Heil- und Krankenbehandlung
Gesundheitliche Behandlung bei anerkannten SchädigungsfolgenBetroffene Personen haben Anspruch auf eine Heil- und Krankenbehandlung ihrer anerkannten Schädigungsfolgen. Schwerbeschädigte ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 können Heilbehandlung auch bei gesundheitlichen Beschwerden erhalten, die nicht als Schädigungsfolgen anerkannt sind. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn jemand z.B. gesetzlich krankenversichert ist oder ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht.
Vorzeitige Gewährung der Heilbehandlung
Wenn ein Antragsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, jedoch eine Anerkennung bereits hinreichend wahrscheinlich ist, dann kann vorzeitig Heilbehandlung gewährt werden. Die medizinische Leistung muss darüber hinaus dringend erforderlich sein und kann nur erbracht werden, wenn diese Leistung nicht durch einen anderen Träger sichergestellt wird (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherung).
Heilbehandlung privat Versicherter
Wenn jemand privat versichert ist oder Anspruch auf Beihilfe hat, dann wird die Heil- und Krankenbehandlung ebenfalls nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenkassen gewährt. Die Berechtigten erhalten von dort je nach Anspruch entweder einen Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte.