
Politische Häftlinge
Anspruch auf staatliche Entschädigung
Anspruch auf staatliche Entschädigung
Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen an politische Häftlinge
Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone, im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen Gründen inhaftiert wurden und dadurch gesundheitlich beeinträchtigt worden sind, haben einen Anspruch auf staatliche Entschädigungsleistungen.
Neben den Betroffenen selbst können – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch ihre Hinterbliebenen, also Witwen und Witwer, Eltern oder Waisen, Entschädigungsleistungen beantragen.
Nähere Informationen zu den möglichen Leistungen erhalten Sie hier.
Auskunft erteilen die Versorgungsverwaltungen und Hauptfürsorgestellen als zuständige Stellen.