
Tätigkeitsverbote
Anspruch nach einem Verdienstausfall
Anspruch nach einem Verdienstausfall
Gesetzliches Tätigkeitsverbot
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt beziehungsweise in einem Krankenhaus oder einem anderen Ort abgesondert wurde und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot, sobald Personen an bestimmten Infektionskrankheiten (zum Beispiel Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder Ausscheider sind, sie also die Krankheit ausscheiden und damit ein Infektionsrisiko bieten, ohne Symptome zu haben. Das gilt für folgende Personengruppen:
- Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen
- Personen, die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind
- Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind
Darüber hinaus sind die Gesundheitsämter berechtigt, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.
Die Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (zum Beispiel in häuslicher Quarantäne).
Entschädigung bei Tätigkeitsverbot oder Verdienstausfall
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Träger der Sozialen Entschädigung (Versorgungsverwaltungen) erstattet.
Selbstständig Erwerbstätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Versorgungsverwaltung.
Personen, die zeitgleich arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Sie haben stattdessen den üblichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beziehungsweise auf das Krankengeld ihrer Krankenkasse.
Keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen haben:
- Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen durften
- Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG)
- Erwerbstätige, wenn bei fehlender Tarifregelung das Tätigkeitsverbot für eine relativ unerhebliche Zeit besteht (nach § 616 BGB).
Zahlung der Entschädigung
In den ersten sechs Wochen wird eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen bei der zuständigen Versorgungsverwaltung an diesen direkt gezahlt. Die Entschädigung erfolgt in Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkasse.
Antragsfrist
Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung beim Träger der Sozialen Entschädigung (Versorgungsverwaltungen) gestellt werden.