
Opfer von Gewalttaten
Leistungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz
Leistungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz
Voraussetzungen zur Opferentschädigungsleistung
Eine Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes liegt vor, wenn jemand tätlich angegriffen wurde und dieser Angriff gegen den Körper der Person vorsätzlich und rechtswidrig war.
Es erfolgt keine Entschädigungsleistung, wenn ein Mitverschulden der Betroffenen vorliegt oder diese die Aufklärung der Straftat behindern. Mit dem Antrag auf Opferentschädigung geht der zivilrechtliche Anspruch auf Schadensersatz wegen gesundheitlicher Schäden auf den Staat (Bund oder Land) über.
Neben den Betroffenen selbst können auch – je nach den Umständen des Einzelfalls – ihre Hinterbliebenen, also Witwen und Witwer, Eltern oder Waisen, Entschädigungsleistungen erhalten.
Nähere Informationen zu möglichen Leistungen erhalten Sie hier.
Auskunft erteilen die Versorgungsverwaltungen und Hauptfürsorgestellen als zuständige Stellen.
Entschädigungsleistungen erhalten:
- Deutsche und unter bestimmten Voraussetzungen auch Betroffene ohne die deutsche Staatsangehörigkeit, die sich in Deutschland aufhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Hinterbliebene Leistungen erhalten.
- Gewalttat im Ausland: Betroffene, die während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland Opfer einer Gewalttat geworden sind, können ebenfalls Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten.
- Terroristische Gewalt: Betroffene, die im In- oder Ausland terroristische Gewalt erfahren haben oder Opfer eines extremistischen Anschlages geworden sind, können ebenfalls Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten. Im Fall von extremistischen Übergriffen oder terroristischen Straftaten kann das Bundesamt für Justiz Härteleistungen und Opferhilfe gewähren.