Besonderheiten für Hinterbliebene
Bedingungen für Versorgungsleistungen an HinterbliebeneBesonderheiten für Witwen und Witwer
Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und -partner haben Anspruch auf Versorgungsleistungen. Dieser Anspruch erlischt, wenn die Witwer sich neu verheiraten oder die hinterbliebenen Lebenspartner eine neue Lebenspartnerschaft begründen. Wenn diese neue Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft aufgrund von Scheidung, Auflösung oder Tod endet, kann die Versorgung neu beantragt werden. Eine erneute Beantragung der Versorgung ist jedoch nur einmal möglich.
Besonderheiten für Waisen
Hinterbliebene Waisen haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Waisenrente oder -beihilfe. Eine Auszahlung darüber hinaus ist maximal bis zum 27. Lebensjahr möglich, wenn die Waisen sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Darüber hinaus ist eine Verlängerung nur möglich, wenn die Waise infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Besonderheiten für Eltern
Die Eltern von verstorbenen betroffenen Personen haben unter Umständen Anspruch auf eine Rente. Voraussetzung für den Erhalt der Elternrente ist, dass die Eltern erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem vorhandenen Einkommen.