Besonderheiten für Hinterbliebene

Bedingungen für Versorgungsleistungen an Hinter­bliebene

 

Besonderheiten für Witwen und Witwer

Witwen und Witwer sowie hinter­bliebene Lebens­partnerinnen und -partner haben Anspruch auf Ver­sorgungs­leistungen. Dieser Anspruch erlischt, wenn die Witwer sich neu ver­heiraten oder die hinter­bliebenen Lebens­partner eine neue Lebens­partnerschaft begründen. Wenn diese neue Ehe beziehungs­weise Lebens­partnerschaft aufgrund von Scheidung, Auflösung oder Tod endet, kann die Versorgung neu beantragt werden. Eine erneute Beantragung der Versorgung ist jedoch nur einmal möglich.

 

Besonder­heiten für Waisen

Hinter­bliebene Waisen haben bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jahres einen Anspruch auf Waisen­rente oder -beihilfe. Eine Auszahlung darüber hinaus ist maximal bis zum 27. Lebens­jahr möglich, wenn die Waisen sich noch in einer Schul- oder Berufs­ausbildung befinden. Darüber hinaus ist eine Verlängerung nur möglich, wenn die Waise infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Voll­endung des 27. Lebens­jahres außer­stande ist, sich selbst zu unter­halten.

 

Besonderheiten für Eltern

Die Eltern von verstorbenen betroffenen Personen haben unter Umständen Anspruch auf eine Rente. Voraus­setzung für den Erhalt der Eltern­rente ist, dass die Eltern erwerbs­gemindert oder erwerbs­unfähig sind oder das 60. Lebens­jahr voll­endet haben. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem vorhandenen Einkommen.