Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente
Ausgleichszahlungen bei einer Minderung des Einkommens als Schädigungsfolge
Betroffene, die eine Grundrente erhalten, können darüber hinaus einen Berufsschadensausgleich erhalten, wenn ihr Einkommen aufgrund der Schädigungsfolgen gemindert ist. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Person weniger Arbeitszeit hat oder den Beruf wechseln musste als Folge einer Schädigung.
Bei der Berechnung des Ausgleichs wird das nach der Schädigung erhaltene Einkommen einem statistischen Durchschnittseinkommen der jeweiligen Berufsgruppe gegenübergestellt, welcher der oder die Betroffene ohne die Schädigung wahrscheinlich angehört hätte.
Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte
Schwerbeschädigte mit einem Grad der Schädigung (GdS) von mindestens 50 können eine Ausgleichsrente erhalten, wenn sie keine oder nur eingeschränkt eine Erwerbstätigkeit ausüben können. Sie soll einen angemessenen Lebensunterhalt sichern. Die Höhe der Ausgleichsrente ist einkommensabhängig.
Zusätzlich erhalten schwerbeschädigte Personen, die verheiratet sind, einen einkommensabhängigen Ehegattenzuschlag. Ein Zuschlag schwerbeschädigter Eltern für ihre Kinder steht nur zu, wenn kein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Besondere berufliche Betroffenheit
Eine besondere berufliche Betroffenheit liegt vor wenn:
- aufgrund der Schädigungsfolgen weder der bisherige noch ein gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann
- der bisherige Beruf zwar weiter ausgeübt wird, hier jedoch eine wesentlich höhere Erwerbsminderung als im allgemeinen Erwerbsleben durch die Schädigungsfolgen gegeben ist
- ein weiterer Aufstieg im Beruf nachweislich durch die Schädigungsfolgen verhindert wird