Wohnungshilfe
Unterstützung bei der schädigungsgerechten Ausstattung des Wohnraums
Gesundheitlich schwer geschädigte Menschen erhalten Wohnungshilfen für die schädigungsgerechte Ausstattung oder bauliche Veränderungen ihres Wohnraumes (zum Beispiel Badumbau, Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe). Dies gilt für Miet- ebenso wie für eigene Wohnungen. Leistungen kommen auch für den Bau oder Erwerb eines Eigenheimes bzw. einer Eigentumswohnung in Betracht.
Anspruch auf diese Leistung haben Beschädigte und ihre Hinterbliebenen. Letztgenannte nur, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach einer Übersiedlung in den Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) eine Leistung beantragen.