetzlichen oder privaten Kranken­schutz die Beiträge zur Pflege­versicherung.

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Pauschale Pflege­zulage

Betroffene Personen erhalten für den Zeit­raum, in dem sie aufgrund der Schädigung hilfe­bedürftig sind, eine Pflege­zulage.