Wohnungshilfe

Unterstützung bei der schädigungsgerechten Ausstattung des Wohnraums

 

Gesund­heitlich schwer geschädigte Menschen erhalten Wohnungs­hilfen für die schädigungs­gerechte Aus­stattung oder bauliche Ver­änderungen ihres Wohn­raumes (zum Beispiel Bad­umbau, Ein­bau eines Treppen­lifts oder einer Roll­stuhl­rampe). Dies gilt für Miet- ebenso wie für eigene Wohnungen. Leistungen kommen auch für den Bau oder Erwerb eines Eigen­heimes bzw. einer Eigentums­wohnung in Be­tracht.


An­spruch auf diese Leistung haben Be­schädigte und ihre Hinter­bliebenen. Letzt­genannte nur, wenn sie inner­halb von fünf Jahren nach einer Über­siedlung in den Geltungs­bereich des Bundes­versorgungs­gesetzes (BVG) eine Leistung be­antragen.

 

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Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes

Diese Leistung soll Menschen den Ver­bleib in der vertrauten Um­gebung und dem gewohnten Lebens­umfeld ermöglichen, wenn sie vorüber­gehend nicht mehr in der Lage sind, ihren Haus­halt selbst­ständig zu führen.

Hilfe in besonderen Lebenslagen/Eingliederungshilfe

Diese Leistungen sollen Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Be­hinderung die selbst­bestimmte Teil­habe am Leben in der Gemein­schaft sowie eine möglichst selbst­ständige und selbst­bestimmte Lebens­führung er­möglichen oder er­leichtern.