Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage

Finanzielle Unterstützung für das Alter

 

Menschen, die an­erkannte Schädigungs­folgen haben, können eine Rente erhalten. Die Höhe ist abhängig vom Grad der Schädigung (GdS) und unabhängig vom Ein­kommen der Be­troffenen:

 

  • ab einem GdS von mindestens 25 wird als Entschädigung eine Grund­rente gezahlt
  • Schwerst­beschädigte mit einem GdS von mindestens 50 erhalten nach Vollendung des 65. Lebens­jahres eine erhöhte Grund­rente
  • sind die Schädigungs­folgen bereits ohne die Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit mit einem GdS von 100 bewertet und verursachen darüber hinaus eine außer­gewöhnliche gesund­heitliche Betroffenheit, kann neben der Grund­rente ebenfalls eine sogenannte Schwerst­beschädigten­zulage gezahlt werden.

 

Auszahlung für Wohn­eigentum

Betroffene Personen haben unter bestimmten Voraus­setzungen die Möglichkeit, sich die Grund­rente für die Dauer von höchstens zehn Jahren als Kapital­abfindung zum Zweck des Erwerbs oder Erhalts von selbst­genutztem Wohn­eigentum auszahlen zu lassen.

 

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Pauschale Pflege­zulage

Betroffene Personen erhalten für den Zeit­raum, in dem sie aufgrund der Schädigung hilfe­bedürftig sind, eine Pflege­zulage.