Berufsschadens­ausgleich und Aus­gleichsrente

Ausgleichs­zahlungen bei einer Minderung des Einkommens als Schädigungs­folge

 

Betroffene, die eine Grund­rente erhalten, können darüber hinaus einen Berufs­schadens­ausgleich erhalten, wenn ihr Einkommen aufgrund der Schädigungs­folgen gemindert ist. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Person weniger Arbeits­zeit hat oder den Beruf wechseln musste als Folge einer Schädigung.

Bei der Berechnung des Ausgleichs wird das nach der Schädigung erhaltene Ein­kommen einem statistischen Durch­schnitts­einkommen der jeweiligen Berufs­gruppe gegenüber­gestellt, welcher der oder die Betroffene ohne die Schädigung wahr­scheinlich angehört hätte.

 

Ausgleichs­rente für Schwer­beschädigte

Schwer­beschädigte mit einem Grad der Schädigung (GdS) von mindestens 50 können eine Ausgleichs­rente erhalten, wenn sie keine oder nur eingeschränkt eine Erwerbs­tätigkeit ausüben können. Sie soll einen angemessenen Lebens­unterhalt sichern. Die Höhe der Ausgleichs­rente ist einkommens­abhängig.

Zusätzlich erhalten schwer­beschädigte Personen, die verheiratet sind, einen einkommens­abhängigen Ehegatten­zuschlag. Ein Zuschlag schwer­beschädigter Eltern für ihre Kinder steht nur zu, wenn kein Anspruch auf Kinder­geld besteht.

 

Besondere berufliche Be­troffenheit

Eine besondere berufliche Betroffenheit liegt vor wenn:

 

  • auf­grund der Schädigungs­folgen weder der bisherige noch ein gleich­wertiger Beruf aus­geübt werden kann
  • der bisherige Beruf zwar weiter ausgeübt wird, hier jedoch eine wesentlich höhere Erwerbs­minderung als im allgemeinen Erwerbs­leben durch die Schädigungs­folgen gegeben ist
  • ein weiterer Auf­stieg im Beruf nach­weislich durch die Schädigungs­folgen verhindert wird

 

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Weitere spezielle Zulagen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Versorgungs­verwaltungen beraten im Einzel­fall zu weiteren speziellen Zulagen.

 

Heil- und Kranken­behandlung

Betroffene Personen und ihre Angehörigen haben Anspruch auf eine Heil- und Kranken­behandlung anerkannter Schädigungs­folgen.