Abwehrende Mädchenhand als Geste gegen Gewalt.

Opfer von Gewalttaten

Leistungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz

Leistungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz

Voraussetzungen zur Opferentschädigungsleistung

Eine Gewalt­tat im Sinne des Opfer­entschädigungs­gesetzes liegt vor, wenn jemand tätlich an­gegriffen wurde und dieser An­griff gegen den Körper der Person vor­sätzlich und rechts­widrig war.

Es erfolgt keine Ent­schädigungs­leistung, wenn ein Mit­verschulden der Betroffenen vorliegt oder diese die Auf­klärung der Straf­tat behindern. Mit dem Antrag auf Opfer­ent­schädigung geht der zivil­recht­liche An­spruch auf Schadens­ersatz wegen gesund­heitlicher Schäden auf den Staat (Bund oder Land) über.

Neben den Be­troffenen selbst können auch – je nach den Um­ständen des Einzel­falls – ihre Hinterbliebenen, also Witwen und Witwer, Eltern oder Waisen, Entschädigungs­leistungen erhalten.

Nähere Informationen zu möglichen Leistungen erhalten Sie hier.

Auskunft erteilen die Versorgungs­ver­waltungen und Haupt­fürsorge­stellen als zuständige Stellen.

 

Ent­schädigungs­leistungen erhalten:

 

  • Deutsche und unter bestimmten Vor­aus­setzungen auch Be­troffene ohne die deutsche Staats­angehörigkeit, die sich in Deutsch­land aufhalten. Unter be­stimmten Voraus­setzungen können auch Hinter­bliebene Leistungen erhalten.
  • Gewalttat im Ausland: Be­troffene, die während eines vor­übergehenden Aufent­haltes im Aus­land Opfer einer Gewalt­tat geworden sind, können eben­falls Entschädigungs­leistungen nach dem Opfer­entschädigungs­gesetz erhalten.
  • Terroristische Gewalt: Betroffene, die im In- oder Ausland terror­istische Gewalt erfahren haben oder Opfer eines extrem­istischen Anschlages geworden sind, können eben­falls Entschädigungs­leistungen nach dem Opfer­entschädigungs­gesetz erhalten. Im Fall von extrem­istischen Über­griffen oder terror­istischen Straf­taten kann das Bundesamt für Justiz Härte­leistungen und Opfer­hilfe gewähren.

 

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